Revision verworfen: Bestätigung von Untreue, Amtsunterschlagung und Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 539/51
- Datum
- 07.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die missbräuchliche Ausübung einer Bankvollmacht kann den Missbrauchstatbestand erfüllen; die Subsummierung unter den Treubruchstatbestand (§ 266 StGB) ist zulässig und begründet keinen Rechtsirrtum zu Lasten des Beschuldigten.
Vermögensverfügungen zum Nachteil verschiedener rechtlich selbständiger Träger stellen jeweils rechtlich selbständige, in sich fortgesetzte Handlungen dar.
Tateinheit zwischen Untreue (§ 266 StGB) und Betrug (§ 263 StGB) kann bestehen, wenn Täuschungshandlungen gegenüber Dritten bereits Teil der Ausführung des Treubruchs sind.
Die Entgegennahme von Geld in "amtlicher Eigenschaft" erfüllt den Tatbestand der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB), wenn der Empfänger erkennt, daß der Einzahler an seine Empfangsberechtigung glaubt.
Ein zur Kontrolle der Einnahmen bestimmtes Register oder Kontokarte ist im Sinne des § 351 StGB ein Buch/Register; die vorsätzliche Unterlassung vorgeschriebener Eintragungen ist ein vorsätzliches "unrichtig Führen" dieses Registers.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven, 14. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Buchhalter und Stadtangestellten Hermann G. C———, aus B., geboren am 3.1918 in Y., wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – Große Strafkammer in Bremerhaven vom 14. März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung in drei Fällen, davon in einem Fall unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 351 StGB begangen, sowie wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Die nicht ausgeführte Revision des Angeklagten macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Indem der Angeklagte unter Ausnutzung seiner Stellung als Rechnungsführer der Wasserverbände Kohlenmoor und Wulfsdorf, zweier öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Gelder dieser Verbände an sich brachte – und zwar in der Zeit von Februar/März 1949 bis Mitte des Jahres 1950 Gelder des Wasserverbands Kohlenmoor in Höhe von 2.234,03 DM und seit Anfang des Jahres 1950 Gelder des Wasserverbands Wulfsdorf im Betrage von 1.160,47 DM (Fall 1 der Urteilsgründe des Landgerichts) –, beging er je eine fortgesetzte Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung (§ 350 StGB). Soweit der Angeklagte die Gelder unter Missbrauch seiner Bankvollmacht von den Bankkonten der Wasserverbände für sich abgehoben hat, hat er den Missbrauchstatbestand und nicht (nur) – wie das Landgericht annimmt – den Treubruchstatbestand des § 266 StGB erfüllt. Er wird jedoch durch die Anwendung des Treubruchstatbestandes nicht beschwert.
Dass die Veruntreuung zum Nachteil der beiden Wasserverbände zwei rechtlich selbständige (§ 74 StGB), in sich fortgesetzte Handlungen sind, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei angenommen.
Der unter 2 a und b der landgerichtlichen Urteilsgründe festgestellte Sachverhalt ist zutreffend als eine fortgesetzte Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil der Stadtgemeinde Bremerhaven gewürdigt worden. Der Tatbestand der Amtsunterschlagung liegt hier, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nicht vor. Der Angeklagte hat den Gewahrsam an den Geldern, die er sich zum Schaden der Stadtgemeinde auf betrügerische Weise verschafft hat, nicht in seiner Eigenschaft als Buchhalter der Stadtkasse erlangt.
Die Annahme von Tateinheit zwischen Untreue und Betrug ist bei dem gegebenen Sachverhalt rechtlich bedenkenfrei. Indem der Angeklagte die bei der Verwahr-Geldabteilung und bei der Giro-Abteilung der Stadtkasse tätigen Beamten über die Ordnungsmäßigkeit der Umbuchungen auf die vom Landgericht geschilderte Weise täuschte, begann er auch bereits mit der Ausführung der Untreue (Treubruchstatbestand; vgl. RGSt Bd. 73, S. 8).
