Revision: Minderung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen unzureichendem Härteausgleich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 539/96
- Datum
- 30.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist ein Härteausgleich vorzusehen, wenn frühere verhängte Freiheitsstrafen inzwischen verbüßt wurden und deren Einbeziehung in die neue Gesamtstrafe nicht mehr möglich ist.
Der erforderliche Härteausgleich bemisst sich nicht allein nach der Dauer der bereits verbüßten Gesamtstrafe, sondern muss auch die durch nachträgliche Änderungen der Einzelstrafen bedingten Auswirkungen auf den Zeitpunkt einer möglichen bedingten Entlassung (§57 StGB) berücksichtigen.
Erheblich ermäßigte Einzelstrafen infolge geänderter Schuldsprüche können einen weitergehenden Minderungserfordernis bei der Gesamtfreiheitsstrafe begründen, wenn dadurch die Vollstreckungslage des Verurteilten ungünstiger wird.
Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt nicht die Befreiung von den Kosten des Rechtsmittels nach §473 Abs. 4 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 18. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 539/96 vom 30. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ██ Cherif ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ███ 1959 in █████ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, — wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1996 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. Juni 1996 dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. [REDACTED]
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war am 21. November 1994 vom Landgericht Bad Kreuznach wegen vier Straftaten, darunter zwei Taten des versuchten schweren Raubes, unter Aufhebung der einjährigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Zwickau vom 22. Juni 1994 und Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er selbst focht das Urteil nicht an. Auf die Revisionen der Mitangeklagten änderte der Senat aber unter Erstreckung dieser Wirkungen auf den Angeklagten (§ 357 StPO) die Schuldsprüche ab (Verabredung zum schweren Raub statt Versuchs in den beiden genannten Fällen) und hob die Strafaussprüche auf.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen der vier Taten zu Einzelstrafen von fünf Jahren, zwei Jahren und zweimal drei Monaten (für die beiden Fälle der Verabredung zum schweren Raub) verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet. Die Strafen aus dem Urteil des Kreisgerichts Zwickau sind dabei nicht einbezogen worden, weil der Angeklagte in der Zwischenzeit die einjährige Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt hatte.
Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Einzelstrafen richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Bei ihrer Bemessung musste ein Härteausgleich dafür gewährt werden, dass der Angeklagte inzwischen die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Zwickau verbüßt hatte und eine Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen mithin nicht mehr möglich war (BGHSt 31, 102; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1 und 3 m. w. N.). Dies hat das Landgericht auch erkannt, mit der Ermäßigung der Gesamtfreiheitsstrafe um ein Jahr, also die Dauer der inzwischen verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Zwickau, aber nicht den gebotenen Ausgleich geschaffen. Denn dabei ist nicht berücksichtigt worden, dass die Einzelstrafen für die vormals als versuchter schwerer Raub beurteilten beiden Taten, die nun als bloße Verabredung zum schweren Raub zu ahnden waren, beträchtlich ermäßigt worden sind (jeweils drei Monate Freiheitsstrafe statt zuvor zweimal ein Jahr), und der Angeklagte bei der Dauer der jetzt verhängten Gesamtfreiheitsstrafe den Zeitpunkt, von dem ab eine bedingte Entlassung nach Zwei-Drittel-Verbüßung (§ 57 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt, um mehrere Monate später erreichen würde, als wenn es bei der im ersten landgerichtlichen Urteil festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verblieben wäre. Zur Herstellung des gebotenen Ausgleichs ermäßigt der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe um vier Monate auf fünf Jahre und zwei Monate.
Der geringfügige Erfolg seiner Revision rechtfertigt es hingegen nicht, ihn auch nur teilweise von der ihn treffenden Kostenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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