Treffer
BGH Urteil

Revision: Klärung, ob Gaspistole 'Waffe im technischen Sinne' im versuchten schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 537/61
Datum
13.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten schweren Raubes verurteilt; gegen das Urteil legte er Revision ein. Streitpunkt ist, ob eine als Gaspistole bezeichnete Waffe als ''Waffe im technischen Sinne'' i.S.v. § 250 Abs.1 Nr.1 StGB anzusehen ist. Der BGH hebt das Urteil auf, da es an Feststellungen zur Wirkungsweise der Munition und damit an der Voraussetzung für die Qualifikation als Waffe fehlt, und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer ‚Waffe im technischen Sinne‘ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass das eingesetzte Gerät grundsätzlich geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen körperlich zu verletzen.

2

Ob ein Gerät diese Eigenschaft besitzt, ist durch tatsächliche Feststellungen zur Wirkungsweise der verwendeten Munition und den möglichen nachteiligen Schusswirkungen zu klären; solche Wirkungen sind nachzuweisen.

3

Wenn ein Nachahmungsgerät lediglich wegen seiner Ähnlichkeit mit einer scharfen Waffe zur Vortäuschung verwendet wird, ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht anwendbar.

4

Unterbleiben die zur Beurteilung der Waffeneigenschaft erforderlichen Feststellungen, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann G██████████ aus K███████, geboren am ██ ██ ███ ███, wegen versuchten schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Fahrerlaubnis entzogen. Mit seiner Revision rügt er ohne nähere Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte und sein Mittäter planten einen gemeinsamen Raubüberfall auf eine Tankstelle. Zur Ausführung der Tat sollte eine Gaspistole benutzt werden. Während der Angeklagte seinen Wagen in der Nähe der Tankstelle bereit hielt, begab sich der Mittäter unter dem Vorwand, ein Telefongespräch führen zu wollen, in den Büroraum der Tankstelle. Der Tankwart schöpfte alsbald Verdacht und wollte die Polizei benachrichtigen. Der Mittäter forderte ihn daraufhin mit vorgehaltener Pistole auf, „die Finger vom Telefon zu lassen“. Als der Tankwart mit einem Schraubenzieher, den er ergriffen hatte, auf den Täter zuging, drückte

dieser die Pistole auf ihn ab, hatte indessen einen Versager. Eine zufällig vorbeikommende Polizeistreife nahm den Mittäter und auch den Angeklagten in seinem Kraftwagen fest.

Mit der Pistole waren in der Beweisaufnahme erfolgreich Schussversuche angestellt worden, durch die das Gericht die Einlassung des Angeklagten, sein Revolver sei beschädigt und zur Abgabe von Schüssen nicht mehr geeignet gewesen, für widerlegt erachtet.

Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Angeklagte als Mittäter eines versuchten Raubes schuldig gemacht habe, und dass auch, weil bei dessen Durchführung ein scharf geladener Revolver benutzt worden sei, die Merkmale des versuchten schweren Raubes vorlägen; denn die Gaspistole sei eine Waffe im technischen Sinne.

Diese Annahme der Strafkammer kann nicht ohne weiteres gebilligt werden. Nähere Angaben über die Wirkung der Schüsse aus der Gaspistole enthält das Urteil nicht. Deshalb kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Strafkammer mit Recht die Gaspistole als Waffe im technischen Sinne angesehen hat. Es kann insoweit auf BGHSt 4, 125, 126 verwiesen werden; wonach es darauf ankommt, ob die Gaspistole dazu geeignet und auch allgemein dazu bestimmt war, Menschen körperlich zu verletzen, etwa in der Weise, dass das ausströmende Gas als Betäubungs- oder Rauschmittel gegen den Angegriffenen geschleudert wird oder andere gesundheitliche Schäden – Entzündungen der Augen herbeiführt. Die mitgeführte Munition wird Anhaltspunkte für die notwendige Aufklärung in dieser Hinsicht geben können. Dass in dem Urteil von der Gaspistole als von einem „scharf geladenen Revolver“ gesprochen wird, ist nicht geeignet, sicheren Aufschluss über die Wirkungsweise dieser Munition zu geben.

Jedenfalls müssen die in dem bezeichneten Sinne nachteiligen Schusswirkungen nachgewiesen sein, um bei der Gaspistole eine Waffe im technischen Sinne annehmen zu können.

Als Schlagwerkzeug war die Pistole nach ihrer tatsächlichen Handhabung von den Tätern nicht gedacht. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Übrigen nicht anwendbar, wenn sich die Täter nur zunutze machen wollten, dass die Gaspistole einer echten Schusswaffe ähnlich sah, sie also zu einer Vortäuschung, zur Augenführung einer List, gebrauchsbereit mit sich führten (vgl. BGHSt 3, 230, 232).

ScharpenseelBuschMenges
BaldusMeyer
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