Revision der Staatsanwaltschaft: Freispruch wegen Beihilfe zur uneidlichen Aussage aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 541/53
- Datum
- 07.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt nicht notwendigerweise die Veranlassung des Tatentschlusses voraus; es genügt jede Handlung, die äußere Umstände für die Tat des bereits entschlossenen Täters günstiger gestaltet oder ihm Hindernisse aus dem Wege räumt.
Handlungen, die den Tatentschluss eines bereits entschlossenen Täters stärken oder ihm moralische Unterstützung verschaffen (z. B. gemeinsames Aufsuchen eines Rechtsanwalts), können Beihilfe darstellen, sofern sie die Tatausführung fördern.
Kommt eine aktive Beihilfe nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob durch pflichtwidrige Unterlassung einer gebotenen Handlung Beihilfe geleistet wurde; eine solche Pflicht kann sich aus einer vom Gehilfen geschaffenen oder zu vertiefenden Gefahrenlage ergeben.
Die Tatsache, dass der Pflichtige durch Erfüllung seiner Pflicht eigene rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden würde (z. B. Selbstbelastung), schließt nicht grundsätzlich die Verpflichtung zur Abwendung der Tat aus.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 17. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kriminalpolizei-Wachtmeister Otto R. aus ████, geboren am ██████ 1909 in ███, wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte R. freigesprochen ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
In dem Ehescheidungsprozess der Eheleute R. wurde auf Antrag der beklagten Ehefrau die frühere Mitangeklagte, Polizeiwachtmeisterin Rosa ████, gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts vom 25. November 1950 als Zeugin von dem Einzelrichter des Landgerichts am 18. Dezember 1950 vernommen. Der Wahrheit zuwider bestritt sie zu dem Angeklagten ███████████████ Beziehungen unterhalten, insbesondere Briefe an ihn geschrieben zu haben. Der Angeklagte, der die Unwahrheit ihrer Aussage kannte, war bei ihrer Vernehmung zugegen. Am 22. Januar 1951 wurde Fräulein ███ nochmals kurz vernommen; sie leugnete wahrheitswidrig, bei dem Angeklagten auf dem Schoß gesessen zu haben. Ob auch bei dieser Vernehmung der Angeklagte zugegen war, stellt das Urteil nicht fest. Fräulein ███ wurde auf ihre Aussagen nicht vereidigt.
Durch Urteil des Landgerichts wurde die Ehe nach § 44 EheG ohne Schuldaussprach geschieden. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und wies die Klage des Ehemannes R. ab, da die inzwischen vorgelegten zwei Briefe von Fräulein ███ an R. bewiesen, dass zwischen ihr und R. ehewidrige Beziehungen bestanden. Einen Strafantrag wegen Betrugs hat Frau R. gegen ihren Mann nicht gestellt.
Die frühere Mitangeklagte ███████ hat die Strafkammer wegen uneidlicher falscher Aussage verurteilt, den Angeklagten R. von dem ihm zur Last gelegten Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen falschen Aussage jedoch freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Sachrüge; sie ist begründet.
Die Strafkammer verneint eine Beihilfe durch tätiges Handeln, da Fräulein ███████████ angegeben habe, der Angeklagte habe ihr von der falschen Aussage abgeraten. Sie sieht es demnach als entscheidend an, dass der Angeklagte Fräulein ████ nicht zu ihrer Aussage veranlasst und ihren Entschluss nicht beeinflusst habe.
Darauf kommt es aber für die Beihilfe nicht entscheidend an. Es genügt vielmehr jedes Verhalten, durch das der Gehilfe äußere Umstände für die Tat des schon entschlossenen Täters günstiger gestaltet oder ihm Hindernisse aus dem Wege räumt oder fernhält; die Hilfe braucht somit nicht gerade in der Förderung des Entschlusses des Täters zur falschen Aussage zu bestehen (BGHSt 2, 129).
Nach dem Urteil hatte Fräulein ████, als sie die Ladung zum Termin erhielt, bereits den Willen, falsch auszusagen. Der Angeklagte warnte sie daraufhin, wie sich nach den Feststellungen aus seiner Einlassung ergibt, vor einer falschen Aussage. Da sie nicht einsehen wollte, „dass das schief gehen könne“ (UA 17), ist er mit ihr gemeinsam zu seinem Anwalt gegangen, damit dieser sie berate. Nach der Besprechung fühlte Fräulein ████ sich, wie sie angab, erleichtert und in ihrem Entschluss, die Unwahrheit zu sagen, moralisch unterstützt (UA 19).
Die Strafkammer hätte prüfen müssen, inwieweit der Angeklagte hierzu beigetragen hat. War dies der Fall und hat er somit ihren Entschluss gestärkt, hatte er auch ihre Tat gefördert. Sie musste weiter untersuchen, ob der Angeklagte bemerkte, dass Fräulein ████ sich erleichtert fühlte und an ihrem Entschluss, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, festhielt, und ob er nicht durch seine Stellungnahme und sein Verhalten nach dieser Kenntnis ihre Tat unterstützte und ermöglichte.
Kommt sie hierbei zur Überzeugung, dass der Angeklagte nicht durch tätiges Handeln Beihilfe leistete, muss sie weiterhin prüfen, ob er nicht durch pflichtwidrige Unterlassung einer gebotenen Handlung eine solche geleistet hat. Eine Verpflichtung hätte nur bestanden, wenn er Fräulein ████ in eine Gefahrenlage gebracht hatte (BGHSt 1, 22; 2, 129; 4, 327). In diesem Fall stand seiner Verpflichtung nicht entgegen, dass er sich selbst bei Offenbarung der Wahrheit ehewidriger Beziehungen bezichtigte und seine Aussichten im Eherechtsstreit verschlechterte. Bedeutungslos ist es, dass er eine Zeitlang auf einem Lehrgang abwesend war, da er ja mindestens bei einer Vernehmung von Fräulein ████ zugegen war. Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt auch in dieser Richtung aufklären und prüfen müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dotterweich | Werner | Dr. Arndt | |||
| Dr. Moericke | Dr. Menges |