Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite bei Trunkenheit im Verkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 540/71
- Datum
- 21.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen im Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite, lässt sich nicht erkennen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit zugrunde gelegt wurde; das Urteil ist insoweit aufzuheben.
Bei Tatbeständen, die verschiedene innere Tatseiten (z. B. Vorsatz und Fahrlässigkeit) erfassen, muss das Tatgericht ausdrücklich festhalten, welche innere Tatseite es als erfüllt ansieht.
Fehlen erforderliche Feststellungen zur inneren Tatseite, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 540/71
in der Strafsache gegen den Traktoristen Karl Otto Siegfried ███ aus ██, geboren am █████████ 1940 in ██████, Kreis ███, wegen versuchten Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Februar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im zweiten Fall kann in Ermanglung von Feststellungen zur inneren Tatseite dem Urteil nicht entnommen werden, ob die Strafkammer hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen hat (§ 316 Abs. 1 oder 2 StGB). Dieser Teil des Urteils muss deshalb aufgehoben werden.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Kirchhof | Baumgarten | Meyer | |||
| Willms | Meise |