Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 539/54
- Datum
- 18.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug setzt voraus, dass durch eine täuschende Einwirkung auf einen anderen ein Irrtum hervorgerufen wird, der zu einer Vermögensverfügung führt und dadurch ein Vermögensschaden entsteht; dies gilt auch, wenn der Übergeber rechtlich Eigentümer bleibt.
Ein Zahlungsversprechen über eine künftige Leistung ist als täuschende Erklärung zu werten und kann Betrug begründen, wenn der Erklärende von vornherein weder zahlen will noch zahlen kann.
Die Übergabe einer Sache als Sicherheit verbunden mit falschen Angaben über deren Werthaltigkeit oder Erwerbsart stellt eine Täuschung dar, die den Tatbestand des Betrugs erfüllen kann.
Die spätere Verwertung der übergebenen Sache durch den Geschädigten zur teilweisen Befriedigung beseitigt den zuvor eingetretenen Vermögensschaden nicht und steht der Feststellung eines vollendeten Betrugs nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 27. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Helmut ███ aus ███, dort geboren am ████████ 1919, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 27. August 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 28. August 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Der Angeklagte kaufte am 18. Dezember 1953 in der Fotohandlung ███████ in █████████ einen Fotoapparat zum Preise von 189,65 DM auf Abzahlung. Er erklärte, im Augenblick kein Geld zu haben, und versprach, die Anzahlung von seiner Rente am 28. Dezember 1953 zu leisten. Daraufhin erhielt er den Apparat ausgehändigt. In Wirklichkeit war er weder in der Lage noch willens, den Kaufpreis zu zahlen. Es kam ihm vielmehr nur darauf an, ein Wertstück in die Hand zu bekommen, um mit ihm weitere Betrügereien begehen zu können.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges. Die Revision meint, der Verkäufer hätte sich sagen müssen, dass es schwierig oder unmöglich sein werde, den Kaufpreis hereinzubekommen. Das ist jedoch bedeutungslos gegenüber der Feststellung, dass er den Apparat infolge des vom Angeklagten erregten Irrtums über dessen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit ausgehändigt hat. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe mit Einkünften rechnen dürfen, die es ihm ermöglicht hätten, den Kaufpreis zu zahlen, widerspricht dem Sachverhalt. Die Ansicht der Revision, der Verkäufer habe keinen Vermögensschaden erlitten, weil er Eigentümer des Fotoapparates geblieben sei, ist abwegig.
Am 20. Dezember 1953 kaufte der Angeklagte einen Ring zum Preise von 195 DM von dem Juwelier ████ in ████████. Er gab an, infolge der Weihnachtseinkäufe in vorübergehenden Geldmangel geraten zu sein, versprach, den Kaufpreis nach dem Fest zu zahlen, und verpfändete den zwei Tage zuvor erworbenen Fotoapparat. Am Tage vor Weihnachten bestimmte er den Juwelier, ihm den Fotoapparat zurückzugeben, indem er behauptete, seine Braut werde ungehalten sein, wenn er den Apparat nicht vorweisen könne; ausserdem sicherte er vollständige Zahlung des Kaufpreises bis zum 3. Januar 1954 zu. Auch in diesem Falle dachte er gar nicht daran, sein Versprechen zu halten, wozu er auch nicht imstande war.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich den Ring auf betrügerische Weise verschafft, begegnet keinen Bedenken. Täuschungshandlung und Irrtum des Verkäufers sind einwandfrei dargetan. Dass der Juwelier die Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht sorgfältig geprüft hat, beseitigt nicht das betrügerische Verhalten des Angeklagten.
