Treffer
BGH Urteil

Falscheidesurteil aufgehoben: Kein fahrlässiger Falscheid festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 53/71
Datum
21.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Streitgegenstand war, ob die Bezeichnung als Provisionsvertreter statt selbständiger Händler fahrlässig unwahr war. Der BGH stellte fest, der Angeklagte habe in gutem Glauben gehandelt und nicht pflichtwidrig Zweifel unterdrückt. Mangels hinreichender Feststellungen wurde der Angeklagte freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässiger Falscheid setzt voraus, dass der Täter bei zumutbarer Sorgfalt die Unrichtigkeit seiner beschworenen Angaben hätte erkennen oder erkennen müssen.

2

Allein daraus, dass eine abgegebene eidesstattliche Erklärung von der tatsächlichen Sachlage abweicht, folgt noch kein schuldhaftes Verhalten; Vielmehr ist auf den Stand des Gewissens und den Redlichkeitsmaßstab des Erklärenden abzustellen.

3

Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids kann nur dann begründet werden, wenn der Erklärende erkennbare Zweifel oder Bedenken an der Richtigkeit seiner Angaben bewusst unterdrückt hat, statt sie dem Gericht offen zu legen.

4

Es ist nicht zumutbar, von einem Erklärenden zu verlangen, er müsse ohne Anstoß des Gerichts und trotz gutgläubiger Darstellung jede mögliche Zweifelvariante eigenständig ermitteln und die eigene Darstellung in Zweifel ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 1. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 53/71 URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Emil Theodor ███ ███ Mal, Kreis █████, geboren am ███ 1915 in ████, wegen fahrlässigen Falscheides.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende █████████, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 1. September 1970 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den wegen Meineids angeklagten Beschwerdeführer – unter Einbeziehung anderer bereits rechtskräftiger Verurteilungen – wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in eigenem Namen Melkmaschinen, die er von der Landmaschinenfabrik █████ in ████ mit einem Ausnahmerabatt von 40 % auf die Listenpreise bezog. Da er über keine eigenen Finanzierungsmittel verfügte, bezahlte er die Melkmaschinen in der Form, dass er der Firma █████ von den jeweiligen Kunden unterzeichnete, an die Kreissparkasse gerichtete Kaufkreditanträge übermittelte. Die Firma █████ ließ sich dann die kreditierte Summe gutschreiben und zahlte dem Angeklagten den ihm zukommenden Anteil aus. Nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten weiter verschlechtert hatten, vereinbarte er mit der Firma █████, dass ihm jeweils schon bei der Einreichung der Kreditanträge 20 % als Vorschuss auf die monatliche Abrechnung gezahlt wurden. In dem Protokoll vom 28. Januar 1969 zur Ergänzung des von ihm am 14. Dezember 1968 geleisteten Offenbarungseides gab der Angeklagte hierzu an, er sei Provisionsvertreter der Firma █████, für die er Melkmaschinen verkaufe. Die bei der letzten Eidesleistung noch vorliegenden Aufträge seien in der Zwischenzeit abgewickelt und abgerechnet. Neue ████████ lagen nicht vor, da die Geschäftsbeziehungen zur Firma ███, die jetzt seine einzige Lieferantin sei, neu ████████ werden müssten.

Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er sich als Provisionsvertreter bezeichnet habe, während er in Wirklichkeit als selbständiger Händler tätig gewesen sei. Sie hält es nicht für erwiesen, dass der Angeklagte damit bewusst von der Wahrheit abgewichen sei. Sie meint jedoch, der Angeklagte habe bei der ihm zumutbaren Sorgfalt – die gegebenenfalls auch die Einholung entsprechender Auskünfte verlangt hätte – die in seiner Darstellung liegende Abweichung von der Wahrheit auf alle Fälle erkennen können. Damit habe er fahrlässig gehandelt.

Der Senat kann der Strafkammer hierin nicht folgen. Nach den Feststellungen muss angenommen werden, dass der Angeklagte nicht darauf ausging, mit seinen schriftlichen Angaben im Vermögensverzeichnis über die Art der zwischen ihm und der Firma █████ bestehenden Geschäftsbeziehungen zu täuschen, sondern dass er der Ansicht war, diese Beziehungen dort zutreffend gekennzeichnet zu haben. Ein Vorwurf der Fahrlässigkeit könnte gegen den Angeklagten unter diesen Umständen nur daraus abzuleiten sein, dass er Zweifel und Bedenken an der Richtigkeit seiner Formulierung unterdrückt hatte, statt sie dem den Offenbarungseid abnehmenden Richter unter Schilderung der oben dargestellten Einzelheiten seines Verhältnisses zur Firma █████ zu unterbreiten (vgl. BGH NJW 1955, 639). Zu verlangen, dass der Schuldner sich ohne einen solchen Anstoß – und wie in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen zu seinen Gunsten anzunehmen ist – insbesondere auch ohne eine Aufforderung des Richters zu näherer sachlicher Aufklärung eine in gutem Glauben gegebene Darstellung von Rechtstatsachen auf jeden Fall in Zweifel zu ziehen habe, würde das Maß der ihm abzufordernden Sorgfaltspflichten überspannen. Das hat erst recht in einem Falle zu gelten, in dem wie hier nicht erkennbar ist, welcher spezifische Schaden einen auf den buchstäblichen Sinn der beschworenen Äußerung vertrauenden Gläubiger hätte treffen können, und in dem der Verteidigung auch darin beizupflichten ist, dass die Stellung des Angeklagten im Verhältnis zur Firma █████ wirtschaftlich gesehen eher der eines abhängigen Provisionsvertreters als der eines selbständigen Kaufmanns entsprach.

Da mit zusätzlichen, eine Verurteilung rechtfertigenden Feststellungen in einer neuen Verhandlung nicht zu rechnen ist, spricht der Senat den Angeklagten frei.

BaldusKirchhofBaumgarten
WillmsMüller
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