Revision verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge und Raufhandel bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 539/58
- Datum
- 17.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme der rechtlichen Kausalität genügt, dass eine Straftat den Tod zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, als es ohne diese Einwirkung eingetreten wäre; sie muss nicht als alleinige Todesursache festgestellt werden.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs in der Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret benennt, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden müssen.
Raufhandel setzt die Mitwirkung von mindestens drei Personen an der Schlägerei voraus; nur dann kann die Tat als Raufhandel qualifiziert werden.
Notwehr steht dem Täter nicht zu, wenn er vorsätzlich aus Rache oder Vergeltungsabsicht handelt; eine derartige Handlungsabsicht schließt ein rechtfertigendes Notwehrvorbringen aus.
Tateinheit zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und Raufhandel ist möglich, wenn die Handlungen in innerer und äußerer Einheit stehen und somit eine rechtliche Verbindung der Taten begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12. Dezember 1957
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Dezember 1957 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang in Tateinheit mit Raufhandel zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt; die Strafe hat sie durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Rüge, die Jugendkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, scheitert schon daran, dass die Revision nicht die weiteren Beweismittel benennt, die das Gericht hätte benutzen müssen.
Es ist folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte █ suchten am 25. Mai 1957 gegen 23.30 Uhr die Gaststätte "██" auf, obwohl █ wegen einer früheren Schlägerei das Betreten der Wirtschaft verboten war. Die Wirtin verweigerte die Abgabe von Getränken und wies █ aus der Gaststube. Als es auf der Straße noch zu einem Wortwechsel zwischen █ und der Wirtin kam, fasste der Angeklagte █ am Arm und forderte ihn auf, mitzugehen. Bei diesen Worten versetzte der Putzer ███, der mit anderen Gästen die Wirtschaft ebenfalls verlassen hatte, dem Angeklagten mehrere Faustschläge ins Gesicht, sodass er zu Boden fiel und kurze Zeit benommen war. Darauf gerieten █, ████ und █████ in einen heftigen Schlagwechsel. Als dieser soeben beendet war, stürzte sich der Angeklagte, der sich von dem Niederschlag erholt hatte, auf █ und versetzte ihm mit einem Schlagring einen heftigen Hieb ins Gesicht. █ fiel zu Boden und blieb bewusstlos liegen. Er wurde in das Krankenhaus eingeliefert und verstarb dort gegen 4 Uhr. Es wurden bei ihm neben anderen Verletzungen vier Spuren schwerer, stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt. Hiervon rührte eine Stirnverletzung vermutlich von dem Sturz her. Die anderen Einwirkungen wiesen auf Fausthiebe hin; eine schwere Schädigung am rechten Kieferwinkel war auf den Hieb mit dem Schlagring zurückzuführen.
Die Annahme der Jugendkammer, der Schlag des Angeklagten habe zusammen mit den anderen Einwirkungen den Tod des █ verursacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar stellt sie nur fest, dass der Schlag wie auch die anderen schweren Einwirkungen geeignet waren, den Tod herbeizuführen, jedoch nicht, dass er ihn auch herbeigeführt hat. Es genügt jedoch, dass als Folge des Schlages der Tod des █ zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist, als es sonst der Fall gewesen wäre (RGSt 70, 257). Dies ist nach dem Urteil zu bejahen; denn es stellt fest, dass die Verletzungen in ihrer Gesamtheit den Tod bereits "zu dem früheren Zeitpunkt" eintreten ließen und später noch einmal, dass das Zusammenwirken der einzelnen Verletzungen lediglich "für den Zeitpunkt des Todeseintritts" ursächlich war. Daraus ergibt sich, dass ohne den Schlag des Angeklagten der Tod jedenfalls später eingetreten wäre.
Der Angeklagte hat den Schlag vorsätzlich geführt aus Wut über den zuvor erhaltenen Hieb und mit dem Willen, diesen zu vergelten. Eine Notwehr scheidet daher aus. Die Angriffe der Revision wenden sich hier unzulässigerweise nur gegen die Feststellungen und die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters. Ohne Rechtsirrtum hat die Jugendkammer auch angenommen, dass der Angeklagte die tödliche Folge fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB). Sie hat den Angeklagten daher zu Recht der Körperverletzung mit Todesfolge für schuldig erkannt.
Die Verurteilung wegen Raufhandels ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Nicht beizutreten ist allerdings der Auffassung der Jugendkammer, die Schlägerei habe bereits begonnen, als ███ den Angeklagten niederschlug. Es ist zwar richtig, dass die Einheit einer Schlägerei erhalten bleiben kann, auch wenn sie sich in verschiedenen, zeitlich und örtlich getrennten Einzelvorgängen abspielt (RG JW 1932, 948). Sie setzt aber immer die Mitwirkung von mindestens drei Personen voraus (RG JW 1938, 3157). Diese Voraussetzung war in dem Zeitpunkt, in dem ███ unvermutet den Angeklagten niederschlug, nicht gegeben. Ihren Anfang hat die Schlägerei aber genommen, als der frühere Mitangeklagte █████ in den Streit zwischen ███ und dem Angeklagten eingriff und es zu dem Schlagwechsel zwischen ███ und █████ kam (RG GA 51, 177). Ohne rechtliche Bedeutung ist es, dass der Angeklagte in diesem Zeitpunkt benommen am Boden lag. Zutreffend nimmt die Jugendkammer an, dass die Schlägerei noch nicht beendet war, als der Angeklagte eindrang und ihm den Hieb mit dem Schlagring versetzte. Sie hat auch rechtlich einwandfrei ausgeführt, dass der Angeklagte sich nunmehr nicht mehr berufen kann, er sei ohne sein Verschulden in die Schlägerei hineingezogen worden. Die innere Tatseite hat die Jugendkammer rechtlich fehlerfrei festgestellt. Die Annahme von Tateinheit zwischen der Körperverletzung mit Todesfolge und dem Raufhandel begegnet keinen Bedenken.
Die Jugendkammer hat ohne Rechtsirrtum die Tat des Angeklagten nicht als eine Jugendverfehlung bewertet. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
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