Am 23. Dezember 1953 bat der Angeklagte den Kfz-Mechaniker ██ um ein Darlehen von 50 DM. Er versprach, es am folgenden Tage zurückzuzahlen, obwohl er wusste, dass er hierzu nicht in der Lage war. ██ gab ihm den erbetenen Betrag jedoch erst, nachdem ihm der Angeklagte den von ███████ gekauften Fotoapparat nebst Bereitschaftstasche verpfändet und erklärt hatte, dass es sich um eine einwandfreie Sicherheit handele. Nach etwa vier Wochen versuchte der Angeklagte, den Fotoapparat zurückzubekommen. ██ verlangte aber zunächst sein Darlehen zurück. Schliesslich zahlte der Angeklagte 30 DM. ██ gab ihm den Fotoapparat und behielt die Bereitschaftstasche zurück, die er später für 15 DM verkaufte.
Auch in diesem Falle sind die Täuschungshandlungen – Zahlungsversprechen für den nächsten Tag und Täuschung über den Wert des als Sicherheit gegebenen Apparates (vgl. RGSt 71, 85; BGHSt 1, 92) – und der Irrtum ██s nachgewiesen. Was die Revision hiergegen vorbringt, widerspricht den Feststellungen. Der Betrug war in dem Augenblick vollendet, in dem der Angeklagte von ██ den Betrag von 50 DM erhielt, den er am folgenden Tage zurückzahlen weder konnte noch wollte. Dass ██ den Fotoapparat später benutzen konnte, um sich teilweise zu befriedigen, steht dem nicht entgegen; denn hierin liegt nur eine Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens (RG DR 1939, 1383). Auch der Angeklagte nahm nicht an, dass die Übergabe des Fotoapparates einen Schaden ██s ausschliesse; denn sonst hätte er ihn nicht wahrheitswidrig als „einwandfreie Sicherheit“ bezeichnet. Ausserdem wollte er, wie sein Gesamtverhalten zeigt, gar nicht, dass ██ den Apparat zu seiner Befriedigung verwerte.
Etwa um dieselbe Zeit machte der Angeklagte in der Gaststätte ██████████ bei dem Kellner █████████████ eine Zeche von 10 DM. Geld besaß er nicht. Als Sicherheit bot er den bei ████ gekauften Ring an. Ausserdem erbat er ein Darlehen von 20 DM. Er erhielt das Darlehen, nachdem er versichert hatte, dass der Ring echt und rechtmäßig erworben sei. █████████████ hätte ihm das Darlehen nicht gegeben, wenn ihm die Art des Erwerbs des Ringes bekannt gewesen wäre. Das wusste der Angeklagte. Sein Versprechen, den Ring in den nächsten Tagen einzulösen, konnte er nicht erfüllen. Damit hatte er von vornherein gerechnet. █████████████ gab den Ring später zurück.
Es ist nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte sich auch dieses Darlehen auf betrügerische Weise verschafft hat. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe █████████████ nicht über seine Vermögenslosigkeit getäuscht, geht fehl. In dem Versprechen, den Ring in den nächsten Tagen einzulösen, liegt die Erklärung, hierzu willens und imstande zu sein. Das war nicht der Fall. Ausserdem hat der Angeklagte den Kellner █████████████ über den Wert des als Sicherheit gegebenen Ringes getäuscht.
Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, ob der Angeklagte die Zechschuld vor oder nach der Täuschung des Kellners über die Herkunft des Ringes eingegangen ist. Aber auch wenn dies vorher geschah, läge ein Betrug vor; denn wer in einer Gaststätte Getränke bestellt, bringt damit, wenn nicht im Einzelfalle besondere Umstände entgegenstehen, zum Ausdruck, dass er sie sofort bezahlen werde. Hierzu war der Angeklagte nicht in der Lage. Im übrigen kann dies dahingestellt bleiben; denn die Strafkammer hat bei der Persönlichkeit des Angeklagten mildernde Umstände verneint und auf die Mindeststrafe erkannt.
Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist einwandfrei bejaht. Die Ansicht der Revision, der Sachverständige habe den Angeklagten nicht eingehend genug untersucht, widerspricht den Feststellungen.
Die Voraussetzungen des § 264 StGB sind dargetan.
Die Revision ist deshalb zu verwerfen.
| Dr. Arndt | Dr. Dotterweich | Schalscha | |||
| Werner | Hoepner | Dr. |