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BGH Urteil

BGH: Revisionen gegen Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 537/53
Datum
22.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten griffen mit Revisionen ein Urteil an, das sie wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls in mehreren Fällen sowie u.a. wegen Betrugs und Vortäuschung einer Straftat verurteilte. Streitpunkt war vor allem, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen (u.a. Augenschein/Tatortbesichtigung) rechtsfehlerfrei waren. Der BGH verwarf die Revisionen, weil die Schlussfolgerungen der Strafkammer ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze möglich seien und Aufklärungspflichten nicht verletzt wurden. Zudem bestätigte er die rechtliche Bewertung von Betrug und Vortäuschung einer Straftat; Untersuchungshaft wurde teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung beschränkt sich darauf, ob sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; eine bloße abweichende Würdigung der Verteidigung ist unbeachtlich.

2

Eine Verurteilung kann auf eine Gesamtschau von Indizien gestützt werden; auch das Vorhandensein ähnlicher Taten anderer Täter schließt eine tatrichterlich vertretbare Täterschaftsüberzeugung nicht aus.

3

Die Ablehnung eines beantragten Augenscheins/Tatortbesichtigung verletzt die Aufklärungspflicht nicht, wenn das Tatgericht die maßgeblichen Wahrnehmungsbedingungen bereits anhand der Zeugenaussagen hinreichend aufgeklärt hat und weitere Aufklärung sich nicht aufdrängt.

4

Aus einer bewusst wahrheitswidrigen Einlassung des Angeklagten zur Irreführung des Gerichts kann im Rahmen der Gesamtabwägung ein belastendes Indiz hergeleitet werden.

5

Eine Täuschung beim Betrug kann auch in einem konkludenten Erklärungsverhalten durch Hinweis auf einen Kilometerstand und gleichzeitigem Schweigen auf eine konkrete Nachfrage liegen; eine etwaige Offenbarungspflicht kann dann dahingestellt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 2. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Kurt ██ aus ███, geboren am ██ 1919 in ███, zurzeit in Untersuchungshaft,

2. den Handelsvertreter Kryno ██ aus ███, dort geboren am ██ 1925, zurzeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten schweren Diebstahls u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Lenges

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 2. Juni 1953 werden verworfen.

Jeder Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 2. Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft wird bei beiden Angeklagten, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls in acht Fällen, ██ ausserdem wegen eines weiteren schweren Diebstahls, eines Betruges und Vortäuschung einer Straftat verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie sind unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1.) Im ██-Fall (HA 68) und entsprechend in zahlreichen anderen Fällen rügt die Revision, dass für die Verurteilung keine ausreichenden Tatsachen festgestellt seien; das Gericht habe den Angeklagten nur wegen der gleichliegenden Tatausführung verurteilt, obwohl als wahr unterstellt ist, dass in mehreren der von den Angeklagten aufgesuchten Ortschaften und in anderen Städten auch zu anderen als den hier festgestellten Zeiten Diebstähle aus Volkswagen in der gleichen Weise ausgeführt worden sind, wobei die Täter auch einen Fordwagen mit den Ziffern 64 am Kennzeichen geführt haben.

Die Strafkammer hat die Angeklagten in einigen Fällen für überführt erachtet, weil Diebesgut aus den bestohlenen Wagen in ihrem Besitz gefunden wurde, in anderen Fällen, weil sie von Zeugen wiedererkannt wurden, die sie bei oder nach der Tat beobachtet hatten. In den übrigen Fällen hat sie ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten insbesondere auf folgende Umstände gestützt (UA 47 ff.):

Fast stets seien Volkswagen bestohlen, fast stets eine Seitenscheibe rechts entfernt und die rechte Tür geöffnet, Reserveräder entwendet und die gleichen Taten zur meistens gleichen Zeit in den Stadtvierteln begangen worden, in denen sie erwiesenermaßen in dieser Weise Diebstähle verübt hatten; auch seien teilweise damals in den fraglichen Gemeinden ähnliche Diebstähle kaum oder nicht in einer derartigen Häufigkeit vorgekommen.

