Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite bei Trunkenheit im Verkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 540/71
Datum
21.10.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen u. a. Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der BGH hob die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf, weil das Urteil keine Feststellungen zur inneren Tatseite enthielt und unklar blieb, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 316 Abs. 1 oder 2 StGB) zugrunde gelegt wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen im Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite, lässt sich nicht erkennen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit zugrunde gelegt wurde; das Urteil ist insoweit aufzuheben.

2

Bei Tatbeständen, die verschiedene innere Tatseiten (z. B. Vorsatz und Fahrlässigkeit) erfassen, muss das Tatgericht ausdrücklich festhalten, welche innere Tatseite es als erfüllt ansieht.

3

Fehlen erforderliche Feststellungen zur inneren Tatseite, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. Februar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 540/71

in der Strafsache gegen den Traktoristen Karl Otto Siegfried ███ aus ██, geboren am █████████ 1940 in ██████, Kreis ███, wegen versuchten Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Februar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im zweiten Fall kann in Ermanglung von Feststellungen zur inneren Tatseite dem Urteil nicht entnommen werden, ob die Strafkammer hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen hat (§ 316 Abs. 1 oder 2 StGB). Dieser Teil des Urteils muss deshalb aufgehoben werden.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

KirchhofBaumgartenMeyer
WillmsMeise