Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen Verstoßes gegen in dubio pro reo
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 53/78
- Datum
- 23.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind zweifache, gleich mögliche Deutungen eines Verhaltens zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (in dubio pro reo).
Fehlt es an der Gewissheit, dass eine bestimmte Motiveinschätzung des Gerichts zutrifft, darf diese nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.
Ergibt sich aus dem Urteil, dass unsichere Erwägungen die Strafzumessung beeinflusst haben könnten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Bestätigung des Schuldspruchs schließt die Aufhebung des Strafausspruchs nicht aus, wenn Gründe für eine fehlerhafte Strafzumessung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 53/78 23. Mai 1978
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Edip █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1937 in █████ █████████, zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nach seiner Festnahme der Polizei Namen und Adresse des Ibrahim ██ gegeben, der an den Verhandlungen über den Haschischverkauf beteiligt war (UA S. 3, 4). Die Strafkammer lehnt es ab, aus diesem Grund die Strafe zu mildern, weil der Angeklagte „dies auch deshalb getan haben kann, um die anderen Mitbeteiligten des Geschäfts zu warnen“ (UA S. 15/16). Hierin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“; denn wenn nicht feststeht, dass der Angeklagte Dritte warnen wollte, vielmehr die Möglichkeit offen bleibt, dass er durch sein Verhalten der Polizei helfen wollte, so muss von der für ihn günstigeren Möglichkeit ausgegangen werden.
Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die beanstandete Erwägung sich bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
2. Da der Strafausspruch schon aus diesem Grund aufgehoben werden muss, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch in der in ihrer Bedeutung nicht verständlichen Wendung, der Angeklagte habe gewusst, „dass Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz schwer bestraft werden“ (UA S. 16), ein Aufhebungsgrund erblickt werden müsste.
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