Treffer
BGH Urteil

Bußgeldverfahren: Rechtskraft erfasst auch nach Bußgeldbescheid liegenden Tatabschnitt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 540/60
Datum
24.11.1961
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten unlauteren Wettbewerbs und eines Vergehens nach dem Sammlungsgesetz. Der BGH stellte das Verfahren ein, weil ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Bußgeldverfahren (§ 65 Abs. 1 OWiG) die Strafverfolgung sperrte. Bei fortgesetzter Handlung/Dauertat umfasst die Entscheidungsbefugnis des Amtsgerichts auch den nach dem Bußgeldbescheid liegenden Tatteil; wird er nicht mitentschieden, verhindert die Rechtskraft des Beschlusses eine spätere Verfolgung. Neue Tatsachen i.S.d. § 65 Abs. 2 OWiG lagen nicht vor, da die strafbegründenden Umstände der Strafverfolgungsbehörde bereits fristgerecht bekannt waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtskraft eines gerichtlichen Beschlusses im Bußgeldverfahren (§ 65 Abs. 1 OWiG) verbraucht die Strafklage für dieselbe Tat und sperrt eine spätere Strafverfolgung, sofern nicht die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 OWiG vorliegen.

2

Bei fortgesetzter Handlung oder Dauertat erstreckt sich im Bußgeldverfahren die Entscheidungsbefugnis des Amtsgerichts auch auf den Tatabschnitt, der dem Erlass bzw. der Zustellung des Bußgeldbescheids nachfolgt.

3

Das Verbot der Schlechterstellung nach § 55 Abs. 5 Satz 2 OWiG begrenzt nicht den Gegenstand der Aburteilung und den Umfang der Rechtskraft, sondern betrifft die Bemessung der Unrechtsfolge für den vom Bußgeldbescheid erfassten Tatteil.

4

Unterlässt das Amtsgericht im gerichtlichen Bußgeldverfahren, einen nach dem Bußgeldbescheid liegenden Teil einer fortgesetzten Handlung/Dauertat in die Entscheidung einzubeziehen, steht dessen späterer Verfolgung die Rechtskraft der Entscheidung entgegen.

5

„Neue Tatsachen“ im Sinne von § 65 Abs. 2 Satz 1 OWiG liegen nicht vor, wenn der Strafverfolgungsbehörde innerhalb der maßgeblichen Frist bereits die wesentlichen strafbegründenden Umstände bekannt waren und nachträgliche Erkenntnisse lediglich für die rechtliche Bewertung (z.B. Irrtumsfragen) Bedeutung gewinnen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 16. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Seifenfabrikanten Heinrich ██ aus ███, geboren ████ in ███, wegen unlauteren Wettbewerbs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 20. November 1961 in der Sitzung vom 24. November 1961, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Im Bußgeldverfahren erstreckt sich die Entscheidungsbefugnis des Amtsgerichts auch auf den Teil einer fortgesetzten Handlung oder einer Dauertat, der dem Bußgeldbescheid nachfolgt. Wird er vom Amtsgericht nicht in die Entscheidung einbezogen, so steht seiner späteren Verfolgung die Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Dezember 1959 wird das Verfahren gegen ihn eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unlauteren Wettbewerbs durch unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben sowie wegen eines tateinheitlich damit zusammentreffenden Vergehens gegen das Sammlungsgesetz verurteilt.

Der Angeklagte hat Revision eingelegt und in erster Linie die Einstellung des Verfahrens beantragt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Angeklagte, der im frühen Kindesalter das Augenlicht verlor, stellte in maschineller Fabrikation Seife her. Außer dem technischen Betriebsleiter waren alle Arbeitskräfte, die er beschäftigte, blind. Die Seife vertrieb er durch Händler von Tür zu Tür.

Weil der Angeklagte in den Verkaufsausweisen, mit denen er die Verkäufer ausstattete, auf Prospekten, Merkblättern und anderen Druckschriften, in Zeitungsanzeigen, mit denen er Verkäufer anwarb, sowie auf dem Verpackungsmaterial vom „Blindenunternehmen H. ██“ sprach und ein Schutzzeichen, das einen Blinden mit Führerhund und Tastführe zeigte, erweckte er nach Auffassung der Strafkammer den Eindruck, dass die von ihm zum Kauf angebotene Seife „im Wesentlichen handwerklich erarbeitet sei“ und der Verkaufserlös zu einem großen Anteil notleidenden Blinden zugutekomme.

Die Strafkammer hat für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte das gewusst und gewollt habe und dabei die Absicht hatte, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Sie hat dem Angeklagten zwar zugebilligt, dass er sich in einem Verbotsirrtum befunden habe, aber verneint, dass dieser Irrtum innerhalb des Zeitraums, den sie der Verurteilung zugrunde legte (Jahresbeginn 1958 bis Anfang oder Frühjahr 1959), entschuldbar gewesen sei.

Es kann offenbleiben, ob das Landgericht die Schuldfrage zutreffend beurteilt hat. Das Verfahren muss eingestellt werden, weil die Vorschrift des § 65 Abs. 1 OWiG der Strafverfolgung entgegensteht.

Gegen den Angeklagten ergingen mehrere Bußgeldbescheide, in denen ihm vorgeworfen wurde, er habe gegen das Blindenwarenvertriebsgesetz verstoßen. Einen dieser Bescheide erließ am 3. Mai 1956 das Landratsamt in ████; er wurde am 21. Juni 1959 durch Beschluss des Amtsgerichts in ████ als unbegründet aufgehoben. Der Beschluss erlangte Rechtskraft und verbrauchte die Strafklage für die Tat, die Gegenstand des Bußgeldverfahrens war (§ 65 Abs. 1 OWiG). Zu dieser Tat gehörte nach ihren Merkmalen und nach ihrer zeitlichen Begrenzung das gesamte Verhalten des Angeklagten, das vom Landgericht als strafbar beurteilt worden ist. Es hätte daher nur unter den in § 65 Abs. 2 Satz 1 OWiG bestimmten Voraussetzungen als Straftat verfolgt werden dürfen.

1. Der Sachverhalt, der Gegenstand des Bußgeldverfahrens war, enthielt die wesentlichen Umstände, in denen die Strafkammer den Tatbestand der angewendeten Strafgesetze gesehen hat. Es war insbesondere ermittelt, mit welchen Ausweisen der Angeklagte seine Verkäufer ausstattete und mit welchen Aufdrucken er das Verpackungsmaterial versah.

2. Die Tat, die Gegenstand des Bußgeldverfahrens war, wurde erst durch den Beschluss des Amtsgerichts in ████ zeitlich begrenzt. Der Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde unterbrach nicht den Tatzusammenhang mit der Folge, dass der dem Erlass oder der Zustellung dieser Entscheidung nachfolgende Teil des Verhaltens des Angeklagten eine verfahrensrechtlich selbständige, im gerichtlichen Bußgeldverfahren nicht zu würdigende und deshalb der Rechtskraftwirkung entzogene Handlung darstellte. Vielmehr war der zwischen Bußgeldbescheid und Gerichtsbeschluss liegende Tatabschnitt, in dessen Rahmen das von der Strafkammer als strafbar gewürdigte Verhalten des Angeklagten fiel, vom Amtsgericht in die Entscheidung einzubeziehen. Der Rechtskraftwirkung seines Beschlusses stand die Verfolgung auch dieses Tatabschnitts entgegen.

Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig in NdsRpfl 1959, 145 an. Demgegenüber vertritt das Bayerische Oberste Landesgericht für den Bereich des Bußgeldverfahrens die Auffassung, dass bei fortgesetzten oder Dauerverstößen die den Gegenstand der Entscheidung bildende Tat entweder durch den Erlass des Bußgeldbescheids oder durch seine Zustellung, spätestens aber durch die Abgabe der Akten an das Amtsgericht zeitlich begrenzt werde. Es stützt seine Ansicht auf folgende Erwägungen (vgl. BayObLGSt 1958, 187):

§ 55 Abs. 5 Satz 2 OWiG verbiete dem Amtsgericht, einen Bußgeldbescheid zum Nachteil des Betroffenen abzuändern. Die Vorschrift sei eng auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene sich bis zum Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses weiter in derselben Weise ordnungswidrig verhalte. Für eine solche Auslegung spreche § 54 Abs. 3 Satz 2 OWiG; diese Bestimmung ermögliche es der Verwaltungsbehörde, von der Vorlegung der Akten an das Amtsgericht abzusehen, ihren Bescheid zurückzunehmen und durch einen neuen, dem Betroffenen günstigeren oder ungünstigeren zu ersetzen. Dürfe aber das Amtsgericht die Buße nicht erhöhen, so müsse auch das dem Erlass des Bußgeldbescheids, seiner Zustellung oder der Abgabe der Akten nachfolgende gesetzwidrige Verhalten des Betroffenen von der Würdigung und Entscheidung ausgeschlossen und damit der Rechtskraftwirkung entzogen sein, weil es sonst unter Umständen nicht die gerechte Ahndung finde.

Der Senat kann die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht teilen. Sie führt ohne zwingenden Anlass dazu, dass Straf- und Bußgeldverfahren in prozessualen Grundsatzfragen voneinander abweichen. Ausgangspunkt der Entscheidung ist nicht das Verbot der Schlechterstellung mit der Folge, dass von hier aus der Gegenstand der Aburteilung und damit der Umfang der Rechtskraftwirkung abzugrenzen wären. Das Verbot mehrmaliger Ahndung derselben Tat (Art. 103 Abs. 3 GG) hat als Verfassungsgrundsatz den Vorrang; er bestimmt zunächst den Umfang der Rechtskraftwirkung, aus dem sich alsdann ergibt, welchen Sachverhalt auch der zeitlichen Begrenzung nach das Gericht in sein Urteil einzubeziehen hat.

Für den Bereich des Strafprozesses hat der Bundesgerichtshof bereits in diesem Sinne entschieden (BGHSt 9, 324). Danach gebietet Art. 103 Abs. 3 GG, dass die Rechtskraftwirkung auch den Teil einer fortgesetzten oder einer Dauerstraftat erfasst, der zwischen den beiden tatrichterlichen Urteilen liegt, auf die in den §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO abgestellt ist. Einerseits muss deshalb der zweite Tatrichter auch diesen Teil in seine Entscheidung einbeziehen; geschieht das nicht, so ist für eine spätere Verfolgung die Strafklage verbraucht. Andererseits gilt das Verbot der Schlechterstellung nur für den Teil der Straftat, der vor dem ersten das Verbot auslösenden Urteil liegt.

Es besteht kein überzeugender Grund, diese Gesichtspunkte auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden. Auch in seinem Bereich hat das Verbot mehrmaliger Ahndung derselben Tat höheren Rang als das Verbot der Schlechterstellung. Wie die §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO enthält daher § 55 Abs. 5 Satz 2 OWiG nur eine gesetzliche Regel über die Bemessung der Unrechtsfolge für den Teil der Tat, den die das Verbot auslösende Entscheidung umfasste. Diese Entscheidung ist nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten der Bußgeldbescheid. Auf den ihm nachfolgenden Teil einer fortgesetzten Handlung oder einer Dauerzuwiderhandlung bezieht sich die Vorschrift des § 55 Abs. 5 Satz 2 OWiG nicht. Das Amtsgericht ist also nicht gehindert, diesen Tatabschnitt einzubeziehen und zu ahnden. Geschieht das nicht, so steht seiner späteren Verfolgung die Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses entgegen (vgl. BGHSt aaO S. 334).

Gegen diese Abgrenzung der Entscheidungsbefugnis des Amtsgerichts und des Umfangs der Rechtskraftwirkung können weder aus § 7 OWiG noch aus § 54 Abs. 3 Satz 2 OWiG Bedenken hergeleitet werden. Aus dem Opportunitätsprinzip, das ohnehin nicht uneingeschränkt gilt (vgl. § 7 Abs. 2 OWiG), kann nichts für solche Teile einer Tat folgen, die erst nach Erlass des Bußgeldbescheids begangen werden. Im Hinblick auf sie ist die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage, einen Entschluss über Verfolgung oder Nichtverfolgung zu fassen. Die ihr durch § 54 Abs. 3 Satz 2 OWiG eingeräumten Befugnisse bleiben im Übrigen unangetastet.

3. Durch § 65 Abs. 2 Satz 1 OWiG wurde im vorliegenden Fall die Strafverfolgung nicht ermöglicht. Die Strafkammer ist anderer Ansicht. Sie meint, es sei eine neue Tatsache im Sinne der angeführten Vorschrift, dass der Angeklagte sich zwar früher, aber nicht mehr während des von ihr beurteilten Handlungszeitraums in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden habe.

Dieser Auffassung kann schon aus folgendem Grund nicht zugestimmt werden:

§ 65 Abs. 1 OWiG stellt auf das Wissen der Strafverfolgungsbehörde in der ihr nach § 58 OWiG für den Antrag auf gerichtliche Überprüfung eingeräumten Frist ab. Als diese Frist lief, ergaben sich aus den Akten des Bußgeldverfahrens bereits die wesentlichen Umstände, in denen die Strafkammer den Tatbestand der angewendeten Strafgesetze gesehen hat. Für die Verfolgung nur unter den Gesichtspunkten der Ordnungswidrigkeit spielte weder ein Tatbestands- noch ein Verbotsirrtum des Angeklagten eine Rolle. Durch Feststellungen zu der erst nachträglich bedeutungsvoll gewordenen Frage, ob der Angeklagte sich in einem Irrtum befand, konnten also höchstens dem Angeklagten günstige Tatsachen bekannt werden, nicht aber Umstände, durch die sein Verhalten erst den Charakter einer Straftat gewann.

III. Die Strafkammer glaubt schließlich, dass durch das Bußgeldverfahren die Strafverfolgung nicht ausgeschlossen worden sei, weil der Beschluss des Amtsgerichts in ███ einem Urteil gleichzustellen sei, das vom Vorwurf einer fortgesetzten Straftat freispreche; durch ein solches Urteil werde die Strafklage für die nicht zu seinem Gegenstand gemachten Einzeltaten nicht verbraucht.

Es kann auf sich beruhen, ob diese Ansicht zutrifft. Folgerungen aus ihr ließen sich jedenfalls nur ziehen, wenn der Gegenstand des Bußgeldverfahrens und der des Strafverfahrens sich tatsächlich nicht deckten. Das ist nicht der Fall. Dem Amtsrichter in ███ war die gewerbliche Betätigung des Beschwerdeführers nach Art und Umfang im Wesentlichen bekannt; er konnte seiner Entscheidung nicht willkürlich nur einen Einzelfall zugrunde legen und dadurch die Rechtskraftwirkung einschränken.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Beschwerdeführer zwar für den Revisionsrechtszug, nicht aber für das Verfahren vor dem Landgericht in kostenrechtlicher Hinsicht einem Angeklagten gleichzustellen ist, dessen Unschuld sich ergeben hat. Denn im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens war die Strafklage noch nicht verbraucht. Die Bestimmung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO auf die Kostenentscheidung für die Tatsacheninstanz anzuwenden, bestand kein Anlass.

Dotterweich Bundesrichter Prof. Dr. Busch ist vor Absetzung der Urteilsgründe in den Ruhestand getreten.

BaldusScharpenseel
Meyer
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