Revisionen in Hehlerei-Angelegenheit: Teilaufhebung und Verwerfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 539/68
- Datum
- 15.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zur Hehlerei setzt voraus, dass die unterstützende Handlung noch in das Tatgeschehen der Hehlerei eingreift; ist die Hehlerei bereits vollendet, kommt statt Beihilfe nur Begünstigung in Betracht.
Ergeben die Feststellungen keine hinreichende Klarheit über den Zeitpunkt der Tatvollendung oder des Erwerbswissens, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Das Vorliegen von Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs ist anhand der Gesamtsituation zu beurteilen; zahlreiche Indizien, die auf einen strafbaren Vorerwerb hinweisen, können bereits früher ein rechtserhebliches Erkennen begründen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 25. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 539/68 in der Strafsache gegen
██ aus ███, den Kaufmann Paul, geboren ██████████████████████ in █████████, Kreis ██, den Maschinenschlosser Walter Heinz aus ██████████████████, geboren am █████████ 1929 in █, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1968 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Juni 1968 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1.) Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Hehlerei des Angeklagten K. (durch Ankauf und Übernahme der Pelze) nicht nur vollendet, sondern schon beendet war, als sich der Angeklagte ███ über den strafbaren Vorerwerb klar wurde (UA S. 7). War dies aber der Fall, so scheidet Beihilfe zur Hehlerei aus und kommt nur Begünstigung in Betracht. Wegen der hiernach bestehenden Unklarheit ist das Urteil, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, aufzuheben.
In der neuen Hauptverhandlung wird allerdings auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte ███ angesichts der zahlreichen, auf strafbaren Vorerwerb hindeutenden Umstände nicht schon früher erkannt hat, dass die Pelze aus einem Diebstahl herrührten.
2.) Die Revision des Angeklagten ██████ ist offensichtlich unbegründet.
| Willms | Meyer | Baumgarten | |||
| Henning | Müller |