Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Strafzumessungsgründe, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 538/78
Datum
11.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Entführung ein; Verfahrensrügen blieben unzulässig, die Sachrüge gegen die Schuld erfolglos. Der BGH hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil aus den Urteilsgründen nicht klar erkennbar ist, welcher Mindeststraferahmen (insbesondere unter Berücksichtigung von § 49 StGB) zugrunde gelegt wurde. Die Kostenentscheidung wurde ebenfalls an die Vorinstanz verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird und damit den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.

2

Bleiben bei der Nachprüfung des Schuldspruchs keine Rechtsfehler erkennbar, ist die Sachrüge unbegründet und der Schuldspruch aufrechtzuerhalten.

3

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn aus den Urteilsgründen nicht eindeutig hervorgeht, welcher Strafrahmen bzw. welche Mindeststrafe zugrunde gelegt wurde.

4

Die bloße Erwähnung einer Milderungsmöglichkeit (§ 49 StGB) im Rahmen der Strafzumessung genügt nicht, um deren Anwendung auf die Bestimmung des anwendbaren Mindeststrafrahmens zu belegen; hierfür bedarf es einer klaren, im Rahmen der Strafrahmenfestlegung getroffenen Aussage des Gerichts.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 16. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 538/78 in der Strafsache gegen den Weißbinder Günther A. aus D[REDACTED], dort geboren 1950, wegen Entführung gegen den Willen der Entführten u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. Februar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Soweit es sich um den Schuldspruch handelt, bleibt auch die Sachrüge ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat hierzu keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch ist der Strafausspruch aufzuheben. Nach dem Verneinen eines minder schweren Falles im Sinne von § 178 Abs. 2 StGB heißt es auf Seite 10 UA, es sei von einer Mindeststrafe von einem Jahr auszugehen. Auf Seite 11 UA hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass auf eine Strafe erkannt werden müsse, die über der Mindeststrafe liege.

Da die verhängte Strafe ein Jahr und zwei Monate beträgt, lässt sich angesichts dieser Ausführungen nicht ausschließen, dass vom Landgericht als Mindeststrafe tatsächlich ein Jahr angesehen worden ist. Zwar hat die Strafkammer darauf hingewiesen, dass sie „von der durch die §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eröffneten Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht“ habe. Diesen Hinweis hat sie aber nicht im Zusammenhang mit der Behandlung der Strafrahmenfrage, sondern innerhalb der Strafzumessungserwägungen bei der Aufzählung der zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Strafzumessungstatsachen gebracht. Da die von ihr festgesetzte Strafe nur zwei Monate über der Mindeststrafe des § 178 Abs. 1 StGB liegt, lässt sich nicht ohne weiteres verneinen, dass sie diese Mindeststrafe und nicht die nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte (drei Monate) zugrunde gelegt hat. Das wäre aber rechtsfehlerhaft.

SchumacherMüllerRiehle
WillmsMeyer
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