Es unterliegt allein der Verantwortung und den pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er auf Grund dieser Umstände die Angeklagten als Täter überführt hielt. Die gezogene Folgerung war ohne Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen möglich, selbst wenn – wie als wahr unterstellt – auch zu anderen Zeiten und an anderen Orten Volkswagen in gleicher Weise bestohlen wurden. Die Strafkammer hat aus dem Gesamtergebnis der Hauptverhandlung die volle Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gewonnen; sie hat dabei die Anforderungen an die Beweisführung nicht verkannt.

2.) In den beiden ersten ████████-Fällen (1 A, 1 B) bemängelt die Revision die Folgerungen der Strafkammer als unhaltbar. Dies ist nicht der Fall. Der Angeklagte hatte behauptet, er habe in der Nacht vom 23./24. ██ bei einem Gastwirt übernachtet. Der von ihm als Zeuge benannte Gastwirt hat diese Behauptung nicht bestätigt, sondern angegeben, die Angeklagten hätten sechs Wochen vorher bei ihm übernachtet. Der Angeklagte nahm daraufhin einen ähnlichen Beweisantrag für eine andere Übernachtung zurück. Die Strafkammer hat die Angeklagten in beiden Fällen als überführt angesehen, weil sie eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt haben, um das Gericht irrezuführen. Diese Folgerung ist möglich. Im übrigen hat sie diese nur in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis zu den ███-Fällen gezogen.

3.) ████ (1 A c)

Die von der Revision gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Selbst wenn Firmen bestätigt hätten, dass sie auf Nachfrage des Geschädigten derartige Decken verkauft haben, bliebe die Belastung bestehen; denn der Zeuge hatte das Plaid nicht nur an dem Muster, sondern auch an seinem sonstigen Zustand als sein Eigentum wiedererkannt. Die Strafkammer ist auf Grund seiner Aussage überzeugt, dass das bei ██ █████████ gefundene Plaid das dem Zeugen gestohlene sei, und hielt deshalb die Einlassung des Angeklagten, er habe es gekauft, für unwahr. Hiernach sind keine Umstände ersichtlich, die sie zur weiteren Aufklärung drängten.

4.) ██ (1 A h)

Die Strafkammer hat festgestellt, dass dem Kraftwagen des ████ ██ am 18. ██ 18 Philips Glühbirnen zu 60 Watt gestohlen waren. In der Beweiswürdigung heißt es allerdings, dass nach der Aussage des Zeugen ██ die Birnen teilweise auch andere Wattstärken gehabt haben könnten. Dieser von der Revision gerügte Widerspruch ist ohne Bedeutung; denn bei den Philips-Birnen des Angeklagten █████ war die Wattstärke zu 60 Watt festgestellt, und Birnen dieser Art waren jedenfalls auch aus dem Wagen des ██ █████████ gestohlen. Die Auffindung von Glühbirnen der gleichen Art, wie sie gestohlen waren, war ein Indiz, zumal dicht bei dem Wagen von ███ der Wagen von ██ █████████ stand, der ebenfalls von den Angeklagten bestohlen wurde. Aus dem Zusammentreffen dieser Umstände und unter Berücksichtigung weiterer Belastungspunkte hat die Strafkammer die Schuldfeststellung getroffen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist.

5.) ██ (1 b)

Das Gericht hat als wahr unterstellt, dass Blusen der beschlagnahmten Art in jener Zeit im freien Handel angeboten wurden. Damit setzt es sich nicht in Widerspruch, wenn es auf Grund der Aussagen der Zeugen ███ und ████ die beschlagnahmten und gestohlenen Blusen für identisch hält und den Angeklagten nicht glaubt, dass sie die Blusen in ████ gekauft haben. Das Gericht war nicht gehindert, aus der wahrunterstellten Tatsache andere Folgerungen zu ziehen als die Verteidigung. Es hat außerdem noch andere Beweisanzeichen für seine Überzeugung herangezogen.

6.) Die beiden Angeklagten haben diese Fahrt gemeinsam als Diebeszug geplant, ausgeführt und gemeinsam nach vorgefasstem Plan an den verschiedenen Orten Kraftwagen erbrochen. Gegen die Annahme, der Angeklagte sei Mittäter, besteht unter diesen Umständen kein Bedenken. Seine Anwesenheit als Mitfahrer genügt, da schon dadurch die Tatbereitschaft und der verbrecherische Wille des anderen bestärkt wird.

