Revision: Ausschluss der Öffentlichkeit bei Urteilsverkündung führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 539/52
- Datum
- 22.05.1953
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkündung des Entscheidungssatzes (Urteilssatzes) muss in öffentlich durchgeführter Sitzung erfolgen; ein Ausschluss der Öffentlichkeit für die Urteilsverkündung ist unzulässig.
Unter der "mündlichen Verhandlung" im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO ist die gesamte Hauptverhandlung einschließlich der Urteilsverkündung zu verstehen; Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit während dieser Verhandlung sind unbedingte Revisionsgründe.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Darlegung der Urteilsgründe nach § 173 Abs. 2 StPO setzt einen besonderen, nach der Beweisaufnahme zu treffenden Beschluss des Gerichts voraus; ein fehlender solcher Beschluss macht die Verkündung in nichtöffentlicher Sitzung verfahrensfehlerhaft.
Verstöße gegen die GVG-Vorschriften über die Öffentlichkeit führen zur Aufhebung des Urteils, weil ansonsten die Einhaltung der öffentlichen Verhandlung durch die erstinstanzlichen Gerichte nicht durch das Revisionsgericht durchsetzbar wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 6. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lebensmittelhändler und Gastwirt Egidius B. ██ aus ██████████ (Kreis EC), dort geboren am ███ 1909, wegen versuchten Verbrechens gegen § 175a Ziffer 3 StGB hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 6. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilten Angeklagten rügt die Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO. Sie behauptet hierzu, dass die Öffentlichkeit bei der Verkündung des Urteils ausgeschlossen gewesen sei. Das trifft nach der Sitzungsniederschrift zu. Nach ihr hat der Vorsitzende nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und nach Anhörung der Prozessbeteiligten den Beschluss verkündet: "Die Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen." Das Protokoll ergibt auch, dass der Beschluss durchgeführt worden ist. Es enthält aber nicht die Angabe, dass die Öffentlichkeit bei der Verkündung des Urteils wieder hergestellt war. Demnach hat der Vorsitzende das Urteil in nicht öffentlicher Sitzung verkündet, §§ 272 Nr. 5, 273, 274 StPO. Das ist aus zwei Gründen verfahrensrechtlich fehlerhaft. Die Verkündung des Urteilssatzes in nicht öffentlicher Sitzung ist nach § 173 Abs. 1 GVG schlechthin unzulässig. Für die Verkündung der Urteilsgründe kann zwar nach § 173 Abs. 2 StPO die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, jedoch nur durch einen "besonderen" Beschluss des Gerichts, für den erst nach der Beweisaufnahme Raum ist (RGSt 60, 279; 69, 175). Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen. Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils.
Nach § 338 Nr. 6 StPO beruht das Urteil stets auf einer Verletzung des Gesetzes, wenn es auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind. Diese Bestimmung steht der Revision dann zur Seite, wenn zur "mündlichen Verhandlung" auch die Verkündung des Urteils gehört; denn erst hierbei hat der Vorderrichter den Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 173 Abs. 1 und Abs. 2 GVG) zuwidergehandelt.