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) im Fall 2 c (13) – Vereinnahmung von zwei Grundsteuerbeträgen mit insgesamt 39,84 DM aus der Hand des Landwirts J. C. – begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.) Nach dem Urteilszusammenhang ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte zur Empfangnahme der 39,84 DM für die Stadtgemeinde nicht befugt war. Gleichwohl hat er die Beträge in „amtlicher Eigenschaft“ im Sinne des § 350 StGB empfangen. Denn, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, ist K. der Meinung gewesen, der Angeklagte sei zum Empfang der Gelder berechtigt; der Angeklagte hat dies erkannt und dennoch die Geldbeträge entgegengenommen (RGSt 71, 106).
Auch die Anwendung des § 351 StGB wird durch die Feststellungen getragen. Nach diesen waren die Grundsteuerkontokarten, die der Angeklagte als Buchhalter der Stadtkasse zu führen hatte, ein zur Kontrolle der Einnahmen bestimmtes Register oder Buch im Sinne des § 351 StGB. Sie waren ein solches Register auch dann, wenn die Kassenbeamten, von denen der Angeklagte jeweils einen Beleg über eine geschehene Steuereinzahlung zur Verbuchung in der Grundsteuerkartei erhielt, die Zahlungseingänge ebenfalls in besonderen Büchern einzutragen hatten. Der Angeklagte war verpflichtet, die Entgegennahme der 39,84 DM Steuergelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte, in die Kontenkarte des J. C. einzutragen. Durch die Unterlassung des vorgeschriebenen Eintrags hat er die Grundsteuerkartei vorsätzlich „unrichtig geführt“ im Sinne des § 351 StGB.
2.) Ebenso ist fortgesetzte Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes gegeben. Sobald der Angeklagte die Gelder in seiner Eigenschaft als Buchhalter der Stadtkasse für die Stadtgemeinde in Empfang genommen hatte, oblag ihm mindestens kraft Treueverhältnisses die Pflicht, bei der weiteren Erledigung der Angelegenheit die Vermögensinteressen der Stadtgemeinde wahrzunehmen, nämlich die für seinen Dienstherrn empfangenen Gelder an diesen abzuführen.
Die Treue hat seinem Dienstherrn auch der Beamte zu halten, der im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit eine Aufgabe übernimmt, die ihm nicht übertragen ist (RGSt Bd. 72 S. 347). Der Stadtgemeinde ist auch ein Vermögensnachteil entstanden; denn ihre Steuerforderungen sind dadurch, dass einer ihrer Beamten die Steuerbeträge, wenn auch unbefugt, angenommen hatte, in einer Weise gefährdet worden, die einer Vermögensbeschädigung gleichkam (RGSt Bd. 73 S. 6, 8). Dass sich der Angeklagte der Pflichtwidrigkeit seines Tuns und der von ihm bewirkten Vermögensbeschädigung bewusst gewesen ist, also auch den inneren Tatbestand des § 266 StGB erfüllt hat, ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen.
3.) Die rechtswidrige Zueignung der 39,84 DM durch den Angeklagten wäre auch dann als fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung zu würdigen, wenn er jeweils schon bei der Empfangnahme der Geldbeträge die Absicht gehabt hätte, sie sich zuzueignen. Zwar hätte er dann den Besitz an den Geldscheinen und Geldstücken von ██████████ unter Umständen auf betrügerische Weise (§ 263 StGB) erlangt. Zwischen dem Betrug zum Nachteil des J. C. und der fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung zum Nachteil der Stadtgemeinde würde aber – je nach der Sachlage – Tateinheit oder Tatmehrheit bestehen. Nach den §§ 266, 350, 351 StGB ist der Angeklagte daher auf jeden Fall zu Recht verurteilt worden.
Dr. Dotterweich Dr. Moericke Werner zugleich für den infolge Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter
| Justizangestellter | Dr. Ludwig | ||
| Dr. Sauer |