Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der 11-jährigen Freiheitsstrafe wegen Totschlags

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 538/84
Datum
19.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wollte die Verurteilung wegen Totschlags mit der Rüge einer Verletzung des § 358 Abs. 1 StPO und mit einer Sachrüge angreifen. Der BGH verwirft die Revision, da das Schwurgericht die früheren, rechtskräftigen Feststellungen beachtete und den senatsrechtlichen Maßgaben folgte. Er stellte eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) fest, sah aber keine weiteren schuldmindernden Umstände innerhalb des geminderten Strafrahmens. Die ausführliche Würdigung von Tat- und Täterpersönlichkeit rechtfertigt die nahe der Obergrenze liegende Strafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Schuldspruchs sind nach Zurückverweisung für das Tatgericht verbindlich und sind bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen.

2

Erhebliche verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB kann vom Tatrichter dadurch hinreichend berücksichtigt werden, daß der nach § 49 StGB geminderte Strafrahmen angewandt wird; eine weitere schuldmindernde Wirkung innerhalb dieses Rahmens bedarf besonderer Darlegung.

3

Eigene Ursachen der Erregung, die allein in der Sphäre des Täters liegen (z.B. finanzielle Schwierigkeiten, unbegründete Erwartungen), begründen keinen Rechtfertigungsgrund und sind nicht ohne weiteres straferschwerend zu werten.

4

Bei einer Strafzumessung nahe der Obergrenze des (gegebenenfalls geminderten) Strafrahmens muss das Urteil eine umfassende und nachvollziehbare Würdigung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände enthalten; wird diese vorgenommen, genügt dies den Anforderungen an die Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 9. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 538/84 in der Strafsache gegen den Kaufmann Klaus Rainer S. aus Kyu, dort geboren am ███ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwältin [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus K. als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. März 1984 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Totschlags wiederum eine Freiheitsstrafe von elf Jahren verhängt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 358 Abs. 1 StPO und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Schwurgericht hat die tatsächlichen Feststellungen des ersten Urteils, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen und damit bindend sind, hinreichend berücksichtigt und sich mit ihnen auch nicht in Widerspruch gesetzt; es hat sich ferner an die Rechtsauffassung des Senats in dem aufhebenden Revisionsurteil gehalten.

Das Landgericht hatte in seiner ersten Entscheidung zum Tatmotiv des Angeklagten festgestellt:

"Es ist aber ohne weiteres möglich, daß er auf Grund seiner Enttäuschung über Frau W., daß sie ihn nämlich in einer Notsituation im Stich ließ, stark erregt, bestürzt und zornig war und dann noch durch das angedrohte Schreien in eine gewisse Panik geriet, nun die Nerven verlor und sich deshalb zur Tat entschloß."

Der Senat hatte den Strafausspruch des ersten Urteils aufgehoben, weil dem Angeklagten die mangelnde Anspannung seiner Geistes- und Charakterkräfte vor dem Streit strafschärfend angelastet worden war; er hat dazu im ersten Revisionsurteil ausgeführt: "Die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten und seine objektiv nicht berechtigte Erwartung, daß Frau W. werde ihm helfen, haben zwar die Tat mitverursacht. Der Angeklagte hatte diese Ursachen zu einer Zeit gesetzt, in der seine Schuldfähigkeit noch nicht erheblich vermindert war. Diese Umstände können ihm aber nicht straferschwerend angelastet werden. Sie lassen auch nicht den Schluß zu, daß die Affekttat Ausdruck einer straferschwerend zu berücksichtigenden besonders rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten war."

Das angefochtene Urteil führt in diesem Zusammenhang nunmehr aus: "Der Streit des Angeklagten mit Frau ████ und die darauf aufbauende Erregung, die ███ zu der Tötungshandlung hin eskalierte, enthält mit Ausnahme des bereits in Ansatz gebrachten § 21 StGB keine darüber hinausgehenden schuldmindernden Aspekte. Denn wie bereits ausgeführt beruht der Streit auf allein von dem Angeklagten zu vertretenden Umständen."

Damit ist auf die vorangehende Darlegung Bezug genommen, wonach die Ursachen "für seine (des Angeklagten) sich steigernde Erregung – mit Ausnahme seiner neurotischen Persönlichkeit – allein in seiner Sphäre zu suchen" seien. Diese Ausführungen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit dem Hinweis, daß die Ursachen für die sich steigernde Erregung des Angeklagten in dessen "Sphäre" zu suchen seien, will der Tatrichter ersichtlich nichts anderes sagen, als daß das Tatopfer dem Angeklagten keinerlei begründeten Anlaß für die sich bis zum Tötungsvorsatz steigernde Erregung gegeben hatte. Dies ist nicht zu beanstanden, weil das Tatopfer, Frau ███, erst dann zu schreien drohte, als der Angeklagte sie am Hals faßte, um seiner Bitte, ihm sofort einen namhaften Geldbetrag zu geben, Nachdruck zu verleihen. Wenn der Angeklagte unter diesen Umständen durch die Androhung der Frau, zu schreien, in "eine gewisse Panik" geriet, durfte der Tatrichter ohne Rechtsfehler annehmen, daß dieser Tatsache durch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hinreichend Rechnung getragen sei, ohne daß eine weitere schuldmindernde Wirkung innerhalb des nach § 49 StGB geminderten Strafrahmens in Betracht gezogen werden müßte.

Das angefochtene Urteil bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht es unterlassen hatte, innerhalb des geminderten Strafrahmens eine Gesamtwürdigung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen. Nach der Festsetzung des Strafrahmens befaßt sich das Urteil eingehend mit den für und gegen den Angeklagten spre-

chenden Umständen (UA S. 21 bis 23) und kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte die Tat an einer Frau begangen hat, "die ihm rund 15 Jahre lang geholfen und ihn betreut hat, die ihm soweit vertraut hat, daß sie ihn auch zur Nachtzeit in ihre Wohnung ließ, und die auf Grund ihres Alters und ihres körperlichen Zustands zu ernsthafter Gegenwehr nicht in der Lage war" (UA S. 23), so daß auch unter Berücksichtigung seines neurotischen Persönlichkeitsbildes und seiner sich während des Streits steigernden Erregung eine rücksichtslose und rohe Gesinnung in der Tat zutage getreten sei. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und genügen den Anforderungen, die an die Begründungspflicht des Tatrichters bei einer nahe der Obergrenze des Strafrahmens liegenden Strafe zu stellen sind.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Mösl Meyer Richter am Bundesgerichtshof B. Maier ist in Urlaub ortsabwesend und kann nicht unterschreiben

MöslGollwitzer
Theune
Revision verworfen: Bestätigung der 11-jährigen Freiheitsstrafe wegen Totschlags — Themis