BGH: Aufhebung einer Verurteilung bei unklarer Zurechnung der Wegnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 537/82
- Datum
- 13.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Raubes im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans müssen die Feststellungen ergeben, dass die weggenommenen Sachen objektiv als ‚geldwerte Gegenstände‘ im Sinne des Tatplans geeignet waren.
Für die Annahme eines abweichenden, während der Tatausführung gefassten neuen Vorsatzes genügen bloße Tatsachenschilderungen nicht; es müssen konkrete Feststellungen vorliegen, dass der Angeklagte Kenntnis von oder Willen zu der abweichenden Wegnahme hatte.
Widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen darüber, ob eine Handlung dem Tatvorsatz eines Angeklagten zuzurechnen ist, rechtfertigen die Aufhebung der betreffenden Verurteilung und die Zurückverweisung zur neuen Beurteilung.
Die Aufhebung eines Teils der Tatwürdigung zieht, soweit sie den Strafzuspruch berührt, auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. April 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 537/82
in der Strafsache gegen den Gastwirt Helmut Willi ███ aus [REDACTED], dort geboren am 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II 1 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten erweist sich, soweit sie die Verurteilung wegen der Tat vom 29. Oktober 1981 (Fall II 2 der Urteilsgründe) angreift, als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die Verurteilung wegen der Tat vom 20. Oktober 1981 (Fall II 1 der Urteilsgründe) keinen Bestand haben, weil die Annahme einer vollendeten Tat durchgreifenden Bedenken begegnet.
Nach den Feststellungen planten der Angeklagte und der Zeuge KC [REDACTED], dem Zeugen BC [REDACTED] Geld oder andere geldwerte Gegenstände wegzunehmen (UA S. 6). Im Hinblick auf die weiteren Feststellungen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten im Laufe des Jahres 1981 verschlechtert hatten, dass er Schulden in Höhe von etwa 20.000 DM hatte (UA S. 4) und dass er wenige Tage nach der Tat versuchte, mehrere alte Gebrauchsgegenstände sowie Kupfer- und Zinnsachen zu verkaufen, weil er unter anderem fällige Tilgungsraten an einen Kreditgeber und eine offene Lichtrechnung nicht begleichen konnte (UA S. 6), können als „geldwerte Gegenstände“ im Sinne dieses Tatplanes nur Sachen angesehen werden, die sich zur Veräußerung gegen Geld eignen. Derartige Sachen wurden aber BC [REDACTED] nicht weggenommen, der Angeklagte und sein Mittäter erbeuteten vielmehr lediglich eine Schachtel mit Zigaretten.
Nun könnte deren Wegnahme allerdings auf Grund eines vom Angeklagten während der Tatausführung gefassten neuen Entschlusses geschehen sein, in Abweichung vom ursprünglichen Tatplan auch andere Dinge als Geld oder geldwerte Gegenstände zu entwenden. Für eine solche Annahme reichen jedoch die Feststellungen nicht aus. Denn allein aus der Tatsache, dass dem Zeugen BC [REDACTED] Zigaretten abgenommen wurden, darf auf einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten deshalb nicht geschlossen werden, weil wegen widersprüchlicher Ausführungen in den Urteilsgründen nicht sicher ist, dass er von diesem Vorgang überhaupt etwas wusste. Darauf deuten zwar die Ausführungen bei der Tatschilderung hin, der Angeklagte und ██ hätten die Manteltaschen des Zeugen BC [REDACTED] durchsucht und diesem schließlich eine Schachtel mit Zigaretten weggenommen (UA S. 6), doch lässt die rechtliche Würdigung dieser Tat auch den Schluss zu, das Landgericht habe es für möglich gehalten, dass die Zigaretten allein von ██ ohne Kenntnis des Angeklagten entwendet wurden. Denn für die Überlegung, der Angeklagte müsse sich „die möglicherweise durch KC erfolgte Wegnahme der Zigaretten zurechnen lassen, da hiermit nur etwas geschah, was der Verwirklichung des gemeinsam gewollten Taterfolges diente“ (UA S. 14 unten/15 oben) hätte sonst kein Anlass bestanden.
Die hiernach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils im Fall II 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Mezger Richter am BGH Dr. Müller ist in Urlaub ortsabwesend
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