Revision verworfen – versuchter Totschlag: Prüfung von §213 und §21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 53/84
- Datum
- 02.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 213 StGB sind alle festgestellten Umstände, insbesondere Vorgeschichte und Beziehung zwischen Täter und Opfer, umfassend und im Zusammenhang zu würdigen.
Eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann die Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 StGB beeinflussen; eine nur an der Untergrenze liegende Beeinträchtigung reicht dafür jedoch nicht ohne Weiteres aus.
Bei der Strafzumessung sind Einzelvorbringen nicht isoliert zu betrachten; das Fehlen einer provokativen Handlung des Opfers darf nicht unzulässig als Strafschärfung verwendet werden, wohl aber kann eigenes verursachendes Verhalten des Täters berücksichtigt werden.
Eine Verwerfung der Revision wegen Sach- oder Rechtsfehlern setzt darlegbare Rechtsfehler des Tatrichters in der Würdigung oder Strafzumessung voraus; bloße Wertungsabweichungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. September 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 53/84 2. Strafsenat
in der Strafsache gegen den Mechaniker Herbert Hermann, geboren am █████████████████ 1946 in ███, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die zur Tat verwendete Pistole mit Munition eingezogen.
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Erwägungen, mit denen die Kammer einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags verneint, sind frei von Rechtsfehlern.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB erfüllt sind, hat die Strafkammer mit Recht alle von ihr festgestellten Umstände umfassend gewürdigt. Dabei durfte sie die Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem späteren Opfer, der Zeugin ██████, nicht außer Acht lassen: Erst vor dem Hintergrund auch dieser Beziehungen konnte sie das Gewicht des eigentlichen Tatgeschehens zutreffend bewerten. Aus diesem Grund gehen die Einwendungen fehl, mit denen die Revision beanstandet, dass die Kammer die Besonderheiten hervorhebt, die die unterschiedlichen Persönlichkeiten der Beteiligten und vor allem die Vorgeschichte und die Art der Übersiedlung der afrikanischen Zeugin nach Deutschland kennzeichnen; sie haben entscheidend zu den Spannungen beigetragen, die letztlich die Tat des Angeklagten auslösten.
Die Kammer hat des Weiteren nicht übersehen, dass für die Prüfung, ob § 213 StGB anzuwenden ist, auch die verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten Bedeutung haben konnte. Sie hat auch unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen eines minder schweren Falles mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung verneint. Dabei durfte sie beachten, dass „in der konkreten Tatsituation“ die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten „an der untersten Grenze des im Rahmen des § 21 StGB zu Berücksichtigenden“ lag. Für die Befürchtung der Revision, die Strafkammer vertrete den – unzutreffenden – Standpunkt, nur verminderte Schuldfähigkeit, die sich der Schuldunfähigkeit annähere, könne die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen, besteht kein Grund.
2. Auch die Strafzumessung im engeren Sinn begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Wenn die Strafkammer ausführt, es falle zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht, dass ihm „das Opfer der Tat, die Zeugin ██████, keinen Anlass zu seinem Tun gegeben hatte“, so bedeutet das hier nicht, dass die Kammer, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig wäre, das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes strafschärfend herangezogen hat. Zwar könnte der zitierte Wortlaut für sich allein betrachtet auf einen solchen Sachmangel hindeuten. Die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters können indessen nicht jeweils isoliert, sondern nur in ihrem gesamten Zusammenhang zutreffend bewertet werden (vgl. BGH Beschl. v. 29. September 1982 – 3 StR 263/82). Danach aber wirft die Kammer, wie insbesondere aus dem nachfolgenden Satz „dass sich die Situation so zuspitzte, dass es schließlich zu der folgenschweren Tat kam, muss der Angeklagte sich ganz allein zurechnen“
hervorgeht, dem Angeklagten nicht vor, auf die Zeugin ohne von dieser ausgehenden Anlass geschossen zu haben, sondern sich über längere Zeit hinweg der Zeugin gegenüber „unverständig“ (UA S. 16) verhalten und dadurch allein die Ursachen für die spätere Tat beschafft zu haben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Auch sonst ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
| Möls | Meyer | Gollwitzer | |||
| Müller | Maier |