Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anrechnung schweizerischer Freiheitsentziehung 1:1

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 538/93
Datum
13.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags; das Landgericht hatte die in der Schweiz vom 9. bis 12. Juli 1992 erlittene Freiheitsentziehung nicht hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs bestimmt. Der BGH ergänzt das Urteil nach § 354 Abs. 1 StPO und legt für die schweizerische Haft einen Anrechnungsmaßstab von 1:1 fest. Die übrigen Rügen werden verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt das Urteil keine Bestimmung über den nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB vorzunehmende Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung, kann das Revisionsgericht das Urteil nach § 354 Abs. 1 StPO ergänzen.

2

Für in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehungen ist grundsätzlich ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 anzulegen.

3

Die Revision ist nur insoweit erfolgreich, wie ein den Angeklagten belastender Rechtsfehler vorliegt; eine unterlassene Anordnung des Anrechnungsmaßstabs rechtfertigt eine Ergänzung, nicht aber weitergehende Änderungen ohne weitere Rechtsfehler.

4

Sind keine weiteren den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ersichtlich, sind weitergehende Revisionsrügen zu verwerfen und können dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg an der Lahn, 7. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 538/93 vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 7. Juni 1993 dahingehend ergänzt, dass die wegen dieser Tat in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 9. Juli 1992 bis zum 12. Juli 1992 in der Schweiz in Haft (UA S. 11). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, dass bei Freiheitsentziehung in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (BGH bei Holtz MDR 1986, 271; Beschluss des Senats vom 27. Mai 1992 – 2 StR 209/92), hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

JahnkeNiemöllerStreck
MaierDetter
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