Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung des besonders schweren Falls (§176 Abs.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 537/76
Datum
22.12.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtannahme eines besonders schweren Falls beim sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht die außergewöhnliche Dauer, Häufigkeit, das Alter des Opfers (11 Jahre) und festgestellte Perversitäten nicht ausreichend gewichtet und nur formelhaft entschieden hat. Mildernde Umstände wurden ohne vertiefte Abwägung angenommen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 176 Abs. 3 StGB) vorliegt, sind alle wesentlichen Tatumstände – namentlich Dauer, Häufigkeit, Alter des Opfers und perverse Ausprägungen – eingehend zu würdigen.

2

Formelhafte und pauschale Feststellungen genügen nicht; die tatrichterliche Entscheidung muss die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe nachvollziehbar darlegen.

3

Ein Geständnis, bisherige Straflosigkeit oder behauptete Zuneigung des Täters können tatrichterlich mildernd berücksichtigt werden, bedürfen aber einer besonderen, verständlich begründeten Prüfung gegenüber schweren Erschwernissen.

4

Fehlt eine nachvollziehbare Abwägung der maßgeblichen Umstände oder ist sie unzureichend begründet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 2. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Werner Nikolaus Sch██, zuletzt wohnhaft gewesen in ████, dort ███████ ████████ 1946, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. █ als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. April 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, teilweise begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt (§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1, 52 StGB).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte über einen Zeitraum von fünf Jahren mindestens zweimal monatlich, insgesamt also in mindestens 100 Fällen, unzüchtige Handlungen an seiner Stieftochter Rita vorgenommen, die bei Beginn dieser Beziehungen 11 Jahre alt war.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Nichtannahme des Vorliegens eines besonders schweren Falles durch die Kammer. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die Tat des Angeklagten als besonders schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB einzustufen sei, nur die lange Dauer des sexuellen Missbrauchs negativ gewertet, dem Angeklagten jedoch zugutegehalten, dass er sich „aufgrund seiner großen Zuneigung zu dem Mädchen zeitweise in einem echten Gewissenskonflikt“ befunden habe (UA S. 4). Im Übrigen hat es sich mit der formelhaften Feststellung begnügt, dass „die Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände die Abweichung vom ordentlichen Strafrahmen nicht“ rechtfertige (UA S. 3). Das macht es zweifelhaft, ob die Kammer der Verpflichtung zur Abwägung aller wesentlichen Zumessungstatsachen bereits bei Erörterung der Frage, ob die Tat vom Durchschnittsfall abweicht, nachgekommen ist.

Schon die ungewöhnliche Dauer und Intensität der Straftat (5 Jahre, 2-mal monatlich, mindestens 100-mal) hätte die Kammer zu einer eingehenderen Erörterung der Frage nach dem Vorliegen eines besonders schweren Falles veranlassen müssen. Dabei wären dann die Umstände, dass das geschädigte Mädchen zu Beginn der Verfehlungen erst 11 Jahre alt war und mit großer Wahrscheinlichkeit in seiner normalen sexuellen Entwicklung erheblich gestört wurde (UA S. 4), und auch die festgestellten Perversitäten des Angeklagten zusätzlich zu seinen Ungunsten ins Gewicht gefallen.

Ob das von der Kammer positiv gewertete Geständnis des Angeklagten, seine bisherige Strafreiheit und der nach Meinung der Kammer aus „tiefer Zuneigung“ herrührende „Gewissenskonflikt“ die sich angesichts der erwähnten Erschwerungsumstände aufdrängende Qualifikation der Tat als besonders schwer zu beeinflussen vermögen, bedurfte näherer Prüfung. Wenn bei dem Angeklagten nur echte väterliche Zuneigung zu dem Kind bestand, hatte er eine umso höhere Hemmungsschwelle zu überwinden.

Richter am Bundesgerichtshof Baumgarten ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

WillmsBuddenberg
Meyer
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