Die Strafprozessordnung verwendet sonst den Begriff "mündliche Verhandlung" nicht. Sie kennt nur die "Hauptverhandlung", die mit dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen beginnt (§ 243 Abs. 1 StPO) und mit der Verkündung des Urteils schließt (§ 260 Abs. 1 StPO). So spricht auch § 338 Nr. 5 StPO nicht von der "mündlichen Verhandlung", sondern von der "Hauptverhandlung", die in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass § 338 Nr. 6 StPO unter der "mündlichen Verhandlung" nur den Teil der Hauptverhandlung versteht, der der Urteilsverkündung vorausgegangen ist. Es ist vielmehr mit der "mündlichen Verhandlung" die "Hauptverhandlung" gemeint. Das ergibt sich aus folgendem:
Der § 338 Nr. 6 StPO stimmt wörtlich überein mit dem § 551 Nr. 6 ZPO. Das Preußische Justizministerium hat die Entwürfe zu beiden Gesetzen gleichzeitig bearbeitet und danach dem Bundesrat vorgelegt. Die Motive des Entwurfs zur Strafprozessordnung (Motive z. d. Entwurf einer Dt. StPO, Berlin 1872, R. v. Decker S. 6) und die Vorbemerkung, die dem Abdruck des Entwurfs in GoltdArch Bd. 21 S. 5 ff. vorangestellt ist, bringen deutlich zum Ausdruck, dass beide Entwürfe zueinander "im engsten und untrennbaren Zusammenhange" stehen. Auch der Reichstag hat beide Gesetze unmittelbar hintereinander verabschiedet. Daraus ist zu schließen, dass in § 338 Nr. 6 StPO der Wortlaut des § 551 Nr. 6 ZPO übernommen worden ist. Die Motive zu dieser Bestimmung enthalten aber ausdrücklich die Bemerkung: *"Unter Nr. 6 fällt auch der Fall, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Verkündung der bereits gefallten Entscheidung (§§ 267, 279 Abs. 1) verletzt werden ....."* (Entwurf einer deutschen Zivilprozessordnung, Berlin 1872, R. v. Decker).
Grundlage beider Verfahrensordnungen ist eine gemeinsame Gerichtsverfassung (Motive z. d. Entwurf einer StPO a. a. O.). Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz stehen deshalb auch zueinander in nahem, sachlichem Zusammenhang. Nach § 169 GVG ist nun die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich. Diese Bestimmung macht also keinen Unterschied zwischen der Verkündung der Entscheidungen und dem ihr vorausgehenden Verfahrensabschnitt, bezieht vielmehr die Verkündung in den Begriff der Verhandlung ausdrücklich ein. Bei der engen Beziehung, die zwischen der Verfahrensordnung und der Gerichtsverfassung besteht, auf die sie sich gründet, ist anzunehmen, dass der Begriff der Verhandlung in § 338 Nr. 6 StPO kein anderer sein kann als in § 169 GVG.
Die §§ 171a, 172 GVG gestatten es, die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Dies gilt jedoch nicht für die Verkündung des Urteilssatzes, § 173 Abs. 1 StPO. Sie muss immer öffentlich geschehen. Diese Regelung ist nicht zufällig, wie die geschichtliche Entwicklung zeigt. Der Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes bot in den §§ 139 ff. die Möglichkeit, die Öffentlichkeit für einen Teil der Verhandlung auszuschließen, ohne die Verkündung des Urteils auszunehmen. Er fand keine Billigung. § 174 GVG (RGBl. 1877, 41 ff.) bestimmte vielmehr, dass das Urteil einschließlich der Gründe in jedem Falle öffentlich zu verkünden sei. Das Gesetz vom 5. April 1888 (RGBl. 1888, 133) ließ dann zwar den Ausschluss der Öffentlichkeit auch für die Verkündung der Urteilsgründe zu, hielt aber daran fest, dass der Urteilssatz stets öffentlich verkündet werden müsse. Daraus folgt, dass das Gerichtsverfassungsgesetz die Öffentlichkeit bei der Verkündung des Entscheidungssatzes des Urteils als ein besonders wesentliches, unabdingbares Merkmal des Strafverfahrens ansieht. Ist aber die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit schon in einem Verfahrensabschnitt, in dem die Öffentlichkeit an sich ausgeschlossen werden darf, ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO, so muss dies erst recht für die Verkündung des Urteils gelten, die niemals in nicht öffentlicher Sitzung geschehen darf. Andernfalls würde die Verkündung des Urteilssatzes, die das Gerichtsverfassungsgesetz als besonders bedeutsamen Vorgang in § 173 von der allgemeinen Regelung der §§ 171a, 172 ausnimmt, geringeren Schutz genießen als der vorangehende Teil der Verhandlung, dessen einwandfreien Ablauf § 338 Nr. 6 StPO sichern will. Außerdem würde die Strafprozessordnung einem nach dem Gerichtsverfassungsgesetz besonders wichtigen Vorgang nur eine geringere Bedeutung beimessen. Das ist nach der Ansicht des Senats ausgeschlossen, weil beide Gesetze als eine einheitliche Verfassungs- und Verfahrensordnung der Strafrechtspflege aufzufassen sind.
