Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Kuppelei und Unzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 538/58
Datum
10.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer Kuppelei (§181 StGB) und Unzucht mit Abhängigen (§§174, 176 StGB) sowie gegen Verfahrensfehler. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält fest, dass ein als Hilfsantrag gestellter Beweisantrag nicht gesondert per Beschluss zu entscheiden war und keine von Amts wegen anzuordnende zusätzliche Beweiserhebung erforderlich war. Die rechtliche Würdigung der Vertrauensverhältnisse und die Strafzumessung geben keinen Anlass zur Beanstandung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Hilfsantrag in den Schlussanträgen gestellter Beweisantrag bedarf keiner gesonderten Beschlussfassung; das Gericht kann ihn im Urteil entscheiden.

2

Eine Anordnung von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur dann erforderlich, wenn aus der Prozesslage erkennbare Umstände eine vorbereitende Beweiserhebung zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen notwendig machen.

3

Die Übernahme der Personensorge bzw. die Aufnahme eines Minderjährigen in den Haushalt kann die Stellung eines Pflegevaters begründen und damit ein im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders geschütztes Vertrauensverhältnis begründen.

4

Bei Tateinheit mehrerer Strafvorschriften darf die Gesamtstrafe nicht das Mindestmaß eines der verletzten Gesetze unterschreiten; das Unterlassen der ausdrücklichen Nennung der Rechtsgrundlage einzelner Einzelstrafen ist nur dann nachteilig, wenn dadurch die Strafzumessung fehlerhaft wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 18. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmacher Peter B., geboren am ███ 1916, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 18. Juli 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 19. Juli 1958 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer hätte über den Hilfsantrag des Verteidigers, die Zeugin Ingrid ███ auf ihre Glaubwürdigkeit hin untersuchen zu lassen, durch Beschluss entscheiden müssen. Der Beweisantrag ist ausweislich der gerichtlichen Niederschrift von dem Verteidiger im Rahmen der Schlussanträge gestellt und von ihm ausdrücklich als Hilfsantrag bezeichnet worden. Unter diesen Umständen war die Strafkammer nicht gehalten, hierüber durch Beschluss zu befinden. Es genügte, dass sie den Antrag im Urteil beschied.

Seine Ablehnung wird auch von der dafür gegebenen Begründung getragen, da grundsätzlich das Gericht über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu entscheiden hat und da hier keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die zur Vorbereitung dieser Entscheidung die von dem Verteidiger beantragte Untersuchung der im Zeitpunkt ihrer Vernehmung 17 1/2 Jahre alten Zeugin notwendig erscheinen ließen. Im Hinblick hierauf bestand für die Strafkammer ebensowenig ein Anlass, gemäß § 244 Abs. 2 StPO von sich aus eine entsprechende Beweiserhebung anzuordnen. Der Hinweis der Revision auf den Inhalt gewisser, in den Händen der Verteidigung befindlicher Briefe, die Ingrid ██████ an ihren – früheren – Verlobten W. geschrieben haben soll, ist unbeachtlich. Weder in der gerichtlichen Niederschrift noch im Urteil sind diese Briefe erwähnt. Auch ist ihr Inhalt in der Revisionsbegründungsachrift nicht wiedergegeben, so dass nicht geprüft werden kann, ob er, wie die Revision behauptet, Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin zulässt.

Die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zur Strafbemessung einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz. Das gilt auch, soweit der Angeklagte aus § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist. Zwar hat die Strafkammer eingangs der rechtlichen Würdigung das Vorliegen des nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Vertrauensverhältnisses mit der Erwägung bejaht, dass der Angeklagte zu der verkuppelten Person in dem Verhältnis von Vormund zur Pflegebefohlenen gestanden habe. Dies könnte insofern gewissen Bedenken begegnen, als der Angeklagte nicht zum Vormund der Ingrid K. bestellt worden war. Ihm war aber, was die Strafkammer auch in ihren weiteren Darlegungen berücksichtigt, das Recht der Personensorge übertragen worden, und es mag nahe liegen, das hierdurch geschaffene Verhältnis dem des Vormundes zum Mündel gleichzusetzen.

Diese Frage bedarf indessen hier keiner Entscheidung; denn der Angeklagte hat Ingrid K. in sein Haus aufgenommen. Damit hat er ihr gegenüber die Stellung eines Pflegevaters erlangt, was auch die Strafkammer feststellt, die Ingrid K. mehrfach als seine Pflegetochter bezeichnet. Dass aber das Verhältnis von Pflegeeltern zu Pflegekindern zu den durch § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders geschützten Vertrauensverhältnissen gehört, hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an RGSt 58, 61 bereits ausgesprochen (BGH in LM – Nr. 5 zu § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Die Höhe der Strafe und die Dauer der Nebenstrafe sowie die Erwägungen, die zu ihnen geführt haben, geben zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass. Die Strafkammer hat allerdings bei der Einzelstrafe für die zweite Tat (Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen) nicht angegeben, welchem der beiden verletzten Strafgesetze sie die Strafe entnommen hat. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert, auch wenn bei der Strafzumessung die Vorschrift des § 176 StGB anstatt der nach § 73 StGB anzuwendenden Bestimmung des § 174 StGB herangezogen worden sein sollte. Da die Strafkammer dem Angeklagten keine mildernden Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, hätte sie auch bei Anwendung des Strafrahmens des § 174 StGB auf Zuchthaus erkennen müssen, weil bei einer in Tateinheit begangenen Zuwiderhandlung gegen mehrere Strafvorschriften nicht eine Strafe ausgesprochen werden darf, die das Mindestmaß eines der verletzten Strafgesetze unterschreitet. Im Übrigen rechtfertigen entgegen der Meinung der Revision die für die Versagung mildernder Umstände angeführten Gesichtspunkte die ablehnende Entscheidung. Zu weiteren Prüfungen und Erörterungen, wie sie die Revision für erforderlich hält, war die Strafkammer auf Grund des von ihr als erwiesen erachteten Sachverhalts nicht verpflichtet.

Pr. Dotterweich

BuschMenges
BaldusScharpenseel
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