Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zubehör als Gegenstand der Beförderung (§243 Abs.1 Nr.4 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 540/52
Datum
02.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob Ersatzreifen und -räder als Gegenstände der Beförderung im Sinne des §243 Abs.1 Nr.4 StGB gelten. Der BGH bejaht dies und begründet, dass Zubehör selbständige körperliche Sachen sind und dem erhöhten Schutz des Beförderungsverkehrs unterfallen. Die Strafzumessung blieb ebenfalls bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zubehör eines Beförderungsmittels kann Gegenstand der Beförderung im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB sein.

2

Zubehör ist nicht mit wesentlichen Bestandteilen des Kraftfahrzeugs gleichzusetzen; als körperlich selbständige Sachen können Zubehörstücke ein von der Hauptsache unabhängiges Rechtsschicksal haben.

3

Bei der Auslegung des Begriffs "Gegenstände der Beförderung" ist der Zweck des erhöhten Strafschutzes zugunsten des Verkehrs zu berücksichtigen; daher sind auch Ausrüstungsgegenstände, die während der Beförderung dem Fahrzeug anvertraut sind, erfasst.

4

Handlungen wie Aufbrechen von Sicherungen oder Lösen von Befestigungen an Zubehör können den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllen, sofern die Sachen dem Beförderungsmittel anvertraut waren.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 15. Mai 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Willi ███ ████ aus ███████████, geboren am ███ 1917 in ██, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████ als ██████████████,

Leitsatz

Auch das Zubehör des Beförderungsmittels (z. B. Ersatzreifen) kann Gegenstand der Beförderung im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB sein.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Mai 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB), begangen in der Zeit vom 6. bis 8. Oktober 1951, ist zu billigen. Zu Unrecht meint die Revision, die Ersatzreifen und Ersatzräder, die der Angeklagte gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten Bruno ████████ von auf öffentlicher Straße abgestellten Lastzügen und Personenkraftwagen entwendet oder zu entwenden versucht hat, seien Zubehör der Fahrzeuge und daher keine Gegenstände der Beförderung im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB gewesen.

Die in RGSt 54, 194 offen gelassene Frage, ob solche Ausrüstungsgegenstände eines Beförderungsmittels, die sich als Zubehör darstellen, Gegenstand eines Beförderungsdiebstahls sein können, ist zu bejahen. Das Gesetz gebietet nicht, Ausrüstungsgegenstände eines Kraftfahrzeugs, die Zubehör im Sinne des § 97 BGB sind, von dem erhöhten Schutz gegen Diebstahl auszunehmen und anders zu behandeln als solche Gerätschaften oder Ausrüstungsstücke, denen die Zubehöreigenschaft, etwa nach § 97 Abs. 2 Satz 2 BGB, fehlt. Zu den Gegenständen der Beförderung gehört nicht nur, wie die Revision meint, die Ladung eines Fahrzeugs, also die Sachen, die zum Zweck ihrer Beförderung von einem Ort zum anderen dem Fahrzeug anvertraut sind. Vielmehr hat das Reichsgericht hier wie auch sonst bei der Auslegung dieser Strafbestimmung (vgl. insbesondere RGSt 53, 277; 71, 198) auf den erkennbaren Grundgedanken des erhöhten Strafschutzes abgehoben und unter Gegenständen der Beförderung auch solche Sachen verstanden, die der Befördernde als Beförderungsgegenstände behandelt, indem er sie wie die „eigentlichen Beförderungsgegenstände“ während der Beförderung dem Beförderungsmittel anvertraut (RGSt 67, 262).

Die Zubehörstücke eines Kraftfahrzeugs sind aber auch nicht um deswillen keine Gegenstände der Beförderung, weil sie dem Kraftfahrzeug, also dem Beförderungsmittel, und dessen Bestandteilen gleichzusetzen seien. Gründe, die eine solche Gleichsetzung rechtfertigen könnten, sind nicht zu ersehen. Die (wesentlichen oder unwesentlichen) Bestandteile eines Kraftfahrzeugs stehen ihm hier deshalb gleich, weil das Kraftfahrzeug eine zusammengesetzte Sache ist, die aus mehreren, körperlich verbundenen Teilen besteht, die für die Dauer ihrer Verbindung ihre Selbständigkeit verloren haben und nur noch als Teile eines Ganzen erscheinen (vgl. RGZ 144, 241). Im Gegensatz zu den Bestandteilen sind Zubehörstücke eines Kraftfahrzeugs begrifflich (§ 97 Abs. 1 BGB) körperlich selbständige Sachen und können daher ein von der Hauptsache unabhängiges Rechtsschicksal haben. Dass sie dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache, der Beförderung von Personen oder Sachen, zu dienen bestimmt sind, kann ebenfalls nicht dazu führen, sie für die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB dem Kraftfahrzeug gleichzustellen. Der Gesetzgeber des Reichsstrafgesetzbuchs hat das Beförderungsmittel im Gegensatz zu den Gegenständen der Beförderung aus dem Grunde gegen Diebstahl nicht besonders geschützt, weil er glaubte, dass „ein Stehlen eines Transportmittels schon an und für sich meistens eine schwierige Sache sei und durch die gewöhnlichste Achtsamkeit des Transportleiters verhindert werden könne“ (RGSt 6, 394).

Die Zubehörstücke eines Beförderungsmittels sind jedoch, weil sie selbständige körperliche Sachen sind, auf der Fahrt derselben Gefahr des Diebstahls ausgesetzt wie die sonstigen Beförderungsgegenstände.

Der Senat hat daher keine Bedenken auszusprechen, dass auch die Zubehörstücke eines Beförderungsmittels Gegenstände der Beförderung im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB sein können, und damit die Auslegung des Begriffs „Gegenstände der Beförderung“ den heutigen Bedürfnissen nach erhöhtem Schutz des Verkehrs, insbesondere des Kraftverkehrs, gegen Diebstahl anzupassen. In die gleiche Richtung weisen die nach RGSt 54, 194 ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts Goltdarch 73, 346 (Beil und Sage im Glaskasten eines D-Zugwagens als Gegenstände der Beförderung) und DR 1942, 1273 (Bootsplane).

Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und ███ die Ersatzräder und Ersatzreifen auch auf die in § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB umschriebene Weise gestohlen oder zu stehlen versucht: teilweise haben sie die zur Sicherung der Reifenkästen angebrachten Schlösser erbrochen, teilweise die Vorrichtung, mittels derer der Ersatzreifen am Fahrzeug befestigt war, gelöst oder zu lösen versucht.

Die Verurteilung wegen fortgesetzten einfachen Diebstahls, begangen in der Nacht vom 3./4. September 1951, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden; die Angriffe der Revision hiergegen sind offensichtlich unbegründet.

Pr. Dotterweich

Dr. MoerickeDr. Ludwig
SauerDr. Ortlieb
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