7.) Die Angeklagten haben in diesem Falle und in anderen Fällen einen Augenschein als Beweis dafür beantragt, dass die Zeugen nach den Umständen am Tatorte nicht mit genügender Sicherheit erkennen und später wiedererkennen konnten. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil er „nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist“. Das Gericht hat mit den vier Zeugen die örtlichen und Lichtverhältnisse ausserordentlich eingehend erörtert. Auf Grund der Schilderungen der Zeugen hat es die sichere Überzeugung gewonnen, dass die Zeugen zu den von ihnen gemachten Beobachtungen imstande waren. Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision unter Vorlage einer neuen Zeichnung vorträgt, die Zeugen seien durch Vorlage von Bildern während der Ermittlung beeinflusst worden, ist dies im Revisionsverfahren unbeachtlich. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor.

Das Vorbringen, die Zeugen hätten durch Vorlage von Bildern während der Ermittlung beeinflusst werden können, ist auch bei anderen Fällen vorgebracht. Die Strafkammer hat auf Grund der sicheren, überzeugenden und übereinstimmenden Angaben der betreffenden Zeugen als erwiesen angenommen, „dass eine derartige Beeinflussung nicht vorgelegen hatte und die Zeugen nur auf Grund ihrer in den Tatnächten gemachten Beobachtungen die Angeklagten wiedererkannt haben“ (S. 46). Dafür sind in den Einzelfällen jeweils besondere Anhaltspunkte angegeben. Die Angeklagten wiesen auch genügend auffällige Unterscheidungsmerkmale auf. Bei dieser Sachlage drängten die Umstände nicht zu einer weiteren Beweisaufnahme.

8.) Dr. ████ (2 D b)

Ein zeitlicher Widerspruch liegt nicht vor. Nach dem Urteil stellte der Zeuge ████ „gegen 1 Uhr nachts“ die Beschädigung seines Wagens fest; nach der Aussage des Kellners ██ hatten die beiden Angeklagten „kurz vorher“ in der Gastwirtschaft ██ gegessen. Damit ist sehr wohl vereinbar, dass die Zeugin ███████ „am späten Abend“ die Angeklagten beobachtet hatte; denn dies kann längere Zeit vor 1 Uhr gewesen sein, als die Angeklagten noch nicht in der Gastwirtschaft waren. Den Augenschein hat die Strafkammer mit fehlerfreier Begründung abgelehnt.

Nicht ausschlaggebend ist es, dass die Zeugin ███████ die Farbe des Wagens der Täter als „elfenbein“ angegeben hat, obwohl die Farbe des von den Angeklagten gemieteten Wagens taubenblau war. Die Strafkammer hat sich damit auseinandergesetzt und ausgeführt (S. 41 ff.), dass die während der Dunkelheit bei künstlicher Beleuchtung gemachte Farbbeobachtung an Kraftwagen infolge der Spiegelwirkung der Wagenlackierung häufig irrtümlich ist. Diese tatsächliche Feststellung bindet das Revisionsgericht. Sie lässt keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze erkennen.

9.) ██ (2 D c)

Die Revision rügt auch hier die unterbliebene Tatortbesichtigung und fehlerhafte Beweiswürdigung, insbesondere, da der Zeuge ██ die Farbe des Wagens als beige bezeichnete, obwohl der Diebstahl sich in derselben Nacht wie der zu ██ zugetragen hatte. Die Rüge ist aus den bereits angeführten Erwägungen unbegründet.

10.) Dr. ████ (3 A b)

Die Rüge, es hätte eine Tatortbesichtigung vorgenommen oder der Sachverhalt durch Anfertigung einer Skizze erörtert und eine mögliche Beeinflussung beim Wiedererkennen aufgeklärt werden müssen, kann aus den oben angeführten Gründen keinen Erfolg haben. Es ist unerheblich, wenn einmal im Urteil davon gesprochen ist, dass die Täter die Seitenscheibe rückten, während es an anderer Stelle heißt, dass sie eindrückten. Die Strafkammer sieht ein Eindrücken als erwiesen an, dem ein Druck gegen die Scheibe vorangegangen sein muss. Die weiteren Ausführungen der Revision stellen nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.

