Schuldspruch bestätigt; Strafausspruch wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 538/67
- Datum
- 08.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gewisses Maß an Geneigtheit oder Bereitwilligkeit des Minderjährigen schließt die Annahme der Verführung nicht aus, sofern die Bereitschaft maßgeblich durch den Einfluss des Erwachsenen herbeigeführt wurde.
§20a Abs.4 StGB (Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) setzt darstellungsfähige Feststellungen über frühere Symptomtaten voraus, insbesondere Angaben zu äußeren Umständen, inneren Beweggründen und der Beziehung der Taten zum verbrecherischen Hang.
Nach §20a Abs.1 StGB kann eine frühere Verurteilung nur dann berücksichtigt werden, wenn die jeweils folgende Tat zeitlich nach der Rechtskraft der vorangegangenen Verurteilung begangen wurde.
Fehlen die für die Beurteilung der Gefährlichkeit notwendigen Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Sicherungsmaßnahme zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 22. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████████, dort, den ███████████████ Heinrich, geboren ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Verteidiger,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. April 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg, so dass auf die ebenfalls nur den Strafausspruch betreffende Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden braucht.
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
Das Merkmal der Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB ist für alle sechs Einzeltaten, die in den von der Jugendkammer angenommenen Fortsetzungszusammenhang fallen, bedenkenfrei dargetan. Die Jugendkammer stellt – und zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung – ausdrücklich fest, der Angeklagte habe den 13 1/2-jährigen Theo ███████ zu jedem neuen Teilakt der Unzucht durch Geschenke, Einladungen, Belohnungen oder sonstige Mittel geneigt gemacht.
Demgegenüber heißt es zwar in der Sachverhaltsschilderung, der Junge habe mit der Zeit an der wechselseitigen oder einseitigen Onanie mit dem Angeklagten Gefallen gefunden und jedenfalls bei einer Gelegenheit selbst seine Hose ausgezogen. Indes sind beide Feststellungen miteinander vereinbar. Ein gewisses Maß von Geneigtheit und Bereitwilligkeit des Minderjährigen steht der Annahme einer Verführung nicht entgegen, sofern nur der Minderjährige auch infolge des Einflusses des Erwachsenen sich zur Unzucht bereit findet (vgl. BGHSt 13, 228, 230). So lag es hier. Soweit Theo ██████ in Einzelfällen eine Belohnung nach der Unzuchtshandlung erhielt, wird im Urteil ausdrücklich hervorgehoben, er habe gewusst, dass er sie bekommen werde. Nach der Sachverhaltsschilderung fehlt es an jedem Anhalt, dass sich Theo in seinem noch kindlichen Alter dem 52-jährigen Angeklagten von sich aus ohne jede Willensbeeinflussung auch nur in einem einzigen der sechs Fälle zur Unzucht preisgegeben haben könnte.
Die Feststellung, der Angeklagte habe Theo ███████ in allen Einzelfällen zur Unzucht geneigt gemacht, wird auch nicht durch eine daran anknüpfende Erwägung der Jugendkammer in Frage gestellt. Sie führt nämlich im Anschluss an diese Feststellung unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in NJW 1962, 628 und GA 1963, 788 aus, „darüber hinaus“ sei eine fortgesetzte Verführung selbst dann anzunehmen, wenn der Verführte zu den weiteren Akten bereit gewesen sei. Die Entscheidungen besagen in Wahrheit, dass in einem solchen Fall – Gesamtvorsatz vorausgesetzt – ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB (nicht eine fortgesetzte Verführung) gegeben sei. Indes ist auszuschließen, dass in dieser allgemeinen Hilfserwägung die Jugendkammer ausgedrückt habe, sie sei etwa doch nicht von der Richtigkeit der zuvor getroffenen Feststellungen überzeugt.
Auch die übrigen Merkmale des Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB sind nachgewiesen.
Nach allem wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Jugendkammer hat auf den Angeklagten die Vorschrift des § 20a Abs. 4 StGB angewendet. Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, dass die Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zutrifft.
Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind dem Urteil allerdings zu entnehmen. Freilich können nur die beiden Urteile des Landgerichts in Bonn vom 18. November 1955 und vom 26. September 1960, durch welche der Angeklagte zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, als frühere rechtskräftige Verurteilungen im Sinne des Abs. 1 angesehen werden, nicht aber das von der Jugendkammer an erster Stelle genannte Urteil des Schöffengerichts in Ludwigsburg vom 9. September 1954. Denn die vom Schöffengericht ausgesprochene Gesamtstrafe (richtig: die Einzelstrafen) wurde nach den Feststellungen in die Gesamtstrafe des ersten Bonner Urteils einbezogen. Daraus ergibt sich, dass die diesem Urteil zugrunde liegenden Taten vor der Ludwigsburger Verurteilung begangen sein müssen (§ 79 StGB). § 20a Abs. 1 StGB setzt aber – anders als Abs. 2 – voraus, dass jede nächste Tat der Rechtskraft der vorangegangenen Verurteilung zeitlich nachfolgen muss, wenn sie berücksichtigt werden soll (BGHSt 7, 479). Deshalb kommt hier nur das Bonner Urteil vom 18. November 1955 in Betracht. Da die Jugendkammer in diesem Zusammenhang auch das zweite Bonner Urteil vom 26. September 1960 anführt, sind die formellen Voraussetzungen des Abs. 1 dargetan.
Die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken. Die früheren Taten, die für den verbrecherischen Hang des Täters kennzeichnend sind („Symptomtaten“), müssen im Urteil nach den äußeren Umständen, inneren Beweggründen und nach ihrer Beziehung zu dem Hang beschrieben werden (vgl. BGH in MDR 1954, 528 bei Herlan).
Allerdings braucht diese Darstellung im Falle eines Sittlichkeitsverbrechers, der immer wieder aus einem gleichgeschlechtlichen Hang tätig wird, nicht ausführlich zu sein. Wenn aber – wie hier – die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB erstmals gerade erfüllt sind, ist auf die Symptomtaten näher einzugehen.
Das angefochtene Urteil entspricht nicht diesen Anforderungen. Nur der Sachverhalt, der dem Ludwigsburger Urteil zugrunde lag, wird näher geschildert. Hingegen sind die von der Bonner Jugendkammer am 18. November 1955 abgeurteilten Taten im Wesentlichen nur nach dem gesetzlichen Tatbestand gekennzeichnet. Dies genügt nicht. Die beiden Vergehen der einfachen Unzucht nach § 175 StGB, die Gegenstand des zweiten Bonner Urteils vom 26. September 1960 waren, sind zwar nach der äußeren Handlung bezeichnet; es fehlt aber jede Schilderung der Tatumstände. Dies wäre hier umso nötiger gewesen, als die Jugendkammer die Gefährlichkeit des Angeklagten nicht nur den von ihm begangenen Verbrechen der Verführung Minderjähriger nach § 175a Nr. 3 StGB, sondern auch den Vergehen nach § 175 StGB (mit jungen Männern unter 18 Jahren) entnimmt. Da der Angeklagte in dem Urteil vom 26. September 1960 bereits als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wurde und nicht auszuschließen ist, dass die jetzige Entscheidung dadurch mitbeeinflusst ist, hätten auch die Gründe, die damals schon für diese Verurteilung maßgebend waren, dargelegt werden sollen.
Danach ist der Strafausspruch aufzuheben. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
| Baldus | Henning | Neifer | |||
| Meyer | Müller |