Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung und Aussetzungsentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 537/83
Datum
11.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Generalbundesanwaltschaft rügte die Aussetzungsentscheidung. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer, weil die Strafkammer Umfang und Bedeutung der Tat sowie die Begründung für Strafrahmenverschiebung und Aussetzung widersprüchlich und mit den Feststellungen unvereinbar beurteilt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist der Umfang und die Schwere der Tatausführung in Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen zu würdigen; eine Wertung, die den Feststellungen widerspricht, ist rechtsfehlerhaft.

2

Fehlerhafte Erwägungen zur Strafzumessung und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung (§ 56 Abs. 2 StGB) können untrennbar miteinander verknüpft sein; liegen solche Fehler vor, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung.

3

Die Gewährung der Aussetzung der Vollstreckung setzt eine mit der Strafzumessung vereinbare, widerspruchsfreie Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters voraus.

4

Die Annahme mangelnder Einsicht oder einer Verlockungssituation muss mit den übrigen Feststellungen zum Tatvorsatz und zur Tatvorsätzlichkeit vereinbar sein; widersprüchliche Feststellungen begründen einen Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 14. April 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 537/83

in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Werner H. aus [REDACTED], dort geboren ██████ 1941, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Dr. Meyer, Maier, B., Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim █████████████████ ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. April 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen fasste der Angeklagte den Entschluss, mittels gefälschter Schriftstücke Großkunden der Firma BC-AG, zu veranlassen, dieser zustehende Rechnungsbeträge auf ein angeblich neues Geschäftskonto in K. zu zahlen, und die eingehenden Gelder für sich zu verwenden. In Ausführung dieses Plans suchte er das Registergericht in Ludwigshafen auf, nahm Einsicht in den Registerauszug jener Firma und schrieb dessen Inhalt ab. Sodann beauftragte er eine Druckerei in D.-W., bei der er sich als Angestellter des Amtsgerichts Hamborn ausgab, mit dem Druck von Handelsregisterauszugs-Formularen nach einem von ihm gefertigten Muster. Als er später feststellte, dass die auf diesem unten enthaltene Formularbezeichnung nicht stimmte, erteilte er einen neuen Druckauftrag. Um den Handelsregisterauszügen den Anschein echter Urkunden zu geben, ließ er in Mülheim einen Stempel mit dem Abdruck „Auf Anordnung: Justizangestellte“ fertigen. In W. wurde für ihn ein Stempel mit der Aufschrift „BC-Aktiengesellschaft Unternehmensbereich Industriechemikalien (Vorstandsressort VI) CD kc“ hergestellt. Einer Fachzeitschrift hatte er entnommen, dass bei der Firma BC-AG die Vorstandsaufgaben neu verteilt worden waren. Dies wollte er sich zunutze machen. Vom Postamt K. erhielt er auf seinen Antrag eine Postfach-Nummer. Ferner kündigte er telefonisch bei der K.-Bank in K. die Eröffnung eines Geschäftskontos für die BC-AG an und ließ sich die erforderlichen Antragsformulare sowie die vorgesehene Konto-Nummer übermitteln. Bei einer Druckerei in ███ bestellte er 100 Firmenkopfbriefbögen mit jener Postfach- und Kontonummer sowie rote Aufkleber folgenden Inhalts: „BC-Aktiengesellschaft Bitte beachten Sie unsere neue Bankverbindung: Handelsd Bank, K.-Platz 57, 520 202 00) Kto.-Nr. 20 015 8 (BLZ 520 202 00) für Vorstandsressort VI mit den Unternehmensbereichen Industriechemikalien Zwischenprodukte Faserprodukte.“

Da er bei der Eröffnung des Bankkontos und der späteren Abhebung der zu erwartenden Kundengelder selbst nicht in Erscheinung treten wollte, stellte er am 26. April 1981 die Zeugen B. und A. als „Prokuristen“ bei der Firma BC-AG ein. Die beiden Zeugen hatten sich auf eine Zeitungsannonce des Angeklagten gemeldet.

