Revision teils erfolgreich: Strafausspruch wegen unzureichender Erörterung des minder schweren Falls aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 539/77
- Datum
- 03.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr (§ 32 StGB) liegt nicht vor, wenn der Angeklagte bei Ausübung der Gewalt nicht mehr angegriffen wird oder das gewählte Verteidigungsmittel nicht erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit des eingesetzten Mittels ist konstitutiv für die Rechtfertigungsfunktion der Notwehr; überschiessende oder nicht erforderliche Eingriffe rechtfertigen nicht.
Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 226 Abs. 2 StGB (bzw. bei entsprechender Tatkonstellation) erfordert eine umfassende Würdigung der Täterpersönlichkeit und des gesamten Tatgeschehens; auch ohne klar provozierende Handlung kann nach dieser Gesamtwürdigung Strafmilderung in Betracht kommen.
Unterbleibt im Urteil die erforderliche Erörterung, ob aufgrund der Täterpersönlichkeit und des Tatgeschehens ein minder schwerer Fall vorliegt, ist der Strafausspruch insoweit rechtsfehlerhaft und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Frankfurt/Main, 29. März 1977
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektromechaniker Manfred Karl Gerhard ██ aus ███, dort geboren am █████ ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1978 aufgrund der Sitzung vom 1. März 1978, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██████ als Verteidiger für den Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. █████████ ██████ als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Frankfurt/Main vom 29. März 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gelegentlich eines Festes auf einem Campingplatz kam es zwischen dem Angeklagten und ██████ zu einer Rempelei. Der Angeklagte hatte sich durch eine Gruppe von Personen, die vor der Theke standen und Bier tranken oder holen wollten, nach vorne gedrängt. ████, der sich hierdurch belästigt fühlte, trat dem leichtes Schuhwerk tragenden Angeklagten auf die Füße, während dieser ████████ Hemd beschädigte. Etwa zwei Stunden später gerieten beide erneut aneinander. Mit seinem eingegipsten Unterarm schlug ██████ dem Angeklagten so auf die Nase, dass sie zu bluten begann. Beide packten sich und fielen zu Boden. Im Verlauf der Schlägerei stach der Angeklagte mit einem spitzen Gegenstand in den Unterbauch und den linken Oberschenkel des ██████. Obwohl dieser sofort operiert wurde, starb er einige Tage später infolge einer durch den Stich in den Bauch verursachten Entzündung.
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.
Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur teilweise Erfolg.
Bei der Überprüfung des Schuldspruchs haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass er entgegen der gegebenen Darstellung nicht wegen Totschlags verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Das Schwurgericht hat zu Recht eine Notwehrlage des Angeklagten verneint. Ob dessen Vorbringen hierzu schon deshalb fehlgeht, weil es sich bei der entscheidenden Auseinandersetzung möglicherweise um eine einverständliche Rauferei handelte, in deren Rahmen keinem der Beteiligten der Schutz des § 32 StGB zusteht, kann dahingestellt bleiben. Denn die Notwehrvoraussetzungen lagen schon aus anderen Gründen nicht vor. Wie aus Seite 10 und 11 der Urteilsgründe folgt, hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte, als er ████ die zwei Stiche versetzte, von diesem nicht mehr angegriffen wurde. Zutreffend wird vom Schwurgericht darauf hingewiesen, dass es zudem an der Erforderlichkeit des eingesetzten Mittels gefehlt hätte.
Zur Erörterung des § 33 StGB im Urteil bestand nach dieser Sachlage kein Anlass.
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Urteil eine ausreichende Begründung für die Nichtannahme eines minder schweren Falles vermissen lässt. Die Strafkammer beschränkt sich insoweit darauf, auf die Umstände einzugehen, die im Sinne der Annahme einer gemäß § 213 StGB erheblichen Reizung zum Zorn bedeutsam sein konnten (vgl. BGHSt 25, 222). Sie hat die Annahme eines minder schweren Falles unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zutreffend verneint. Das Fehlen jeder weiteren Erörterung macht es jedoch zweifelhaft, ob sich das Landgericht hinreichend darüber im Klaren war, dass auch in den Fällen, in denen keine für sich schon zur Strafmilderung führende Provokation gegeben ist, die Voraussetzungen des § 226 Abs. 2 StGB auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Täterpersönlichkeit und des Tatgeschehens gewonnen werden können. Jedenfalls war der hier zur Aburteilung stehende Fall in dieser Hinsicht nicht so eindeutig, dass sich jede weitere Erörterung der Frage erübrigte.
| Willms | Müller | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |