Treffer
BGH Beschluss

Revision: Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe beim unerlaubten Handeltreiben mit BtM

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 539/88
Datum
29.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Köln wegen Handels mit Betäubungsmitteln eingelegt. Streitpunkt war, ob sein Beitrag Mittäterschaft oder nur Beihilfe darstellt. Der BGH ändert den Schuldspruch zu Beihilfe, hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer; die weitergehende Revision wird verworfen. Begründend führt der Senat an, dass Vermittlung und Unterstützung ohne Steuerungsmöglichkeit regelmäßig Beihilfe sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme ist auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen der Teilnahmelehre zu entscheiden.

2

Nicht jede eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte begründet Mittäterschaft; maßgeblich sind der Grad des eigenen Interesses, der Umfang der Beteiligung und die Möglichkeit, Durchführung und Ausgang der Tat zu bestimmen.

3

Das Zusammenbringen von Verkäufer und Abnehmer sowie die Suche nach Käufern, ohne selbst Erwerbs‑ und Verkaufsverhandlungen zu führen oder die Tatausführung zu steuern, ist typischerweise als Beihilfe zu bewerten.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, ist der Strafausspruch in dem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 539/88 Beschluss in der Strafsache gegen █ aus KC, dort geboren am ██, Franz ██████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handels mit Betäubungsmitteln

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 1988 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beitrag des Angeklagten zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist nicht als Mittäterschaft, sondern – wie die Revision zutreffend geltend macht – lediglich als Beihilfe zu bewerten.

Der Angeklagte vermittelte für seinen Arbeitgeber N. ein Rauschgiftgeschäft. Sein Tatbeitrag bestand im Wesentlichen darin, dass er N. mit einem Mann zusammenbrachte, der bereit war, Rauschgift zu verkaufen, und dass er sich später darum bemühte, einen Käufer für das von N. erworbene Rauschgift zu finden.

Die Erwerbs- und die Verkaufsverhandlungen führte N. jeweils ohne den Angeklagten. Der Angeklagte unterstützte N., der sich mit seiner Firma in finanziellen Schwierigkeiten befand, aus freundschaftlicher Verbundenheit und weil er sich (in erster Linie) davon die wirtschaftliche Rettung der Firma und damit die Möglichkeit versprach, in Zukunft weiterhin „gewinnbringend mit N. zusammenzuarbeiten“.

Das Landgericht bewertet die Tat des Angeklagten als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, denn er habe aus eigennützigen Gesichtspunkten Bestrebungen entfaltet, um den Umsatz von Betäubungsmitteln zu fördern bzw. zu ermöglichen.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Frage, ob ein Tatbeitrag als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten ist, muss auch bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen beantwortet werden, die für die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen sonst gelten (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Handeltreiben 3). Nicht jede eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte ist deshalb täterschaftliches Handeltreiben. Im vorliegenden Falle sprechen der Grad des eigenen Interesses des Angeklagten am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die (von ihm auch so gewollte) nur geringe Möglichkeit, Durchführung und Ausgang der Tat mitzubestimmen, in so starkem Maße gegen die Annahme von Mittäterschaft, dass auch im Hinblick auf den erwarteten, jedoch nur mittelbaren eigenen Vorteil, den sich der Angeklagte bei einer Sanierung der Firma und der Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses aus der Tat versprach, sein strafbares Handeln lediglich als Beihilfe zu bewerten ist.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; damit kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die (vom Pflichtverteidiger) eingelegte weitergehende Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

RiBGH Dr. Miller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

HerdegenTheune
MaierGollwitzer
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