11.) Der Zeuge ██ hatte die beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung als die von ihm in der Tatnacht gegen 23 Uhr beobachteten Täter wiedererkannt. Die Ablehnung der Tatortbesichtigung enthält auch hier keine Rechtsverletzung. Das weitere Vorbringen der Revision stellt sich als unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Der Einwand des Zeugen, der Tatort sei durch die Lichtreklame „tazhell“ erleuchtet gewesen, ist nicht wörtlich zu nehmen. Auch wenn der Zeuge in seiner Anzeige gesagt hat, er könne die Täter nicht erkennen und würde sie kaum wiedererkennen, hat er in der Hauptverhandlung bei einer Gegenüberstellung sich in einem wesentlichen Punkt anders dargestellt. Der Zeuge hatte den von den Angeklagten benutzten Wagen als schwarz aussehend bezeichnet. Selbst wenn der hellere Wagen die Aussage nicht völlig widerlegt, so hat die Strafkammer einen verständlichen Irrtum für möglich gehalten und der Zeuge ausdrücklich erklärt, er könne sich auf die Farbe nicht festlegen (S. 41).

Die Angeklagten hatten Beweis dafür angetreten, dass sie in der fraglichen Nacht in █████ in der Pension ██ übernachtet hätten; dem Antrag war zugegeben, „sie können daher zeitlich in ██ gewesen sein“. Die Strafkammer hat die Beweistatsache wahr unterstellt, aber ausgeführt, die Tatsache der Übernachtung in ██████ widerspreche nicht der Feststellung, dass die Angeklagten während dieser Nacht in ██ Autodiebstähle ausgeführt haben, da sie die Taten vor oder nach der Anmeldung zur Übernachtung begangen haben können, da die Entfernung von ██ nach █████ weniger als 100 km betrage. Diese Folgerung ist möglich. Die Strafkammer war nicht gehindert, aus der Wahrunterstellung eine andere Folgerung als die Verteidigung zu ziehen. Die Rüge, sie habe gegen die Wahrunterstellung verstoßen, geht daher fehl.

12.) Die weiteren Verfahrensrügen enthalten durchweg Angriffe auf die Beweiswürdigung, die in der Revisionsinstanz unbeachtlich sind.

II. Sachbeschwerde

1.) Die Verurteilung wegen Betrugs ist rechtlich nicht zu beanstanden. In dem Hinweis auf die vom Tachometer angezeigte Kilometerzahl und dem Schweigen auf die Frage des Angestellten liegt die Behauptung des Angeklagten, er sei nicht mehr Kilometer gefahren. Er hat somit Unwahres vorgetäuscht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Rechtspflicht zum Offenbaren bestand.

2.) Die Annahme von acht fortgesetzten Handlungen ist rechtlich fehlerfrei. Die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten hätten vor der ersten Tat allgemein beschlossen, auf Straßen abgestellte Kraftwagen zu bestehlen, reicht in dieser Form für den Gesamtvorsatz einer fortgesetzten Handlung nicht aus (BGHSt 1, 313, 315). Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagten jeweils bei den Taten in anderen Nächten oder an einem anderen Ort einen neuen Tatentschluss gefasst haben. Das steht der Zusammenfassung dieser Taten mit anderen zu einer fortgesetzten Handlung entgegen.

3.) Die Bestrafung wegen Vortäuschung einer Straftat enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Revision meint, der Angeklagte habe nur die von ████████ wirklich begangene Amtsanmaßung wahrheitsgemäß angezeigt. Das ist irrig; denn der Angeklagte hatte in der Anzeige behauptet, er sei von einem Unbekannten überfallen worden, der ihn aus dem Wagen reißen wollte, auch schon seine Armbanduhr abgerissen und in der Hand gehabt habe. Damit hatte der Angeklagte mehr und einen anderen Sachverhalt angezeigt.

Die Strafkammer bezeichnet deshalb die Anzeige als eine Strafanzeige wegen Raubüberfalls und stellt fest, der Angeklagte wusste, dass ████ keinen Raubüberfall ausführen, sondern ihn nach versuchter Begehung eines Diebstahls als Täter stellen wollte. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung aus § 145 StGB.

4.) Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind unzulässig.

DotterweichSauerLenges
WernerWillms
BGH: Revisionen gegen Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls verworfen — Themis