Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Widerstandsunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 537/97
Datum
04.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht stützte die Annahme der Widerstandsunfähigkeit überwiegend auf die verabreichte Valiummenge (mit geringfügigem Alkohol). Der BGH verlangt eine eingehende Auseinandersetzung mit psychodiagnostischen Beurteilungskriterien und die Würdigung widersprechender Verhaltensumstände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit im Sinne von § 179 StGB kann nicht allein aufgrund der Einnahme einer bestimmten Menge alkoholischer Getränke, anderer Rauschmittel oder psychotroper Substanzen erfolgen; es ist eine eingehende Auseinandersetzung mit psychodiagnostischen Beurteilungskriterien erforderlich.

2

Bei der Würdigung der Widerstandsunfähigkeit sind konkrete Verhaltensumstände der Betroffenen, die gegen eine starke Beeinträchtigung sprechen, darzustellen und zu berücksichtigen.

3

Die Feststellung einer hohen Dosierung eines Medikaments reicht nicht aus, wenn nicht zugleich Gewöhnungseffekte, objektive körperliche Beeinträchtigungen und psychodiagnostische Befunde geprüft und gewürdigt werden.

4

Erklärt das Strafgericht die Widerstandsunfähigkeit ohne hinreichende Sachverhaltsaufklärung und Begründung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 20. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 537/97 vom 4. März 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **4. März 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Mai 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.

Das Landgericht kommt sachverständig beraten zu dem Ergebnis, dass die Geschädigte infolge eines durch Valium und Alkohol verursachten Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, den bei ihr zumindest tatsächlich vorhandenen Widerstandswillen (gegen die Durchführung des Geschlechtsverkehrs) zu realisieren. Es stellt dabei allein auf die Menge des verabreichten Valiums in Verbindung mit (geringfügigem) Alkoholgenuss ab.

Bei der Geschädigten traten in Anbetracht der vom Landgericht festgestellten relativ hohen Dosierung des Valiums allerdings nur verhältnismäßig geringe körperliche Beeinträchtigungen auf, was auf eine gewisse Gewöhnung an dieses Medikament schließen lässt. Warum die Geschädigte dennoch widerstandsunfähig gewesen sein soll, legt das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei dar.

Ebensowenig wie es zulässig ist, die Annahme von Schuldunfähigkeit allein auf die Einnahme einer bestimmten Menge alkoholischer Getränke, anderer Rauschmittel oder psychotroper Substanzen zu stützen, ohne die psychodiagnostischen Beurteilungskriterien zu beachten (vgl. BGH, Urt. vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 67 = BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 17), kann die Frage nach der Widerstandsunfähigkeit eines Menschen im Sinne von § 179 StGB ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beurteilungskriterien beantwortet werden.

Im vorliegenden Falle zeigte das Verhalten der Geschädigten keine Besonderheiten, die auf eine starke Wirkung des Valiums schließen lassen könnten. Sie bot dem Angeklagten zunächst ein Glas Wein an und unterhielt sich mit ihm über berufliche Fragen. Nach dem Geschlechtsverkehr erhob sie sich sogleich von der Couch, ging ins Bad, wischte das Sperma von ihrem Körper ab, kehrte – nachdem sie sich erbrochen hatte – in das Wohnzimmer zurück und zog sich wieder an. Später telefonierte sie unter anderem mehrfach und ging dann zu Fuß ins Krankenhaus. Das gesamte Geschehen hat die Geschädigte bewusst erlebt, und sie konnte sich auch noch später gut daran erinnern. Mit diesen gegen eine Widerstandsunfähigkeit sprechenden Umständen hat sich das Landgericht indessen nicht erkennbar auseinandergesetzt.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Widerstandsunfähigkeit — Themis