Es ist nicht zweifelhaft, dass Verstöße gegen § 173 Abs. 1 und Abs. 2 GVG, wenn man sie nicht als unbedingte Revisionsgründe nach § 338 Nr. 6 StPO ansieht, jedenfalls dann zur Aufhebung des Urteils führen müssten, wenn es auf ihnen beruht, § 337 StPO. Dieser Nachweis ist aber ohne Verletzung des Beratungsgeheimnisses nicht zu führen. Infolgedessen würden Verfahrensrügen, die eine Verletzung des § 173 GVG geltend machen, niemals durchdringen. Die Gerichte des ersten Rechtszuges könnten also durch das Revisionsgericht niemals genötigt werden, die Bestimmung des § 173 Abs. 1 GVG zu beachten. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein.
Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass nach der Entstehungsgeschichte des § 338 Nr. 6 StPO und seinem Zusammenhang mit den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit des Verfahrens unter der "mündlichen Verhandlung" die Hauptverhandlung zu verstehen ist. In einem Verstoß gegen § 173 GVG liegt also ein unbedingter Revisionsgrund. Das ist auch zunächst die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts gewesen (RGSt 1, 90; 20, 383; 35, 103, 106; 57, 26; 60, 279). Erst vom Jahre 1935 ab ist es hiervon abgewichen (RGSt 69, 175; 71, 377). Es hat nunmehr als "mündliche Verhandlung" nur die "Verhandlung zwischen dem Gericht und den Beteiligten" angesehen, zu der die Urteilsverkündung nicht gehöre. Der Wortlaut des § 338 Nr. 6 StPO spricht entgegen der neuen Meinung des Reichsgerichts nicht für diese Auslegung; denn auf ihn hat es sich in RGSt 35, 103, 106 gerade für die entgegengesetzte Ansicht berufen. Entscheidend scheint deshalb für das Reichsgericht das Bestreben gewesen zu sein, "förmliche Bindungen zu beseitigen" und *"demgemäß die unbedingten Revisionsgründe in ihrem Anwendungsgebiet zu verengen"* (RGSt 71, 383). Das aber hält der Senat für sachlich nicht gerechtfertigt. Gerade auf dem Gebiete des Strafverfahrens ist es ein rechtsstaatliches Anliegen, dass die Gerichte das Recht innerhalb der gesetzlichen Schranken zu finden suchen. Das gilt in besonderem Maße für die Öffentlichkeit der Verhandlung. Sie ist eine alte demokratische Forderung, die in das Bewusstsein des Volkes als eine Selbstverständlichkeit eingegangen ist und gegen jede Abschwächung geschützt werden muss (BGHSt 1, 334; 2, 56). Die strenge Beachtung der Bestimmungen, die die Öffentlichkeit des Verfahrens gewährleisten sollen, dient deshalb unmittelbar der staatlichen Rechtspflege und fordert das Vertrauen des Volkes zu der Rechtsprechung seiner Gerichte.
Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Die weiteren Verfahrensrügen und die – im Übrigen unbegründete – Sachbeschwerde bedürfen somit keiner Erörterung.
Nicht entschieden hat der Senat die Frage, ob § 338 Nr. 6 StPO auch anwendbar ist, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf einer Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts beruht (vgl. hierzu RGSt 71, 377, 380; 2, 301; 43, 188).
Moericke Zugleich für den erkrankten und daher an der Unterschrift verhinderten BR Dr. Dotterweich: Dr. Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb