Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 540/59
Datum
20.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und erhebt Sachbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht. Er beanstandet u.a. die Ablehnung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Vorhalte nach § 244 Abs. 2 StPO. Der BGH verwirft die Revision: Mündlichkeit der Hauptverhandlung rechtfertige kein zusätzliches Schriftgutachten, die behaupteten Verstöße beeinflussten das Urteil nicht; die Glaubwürdigkeitswürdigung stützte sich auf übereinstimmende Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mündlichkeit der Hauptverhandlung schließt ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keinen Anspruch auf zusätzliches schriftliches Sachverständigengutachten aus.

2

Ein Verfahrensverstoß ist unbeachtlich, wenn das Gericht seine Überzeugung aus anderen, von dem Verstoß unabhängigen Beweismitteln gewonnen hat.

3

Das Unterlassen bestimmter Vorhalte oder das Schweigen der Niederschrift begründet nur dann einen Aufklärungsmangel nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn dadurch die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens beeinträchtigt wird; bloßes Schweigen der Niederschrift beweist die Unterlassung nicht.

4

Die Glaubwürdigkeitswürdigung von Zeuginnen kann sich sowohl auf den unmittelbaren Eindruck des Gerichts als auch auf psychologische und psychiatrische Gutachten stützen; Scheu oder Schuldgefühle von Kindern können das Ausbleiben früherer Mitteilungen erklären und die Glaubhaftigkeit nicht zwingend entkräften.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 23. April 1959

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

████ ███ aus ████ Karl ██, Gen. Volksschullehrer, geboren ██████ ███ ███ in ███ ██, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a.

der Sitzung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ ███ ████████████, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung, als █████████ ███ ██████████████████, Justizangestellter ███████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 23. April 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 24. April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Unbegründet ist der auf eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO gestützte Vorwurf, die Jugendkammer habe die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte dadurch unzulässig beschränkt, dass sie den Antrag des Verteidigers abgelehnt habe, dem in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. Arntzen aufzugeben, sein Gutachten schriftlich zu erstatten.

Nach den maßgeblichen Grundsätzen des Strafverfahrens ist die Mündlichkeit der Hauptverhandlung. Diesem Grundsatz entsprach es, dass sich der Sachverständige, wie es geschehen ist, mündlich äußerte. Infolgedessen fehlt es für das Verlangen des Verteidigers, das Gutachten außerdem in schriftlicher Form abzugeben, an jeder gesetzlichen Grundlage. Damit gehen auch alle weiteren Erwägungen ins Leere, welche die Revision an die Ablehnung des Antrages knüpft. Im Übrigen sind die von ihr in diesem Zusammenhange behaupteten Verstöße gegen die §§ 244 Abs. 2, 261 und 250 StPO nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise dargetan.

Soweit die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO daraus herleiten will, dass die Jugendkammer den Kriminalmeister ████████ dazu veranlasst hat, bei seiner Vernehmung als Zeuge den Anzeigenden und die Mädchen namentlich zu benennen, deren Gespräch über unsittliche Handlungen des Angeklagten an Kindern jener gehört haben soll, scheitert die Rüge jedenfalls daran, dass das Urteil auf dem angeblichen Verfahrensverstoß nicht beruht.

Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht die den Angeklagten belastenden Feststellungen auf Grund der Bekundungen der sechs als Zeuginnen gehörten früheren Schülerinnen des Angeklagten getroffen. Bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hat es sich im Hinblick darauf, dass sich die Mädchen während der Tatzeit entweder in der sogenannten Pubertät befanden oder der Zeit der Geschlechtsreife zumindest nahe standen, der Hilfe von insgesamt drei Sachverständigen bedient, darunter je eines psychologischen und psychiatrischen Sachverständigen, die von Amts wegen zugezogen waren und die beide nach Untersuchung der Belastungszeuginnen deren Glaubwürdigkeit uneingeschränkt bejaht haben. Ferner hatte es bei der Vernehmung der Mädchen hinreichend Gelegenheit, sich selbst ein Bild von deren Glaubwürdigkeit zu machen. Seine insoweit gewonnene Überzeugung wurde ihm also durch den unmittelbaren Eindruck vermittelt, den es von den Betroffenen unter Mitberücksichtigung der gutachtlichen Stellungnahmen der Sachverständigen gewann. Deshalb ist es ausgeschlossen, dass die Kenntnis von der Person des Anzeigenden für die Jugendkammer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen hätte von Bedeutung sein können. Das gilt umso mehr, als sich ausweislich des Urteils für den von dem Angeklagten geäußerten Verdacht, die Mädchen seien als Werkzeuge gegen ihn missbraucht worden, in der mehrtägigen Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben haben. Ebensowenig hat die Revision, die diesen Verdacht wiederholt, Umstände angeführt, die ihn zu rechtfertigen geeignet wären. Dass die Mädchen ihre sexuellen Erlebnisse mit dem Angeklagten vor deren Aufdeckung weder ihren Eltern noch einem anderen Erwachsenen offenbart haben, vermag einen solchen Verdacht nicht zu bekräftigen, weil, wie im Urteil auf Grund der übereinstimmenden Äußerungen aller Sachverständigen zutreffend bemerkt ist, Kinder von solchen Erlebnissen nicht nur aus einem natürlichen Schamgefühl, sondern auch aus einem Gefühl eigener Schuld in den meisten Fällen erwachsenen Personen keine Mitteilung machen.

Im Übrigen hat die Jugendkammer bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Mädchen noch zusätzlich die Erklärungen herangezogen, die der Angeklagte selbst hierzu bei seinen ersten Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gemacht hatte. Als ihm nämlich bei seiner ersten polizeilichen Anhörung die ihn belastenden Angaben der bis dahin vernommenen Kinder vorgehalten wurden, hat er deren Glaubwürdigkeit nicht bezweifelt, sie vielmehr ausdrücklich als glaubwürdig bezeichnet und nur einschränkend erklärt, er könne sich allerdings nicht darauf besinnen, an ihnen unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, und könne es sich nur so vorstellen, dass es dazu unter dem Einfluss von Rauschgiften gekommen sei, die er beim Auftreten von Schmerzen genommen habe. Diese Einlassung bei der Polizei hat er dann, wie er in der Hauptverhandlung nicht in Abrede gestellt hat, uneingeschränkt aufrechterhalten, als er an demselben Tage von dem Ermittlungsrichter vernommen wurde, und hat hier nochmals hervorgehoben, er halte die Kinder für glaubwürdig und habe keine Veranlassung anzunehmen, dass sie ihm Übles wollten. Daraus hat das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise gefolgert, der Angeklagte würde, wenn er unschuldig wäre, die ihm vorgeworfenen Taten sogleich energisch abgestritten und nicht die Möglichkeit ihrer Begehung in einem Rauschzustand, hervorgerufen durch Opiumgenuss, eingeräumt haben, zumal da ein solcher Zustand in Wahrheit gar nicht vorgelegen habe.

Die Jugendkammer ist somit zu der Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen auf Grund von Umständen gelangt, bei deren Verwertung es auf die Kenntnis von der Person des Anzeigenden und der Mädchen, deren Gespräch er gehört haben soll, nicht ankam. Die Angabe der Namen durch den Zeugen ████████ war demnach für die Entscheidung ohne Bedeutung, so dass das Urteil nicht auf der Unterlassung beruht, welche die Revision als Verfahrensverstoß beanstandet.

3.) Der Einwand, das Landgericht habe unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO die Niederschriften über die erste polizeiliche Vernehmung und die ihr folgende richterliche Anhörung des Angeklagten diesem nicht vorgehalten und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ist nicht dargetan. Das Schweigen der gerichtlichen Niederschriften beweist nicht, dass ein Vorhalt nicht in das Protokoll aufgenommen worden ist. Aus der bereits erwähnten Wendung des Urteils „wie er nicht in Abrede stellt“ ist im Übrigen auch zu entnehmen, dass ein entsprechender Vorhalt gemacht worden ist. Ein solcher genügte auch. Die Verlesung der Niederschriften in der Hauptverhandlung sieht die Revision als Verstoß gegen die §§ 249, 254 StPO an. Sie war nicht erforderlich und umso entbehrlicher, als die Strafkammer die damalige Einlassung des Angeklagten nicht als Geständnis gewertet hat.

Dass die Jugendkammer, wie die Revision behauptet, es unterlassen hat, dem Zeugen ██ ███ einen von diesem im Ermittlungsverfahren erstatteten Bericht vorzuhalten, vermag die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge nicht zu rechtfertigen. Damit, dass einem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt oder bestimmte Vorhalte nicht gemacht worden seien, kann der Vorwurf mangelnder Aufklärung nicht gerechtfertigt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Abgesehen davon lassen die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Strafkammer den Äußerungen, welche die an dem Schulausflug nach Monschau beteiligten Jungen über das Beisammensein oder Nichtbeisammensein des Angeklagten mit der Zeugin ██ ███ gegenüber gemacht haben, keine Bedeutung für die Urteilsfindung beigemessen hat.

II. Sachbeschwerde

Die Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von dem Landgericht angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht durchweg dem Gesetz. Die Hinwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Das Urteil weist weder die von ihr behaupteten Denkfehler noch die von ihr geltend gemachten Verstöße gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ auf. Auch die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch sonst begegnet das Urteil im Schuld- und Strafausspruch keinen sachlich-rechtlichen Bedenken.

SchalschaBuschMenges
ScharpenseelKirchhof
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