Revision erfolgreich: Rückverweisung wegen fehlender Prüfung auf vorsätzliche Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 540/77
- Datum
- 30.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Sachlage Anhaltspunkte dafür, dass der Täter den Eintritt einer Verletzungsfolge billigend in Kauf genommen haben könnte, hat das Gericht zu prüfen, ob der tätliche Stoß als vorsätzliche (ggf. bedingter Vorsatz) Körperverletzung gemäß § 223 StGB zu qualifizieren ist.
Nicht jede Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung; erforderlich ist eine im Einzelfall erhebliche Beeinträchtigung.
Ob ein beim Hinausbefördern eines Gastes erteilter Stoß als körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 StGB anzusehen ist, ist eine vom Tatgericht verbindlich nach den konkreten Umständen zu entscheidende Tatfrage.
Die Unterschreitung der nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgeschriebenen Mindestgeldstrafe ist rechtsfehlerhaft und vom Gericht zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht – Schwurgericht – Frankfurt/Main, 6. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 540/77
in der Strafsache gegen den Arbeiter und Händler Bruno ███ aus ███████████, geboren am 1938 in ███████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer,
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ für den Angeklagten, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichts – in Frankfurt/Main vom 6. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, außerdem im Strafausspruch, soweit das Schwurgericht den Angeklagten wegen Körperverletzung verurteilt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der zur Tatzeit als Kellner in einer Gaststätte ██████ tätige Angeklagte gab einem betrunkenen Gast namens ████, der nicht zahlen konnte und sich nachteilig über das Lokal äußerte, zwei Ohrfeigen. Einige Zeit danach zwang er ihn zum Verlassen des Lokals, indem er ihn zum Ausgang schob und ihm dort einen kräftigen Stoß gab. Hierdurch kam ███ auf den Steinstufen der Außentreppe zu Fall und zog sich eine tödliche Kopfverletzung zu. Im Gegensatz zur Anklage, die den Gesamtvorgang als eine Tat wertet und eine Körperverletzung mit Todesfolge annimmt, hat das Schwurgericht den Angeklagten einer fahrlässigen Tötung und in Tatmehrheit hiermit wegen der Ohrfeigen einer Körperverletzung für schuldig befunden. Es hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten für die fahrlässige Tötung und zu einer Geldstrafe von zwei Tagessätzen für die Körperverletzung verurteilt.
Hiergegen wendet sich die den Schuldspruch wegen Körperverletzung nicht angreifende Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge: Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft, die weiterhin eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge erstrebt, bemängelt mit Recht, dass das Schwurgericht sich auf die Erörterung der fahrlässigen Herbeiführung des Todes █████████ durch den Angeklagten beschränkt und nicht geprüft hat, ob der Angeklagte mit dem Hinausstoßen eine vorsätzliche Körperverletzung begangen hat. In der Tat konnte schon der Stoß selbst, mit dem der Angeklagte ersichtlich das Maß der zur Entfernung des lästigen Gastes erforderlichen Gewaltanwendung überschritt, als tätliche, unangemessene und das körperliche Wohlbefinden des Opfers beeinträchtigende Handlung und damit als körperliche Misshandlung ███████ im Sinne des § 223 StGB zu werten sein (vgl. BGHSt 14, 269; 25, 277; BayObLG NJW 1970, 769). Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes hätten hier im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung allerdings insoweit bestehen können, als der Tatbestand des § 223 StGB nicht jede Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens genügen lässt, sondern eine erhebliche Beeinträchtigung voraussetzt. Eine gewisse Unsanftheit beim Hinausweisen betrunkener oder angetrunkener randalierender Gäste aus dem Lokal kann einem Gaststätteninhaber oder seinem Beauftragten nicht ohne weiteres als Körperverletzung angelastet werden. Es ist Tatfrage und hängt von den Umständen ab, ob ein im Zusammenhang mit dem Hinausbefördern eines solchen Gastes erteilter Stoß für sich betrachtet im Einzelfall schon als Körperverletzung anzusehen ist. Bestanden angesichts der unsicheren Beweislage insofern Zweifel, so hatte das Schwurgericht jedoch Grund zu der weiteren Prüfung gehabt, ob der Angeklagte damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass der nicht mehr fest auf den Beinen stehende █████████ ██████ unter der Wucht seines Stoßes zu Fall kommen und sich beim Sturz verletzen werde. Zu einer solchen Prüfung hatte vor allem deshalb Anlass bestanden, weil ███████ kurz vorher dem nach ihm greifenden Angeklagten „unter den Händen weggesackt“ und zu Boden gefallen und bereits, was der Angeklagte möglicherweise auch wahrgenommen hatte, vom Barhocker gestürzt war, als er sich noch am Tresen der Gaststätte aufhielt.
Soweit das Schwurgericht den Angeklagten wegen der Körperverletzung durch Ohrfeigen verurteilt hat, beanstandet die Staatsanwaltschaft zutreffend das Unterschreiten der nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgeschriebenen Mindestgeldstrafe von fünf Tagessätzen. Bedenken wegen des fehlenden Strafantrags bestehen nicht, weil die Staatsanwaltschaft nach dem vom Gericht gemäß § 265 StPO gegebenen Hinweis das öffentliche Interesse an einer Bestrafung in diesem Fall bejaht hat (Sitzungsniederschrift Bl. 149 d. A.).
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