Aufhebung des Strafausspruchs: falscher Jugendstrafrahmen (§105 Abs.3 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 539/79
- Datum
- 31.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Heranwachsenden beträgt das nach Jugendstrafrecht anzuwendende Höchstmaß der Jugendstrafe grundsätzlich zehn Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG).
Wird von den Tatrichtern ein falscher Strafrahmen zugrunde gelegt, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass bei Anwendung des richtigen Strafrahmens ein höheres Strafmaß erkannt worden wäre.
Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, soweit sich daraus eine Verletzung des sachlichen Rechts (z. B. fehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens) ergibt.
Festgestellte Rechtsfehler in der Strafzumessung rechtfertigen die Zurückverweisung an die sachlich zuständige Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht (Jugendkammer) Frankfurt/Main, 12. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 539/79
in der Strafsache gegen Saban ██████ aus ██ ███, geboren am ███████ 1959 in ██████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) Frankfurt/Main vom 12. Februar 1979, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den zur Tatzeit 18 Jahre alten Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet. Wie sich aus Seite 41 UA ergibt, hat das Landgericht übersehen, dass bei Heranwachsenden das Höchstmaß der Jugendstrafe nicht fünf, sondern (allgemein) zehn Jahre beträgt (§ 105 Abs. 3 JGG). Da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Anwendung des richtigen Strafrahmens auf eine höhere Jugendstrafe erkannt hätte, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
| Müller | Willms | Meyer | |||
| Schumacher | Theune |