Zwei der nachgedruckten Handelsregisterauszugsformulare füllte er in der Weise aus, dass er sie mit der Angabe des Amtsgerichts Ludwigshafen und der richtigen Registernummer der BC-AG versah, in Spalte 2 den aus dem Handelsregister abgeschriebenen Originaltext übernahm und in Spalte 5 vermerkte, dass „der Prokurist B.“ (so in dem einen Formular; in dem anderen fügte er ein: „der Prokurist A.“) berechtigt sei, gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder mit einem anderen Prokuristen die Gesellschaft zu vertreten. Als Eintragungsdatum setzte er in Spalte 7 den 29. (bzw. 28.) April 1980 ein. Die übrigen Spalten blieben leer. Durchschläge, die er bei der Bank zu verwenden beabsichtigte, versah er mit dem Stempelaufdruck „Auf Anordnung“ und unterschrieb sie mit einem unleserlichen Namenszug. Weiter bereitete er einen Kontoeröffnungsantrag vor. Er setzte die vorgesehene Postfach-Nummer und die Telefonnummer des Zeugen K. ein. Im beigefügten Unterschriftenverzeichnis trug er die beiden Zeugen ein. Die zwei Schriftstücke versah er mit dem „BC-AG“- Stempelaufdruck. Weiter füllte er einen Antrag zur Abholung von Postsendungen und eine Postvollmacht aus. Als derzeitige Anschrift der „BC Kassel“ gab er die Adresse des Zeugen A. an mit dem Zusatz, dass die Firmenanschrift ab 1. Juli 1981 anders lauten werde. Die Postvollmacht enthielt nicht nur die Namen der beiden Zeugen, sondern auch drei fingierte Namen, darunter zwei Frauennamen. Diese führte der Angeklagte mit auf, weil in dem Unternehmen seines Arbeitgebers auch Sekretärinnen Postvollmacht besaßen. Auf zwei der falschen Blankobriefbögen fertigte er Einstellungsverträge für die beiden Zeugen. Er unterschrieb sie mit „ppa. M.“ und „ppa. S.“. Den

ersten Namen hatte er durch telefonische Anfrage bei der Firma BC-AG erfahren (allerdings lautete er richtig „KT“). Auf den nachgedruckten Briefbögen ließ er in einem Schreibbüro in Essen eine größere Anzahl von Briefen ohne Anschrift fertigen, in denen es u. a. hieß: „Sehr geehrte Herren, aufgrund der von unserem Aufsichtsrat beschlossenen Neuverteilung der Vorstandsaufgaben auf 12 Ressorts ergeben sich nun einige organisatorische Veränderungen. So wie innerhalb anderer Unternehmensbereiche unseres Konzerns, ändert sich nun auch für Sie als Kunde des Unternehmensbereichs Industriechemikalien unsere Bankverbindung zur Regulierung unserer Rechnungen. ... Aus dem geschilderten Grund müssen wir Sie daher bitten, ab sofort alle Überweisungen zur Begleichung unserer Rechnungen über unsere neue Bankverbindung für den Unternehmensbereich „Industriechemikalien“ Handels- und F-Bank K.-Platz 57, Kto.-Nr. 20 0157036 (BLZ 520 202 00) vorzunehmen, auch wenn Sie kurzfristig bis zur neuen Drucklegung noch Rechnungsformulare mit der bisherigen Bankverbindung erhalten.“ Er unterzeichnete sie mit den Namenszügen █████ und „A.“. Auch dieser Name war ihm durch jene telefonische Anfrage bekannt geworden. Jedes der Schreiben versah er mit einem der erwähnten roten Aufkleber. An insgesamt 52 Firmen, von denen er wusste, dass sie Kunden der BC-AG in dem genannten Geschäftsbereich waren, schickte er von L. aus ein solches Schreiben. Am Tage zuvor traf er sich mit den beiden Zeugen. Er händigte ihnen die Einstellungsverträge aus und veranlasste sie, den

