Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verwendung aufgehobener Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 539/76
- Datum
- 16.11.1976
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Strafausspruch eines früheren Urteils in einem Revisionsbeschluss teilweise aufgehoben, dürfen die damit zusammenhängenden Feststellungen in einer späteren Entscheidung nicht erneut zugrunde gelegt werden.
Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 24, 274 zur Wirkung und Bindung aufgehobener Strafaussprüche gelten entsprechend auch bei teilweiser Aufhebung.
Die Verwendung bereits aufgehobener Feststellungen durch das Tatgericht stellt einen Rechtsfehler dar und führt zur Aufhebung des Urteils sowie zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Eine Aufhebung des Urteils ist nach § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit dies für die wirksame Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 539/76
in der Strafsache gegen den Metzgermeister Gerhard von H. ███ aus ██████, ██ ███, geboren am ██████ 1936 in [REDACTED], wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. November 1975, auch soweit es den Mitangeklagten ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg:
Obwohl der Senat durch seinen Beschluss vom 18. April 1975 das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Februar 1973, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in den Strafaussprüchen der Fälle B 3, 4, 5 und 7 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe ausdrücklich mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben hat, hat die Strafkammer in dem jetzt angefochtenen Urteil diese Feststellungen als nicht aufgehoben erachtet und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt. Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 24, 274 gelten für die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs entsprechend.
2. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten ███ zu erstrecken.
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