Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verwendung aufgehobener Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 539/76
Datum
16.11.1976
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision, dass das Landgericht bei der Entscheidung aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils zugrunde gelegt habe. Der BGH gibt der Revision statt und hebt das Urteil mit den Feststellungen auf. Die Verwendung bereits aufgehobener Feststellungen stellt einen Rechtsfehler dar und rechtfertigt die Zurückverweisung. Die Aufhebung war zudem gemäß §357 StPO auch auf den Mitangeklagten auszudehnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Strafausspruch eines früheren Urteils in einem Revisionsbeschluss teilweise aufgehoben, dürfen die damit zusammenhängenden Feststellungen in einer späteren Entscheidung nicht erneut zugrunde gelegt werden.

2

Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 24, 274 zur Wirkung und Bindung aufgehobener Strafaussprüche gelten entsprechend auch bei teilweiser Aufhebung.

3

Die Verwendung bereits aufgehobener Feststellungen durch das Tatgericht stellt einen Rechtsfehler dar und führt zur Aufhebung des Urteils sowie zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Eine Aufhebung des Urteils ist nach § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit dies für die wirksame Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 18. November 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 539/76

in der Strafsache gegen den Metzgermeister Gerhard von H. ███ aus ██████, ██ ███, geboren am ██████ 1936 in [REDACTED], wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. November 1975, auch soweit es den Mitangeklagten ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg:

Obwohl der Senat durch seinen Beschluss vom 18. April 1975 das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Februar 1973, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in den Strafaussprüchen der Fälle B 3, 4, 5 und 7 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe ausdrücklich mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben hat, hat die Strafkammer in dem jetzt angefochtenen Urteil diese Feststellungen als nicht aufgehoben erachtet und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt. Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 24, 274 gelten für die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs entsprechend.

2. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten ███ zu erstrecken.

SchumacherKirchhofBuddenberg
WillmsMüller
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