Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in Hehlerei-Angelegenheit: Teilaufhebung und Verwerfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 539/68
Datum
15.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision eines Angeklagten als unbegründet, hob aber das Urteil bezüglich eines Mitangeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurück. Kernfrage war, ob die Annahme von Hehlerei noch während der andauernden Tat oder erst nach deren Vollendung erfolgte, denn nur im ersten Fall kommt Beihilfe, ansonsten allenfalls Begünstigung in Betracht. Wegen unklarer Feststellungen zur Tatzeit ist Aufhebung angezeigt; die Kenntnis des Erwerbers ist in der neuen Verhandlung umfassend zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zur Hehlerei setzt voraus, dass die unterstützende Handlung noch in das Tatgeschehen der Hehlerei eingreift; ist die Hehlerei bereits vollendet, kommt statt Beihilfe nur Begünstigung in Betracht.

2

Ergeben die Feststellungen keine hinreichende Klarheit über den Zeitpunkt der Tatvollendung oder des Erwerbswissens, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.

3

Das Vorliegen von Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs ist anhand der Gesamtsituation zu beurteilen; zahlreiche Indizien, die auf einen strafbaren Vorerwerb hinweisen, können bereits früher ein rechtserhebliches Erkennen begründen.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 25. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 539/68 in der Strafsache gegen

██ aus ███, den Kaufmann Paul, geboren ██████████████████████ in █████████, Kreis ██, den Maschinenschlosser Walter Heinz aus ██████████████████, geboren am █████████ 1929 in █, wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1968 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Juni 1968 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1.) Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Hehlerei des Angeklagten K. (durch Ankauf und Übernahme der Pelze) nicht nur vollendet, sondern schon beendet war, als sich der Angeklagte ███ über den strafbaren Vorerwerb klar wurde (UA S. 7). War dies aber der Fall, so scheidet Beihilfe zur Hehlerei aus und kommt nur Begünstigung in Betracht. Wegen der hiernach bestehenden Unklarheit ist das Urteil, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, aufzuheben.

In der neuen Hauptverhandlung wird allerdings auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte ███ angesichts der zahlreichen, auf strafbaren Vorerwerb hindeutenden Umstände nicht schon früher erkannt hat, dass die Pelze aus einem Diebstahl herrührten.

2.) Die Revision des Angeklagten ██████ ist offensichtlich unbegründet.

WillmsMeyerBaumgarten
HenningMüller
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