Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vergewaltigung und sexueller Missbrauch – Fortsetzungszusammenhang verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 539/80
Datum
21.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung und fortgesetzten sexuellen Missbrauchs seiner Töchter verurteilt. Streitpunkt war, ob zwei zeitlich getrennte Taten als fortgesetzte Tat mit Gesamtvorsatz zu behandeln sind. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung; er hält fest, dass bloßer Vorsatz zur Wiederholung keinen Gesamtvorsatz begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere selbständige strafbare Handlungen bleiben eigenständige Taten; ein Fortsetzungszusammenhang liegt nur vor, wenn ein gemeinsamer Gesamtvorsatz und die übrigen Voraussetzungen der fortgesetzten Tat vorliegen.

2

Der bloße Vorsatz, bei späterer Gelegenheit erneut ähnlich zu handeln, begründet für sich genommen keinen Gesamtvorsatz i.S.d. Fortsetzungszusammenhangs.

3

Sexuelle Handlungen entspringen häufig spontaner Triebregung; ein Gesamtvorsatz ist in der Regel erst nach einer gewissen Gewöhnungsphase denkbar.

4

Eine formale Fehlbezeichnung von Tateinheiten begründet keinen Nachteil für den Angeklagten, sofern dadurch seine Rechtsposition oder die Strafzumessung nicht verschlechtert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 539/80 URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz K. aus ███████, geboren am █ 1939 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meßl, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Herr Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1980 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte verkehrte während des Jahres 1976 mindestens siebenmal mit seiner damals 14-jährigen Tochter Sonja.

In einer Nacht des Februar/März 1978 trank er zusammen mit seiner Freundin bis gegen 1.30 Uhr Alkohol.

Dann fuhr er zu seiner Familie. Da die Freundin in ihrem betrunkenen Zustand Einrichtungsgegenstände ihrer Gaststätte zerschlagen hatte, entschloss er sich gegen 5.00 Uhr morgens, zu ihr zurückzufahren und nach dem Rechten zu sehen. Er nahm seine 15 Jahre alte Tochter Erika mit. In der Wirtschaft brannte, als sie dort ankamen, kein Licht mehr. Deshalb kehrten sie um. Auf dem Heimweg wurde er geschlechtlich erregt. Er steuerte das Fahrzeug in einen Waldweg und zwang dort die Tochter zum Geschlechtsverkehr.

Etwa zwei Monate später passte er sie auf dem Nachhauseweg von der Schule ab. Er gab an, zwei Schafe ansehen zu wollen, die er zu kaufen beabsichtige. Nachdem er mit Erika bis zur Weide gefahren war, steuerte er den Pkw zu einem Parkplatz. Dort erklärte er ihr, er wolle nochmals mit ihr den Geschlechtsverkehr ausüben. Er führte sie zu einer Grube und verkehrte dort mit der Tochter.

Wie es auf S. [REDACTED] heißt, hatte er bereits bei dem ersten Geschlechtsverkehr mit Erika den Vorsatz gefasst, bei späterer Gelegenheit mit ihr zu verkehren.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat im Ergebnis keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Allerdings ist die Begründung des Landgerichts für die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Vergewaltigung (vom Februar/März 1978) und der vom Angeklagten zwei Monate später begangenen Tat unzutreffend. Die Strafkammer meint, hier müsse der Grundsatz, dass mehrere selbständige strafbare Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Tat zu einer Einheit zusammengefasst werden könnten, entsprechende Anwendung finden. Ihre Ansicht steht zwar, soweit sie zwischen der Vergewaltigung und der späteren Tat Tatmehrheit angenommen hat, in Einklang mit der in BGHSt 3, 165 ff. veröffentlichten Entscheidung. Diese entspricht aber nicht der sonstigen – ständigen – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGHSt 6, 92, 96). Eines weiteren Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht. Denn die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den im Februar/März 1978 begangenen Vergehen (§§ 173, 174 StGB) einerseits und der zwei Monate später verübten Tat andererseits wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Dass der Angeklagte schon bei dem ersten Geschlechtsverkehr mit der Tochter Erika den Vorsatz hatte, bei späterer Gelegenheit wiederum mit ihr geschlechtlich zu verkehren, begründet allein noch keinen Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 2, 163, 167). Davon abgesehen entspringt eine auf eigener Sinnenlust beruhende sexuelle Handlung regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss, sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet. Das beweist auch der vorliegende Fall. Ferner ist die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei sexuellen Handlungen in aller Regel erst für die einer gewissen Anfangszeit der Gewöhnung nachfolgenden Taten gerechtfertigt (BGH bei Holtz MDR 1978, 804). Im Ergebnis hat das Landgericht somit zu Recht die Vergewaltigung als eine gegenüber der späteren Tat selbständige Handlung gewertet.

Dadurch, dass der Angeklagte, soweit es sich um seine Taten zum Nachteil der Tochter Erika handelt, wegen Vergewaltigung sowie wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten und nicht, wie es richtig gewesen wäre, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen eines weiteren Falls tateinheitlich begangener Vergehen im Sinne von §§ 173, 174 StGB verurteilt worden ist, wird er nicht beschwert.

SchumacherMeyerNiemöller
MeßlTheune
Revision verworfen: Vergewaltigung und sexueller Missbrauch – Fortsetzungszusammenhang verneint — Themis