Revision: Umqualifikation falscher Angaben als unrichtige Wiedergabe des Vermögensstands (§147 GenG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 537/89
- Datum
- 20.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 147 Abs. 2 Nr. 1 GenG erfasst die unrichtige Wiedergabe oder das Verschleiern der Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen über den Vermögensstand unabhängig davon, gegenüber wem die Angaben gemacht werden.
Bei der Auslegung des Begriffs ‚Prüfer der Genossenschaft‘ in § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG ist auf die funktionale Rolle abzustellen; gemeint sind die Personen, die im Rahmen eines Prüfungsauftrags die Prüfung tatsächlich vornehmen; § 57 GenG verweist auf die Aufklärungs- und Nachweispflichten des Vorstands.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, sofern ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt nicht zwingend den Strafausspruch; dieser kann bestehen bleiben, wenn dadurch keine veränderte Strafzumessung erforderlich wird.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 11. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 537/89 in der Strafsache gegen █ aus KC, Wilfried Friedrich Wilhelm, geboren am ██ 1942 in ███, wegen falscher Angaben gegenüber Genossenschaftsprüfern.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. April 1989 dahin abgedndert, dass der Angeklagte wegen unrichtiger Wiedergabe der Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen über den Vermögensstand verurteilt wird.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 147 Abs. 2 Satz 2 GenG durch § 147 Abs. 2 Nr. 1 GenG ersetzt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Angaben gegenüber Genossenschaftsprüfern zu einer Geldstrafe in Höhe von 210 Tagessätzen zu je 120 DM verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Sachrüge hat der Generalbundesanwalt unter anderem ausgeführt:
"Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt die Auslegung der Worte „Prüfer der Genossenschaft“, dass es sich bei diesen Personen nur um solche handeln kann, die im Rahmen eines Prüfungsauftrages durch den Prüfungsverband die turnusmäßige Prüfung der Genossenschaft tatsächlich vornehmen, und es sich nicht um solche Personen handeln kann, die lediglich im Prüfungsverband dafür vorgesehen sind, die Prüfungstätigkeit bei den Genossenschaften überhaupt vorzunehmen. Der „Prüfer“ im Sinne von § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG ist somit funktional zu sehen und nicht personenbezogen. Mit den Worten „nach den Vorschriften dieses Gesetzes“ verweist die genannte Vorschrift auf § 57 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. GenG. Danach hat der Vorstand einer Genossenschaft im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung dem bestellten Prüfer „alle Aufklärungen und Nachweise“ zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt. Die Beschreibung des strafbaren Handelns in § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG entspricht somit bereits nach dem Wortlaut der Handlungsverpflichtung eines Genossenschaftsvorstandes gegenüber dem genossenschaftlichen Prüfer gemäß § 57 GenG.
Die Aufklärungs- und Nachweispflicht des Genossenschaftsvorstandes erstreckt sich zum einen auf die Pflichtprüfung, zum anderen jedoch gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 auch auf außerordentlich angeordnete Prüfungen durch den Prüfungsverband. Dagegen lassen sich dem Genossenschaftsgesetz entsprechende Aufklärungspflichten eines Genossenschaftsvorstandes bei weiteren Tätigkeiten des Prüfungsverbandes nicht entnehmen.
Allerdings erfüllt das von dem Landgericht geschilderte Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des § 147 Abs. 2 Nr. 1 GenG. Danach wird bestraft, wer „die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert“.
Dieser Tatbestand ist insoweit gegenüber § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG einschränkend, als er lediglich bestimmte Aussagen eines Genossenschaftsvorstandes pönalisiert, andererseits jedoch weitergehend, da es nicht darauf ankommt, wem gegenüber unrichtige und verschleiernde Angaben gemacht werden.
Daher betraf sowohl die Angabe, der Jahresverlust der Dugena eG belaufe sich auf höchstens fünf bis sieben Millionen DM, wie auch das Verschweigen des Verlustes nach dem Stand von Oktober 1981 in Höhe von 18,3 Millionen DM den „Vermögensstand“ der Genossenschaft im Sinne von § 147 Abs. 2 Nr. 1 GenG.
Dem tritt der Senat bei.
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Der Senat kann ausschließen, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Er wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.
Niemöller RiBGH Theune Herdegen kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er erkrankt ist.
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