Postfachantrag und das Postvollmachtsformular zu unterschreiben sowie diese Schriftstücke bei der Post einzureichen. Anschließend begaben sich die drei zur Bank, wo der Angeklagte die inzwischen von den Zeugen „als Prokuristen“ unterschriebenen Kontoeröffnungsunterlagen und zum Nachweis der gemeinsamen Vertretungsbefugnis von B. und A. die vorbereiteten Durchschriften der Handelsregisterauszüge übergab. Der Angeklagte rechnete damit, dass binnen 14 Tagen insgesamt etwa 1.000.000 DM auf das Konto überwiesen würden. Tatsächlich betrug die Summe der von 29 der angeschriebenen Kunden in der Zeit vom 7. bis 22. Mai 1981 zu bezahlenden Rechnungen über 6.000.000 DM. Auf Grund der versandten Schreiben ging bei der Bank am 13. Mai 1981 ein Scheck über 32.676,06 DM ein, der am gleichen Tag zur Gutschrift auf dem Konto gelangte, das aber noch an diesem Tag blockiert wurde. Weitere Schecks über 71.558,90 DM, 260.578,90 DM und 23.082 DM trafen am 14. Mai 1981 ein.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer – von Generalbundesanwalt vertretenen Revision – die Aufhebung des Strafausspruchs. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts. Diese sieht sie ausschließlich darin, dass die Voraussetzungen einer Aussetzung der Strafvollstreckung nicht gegeben seien.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin – trotz ihres weitergehenden Antrags – allein die Beseitigung des Aussetzungsausspruchs begehrt. Selbst wenn der Antrag in diesem engen Sinn zu verstehen wäre, käme einer solchen Beschränkung keine Wirksamkeit zu. Die Erwägungen sowohl zur Strafbemessung wie zur Aussetzungsentscheidung enthalten Rechtsfehler, die besorgen lassen, dass sie sich in beiden Bereichen ausgewirkt haben. Dies steht hier der Trennbarkeit entgegen.

Das Landgericht hat u. a. auf den „nicht außerordentlichen Umfang der Tatausführung“ abgestellt (S. 49 UA). Diese Wertung widerspricht den vorstehend wiedergegebenen Feststellungen zum Tatgeschehen. Die Aktivitäten des Angeklagten waren ganz außergewöhnlich. Er hatte auch schon alles unternommen, was aus seiner Sicht zu einem sicheren Gelingen seines Plans erforderlich war. Da die Strafkammer bei ihrer Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB die notwendige Gesamtbewertung auf „alle Umstände des vorliegenden Falles“ erstreckt hat (S. 55 UA), ist nicht auszuschließen, dass der Fehler beide Entscheidungen beeinflusst hat.

Im Rahmen der Erörterung der Aussetzungsfrage heißt es im Urteil u. a., der Angeklagte habe einer Verlockungssituation nachgegeben, „ohne die ganze Tragweite seines Verhaltens zu erkennen“ (S. 55 UA). Auch diese Feststellung lässt sich nicht mit den übrigen Urteilsfeststellungen vereinbaren. Es besteht daher Anlass zu der

Annahme, dass dieser Sachmangel für das Landgericht sowohl bei der Strafbemessung als auch bei der Aussetzungsentscheidung von Bedeutung gewesen ist.

Weitere Bedenken ergeben sich aus den Begründungen, mit denen es die Strafkammer einerseits abgelehnt hat, von der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen, andererseits die Aussetzung der Strafvollstreckung gewährt hat. Nach ihrer Ansicht rechtfertigt die Gesamtbetrachtung aller Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung gemäß jenen Vorschriften nicht. Dennoch erachtet sie besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB für gegeben. Das lässt sich hier aber nicht mehr in Einklang miteinander bringen.

MölsMeyerTheune
MüllerMaierSa.