Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit bei mehreren Waffendelikten festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 536/98
Datum
16.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verkennung von Konkurrenzverhältnissen bei sieben Waffendelikten. Der BGH änderte den Schuldspruch und stellte fest, dass die jeweils zusammenhängenden Taten als Tateinheit zu werten sind, hob deshalb weite Teile des Strafausspruchs auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafen zurück. Die Einziehung der sichergestellten Schusswaffen bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn mehrere Delikte dergestalt zeitlich und tatsächlich zusammenfallen, dass die betreffenden Waffen gleichzeitig in tatsächlicher Gewalt gehalten werden.

2

Bei unklaren Tatzeiten ist zugunsten des Beschuldigten von einem einheitlichen Tatgeschehen auszugehen (in dubio pro reo) und dies kann Tateinheit begründen.

3

Verschiedene Verstöße gegen das Waffengesetz können trotz unterschiedlicher rechtlicher Einordnung der Waffen tateinheitlich sein, wenn sich der Umgang mit den Waffen in denselben engen Tatzeitraum einfügt.

4

Eine Änderung und Neuabfassung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist möglich; führt dies zur Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen, kann die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden; die Einziehung sichergestellter Gegenstände bleibt bei aufrechterhaltenen Schuldsprüchen bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 16. Juli 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 1998 a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist: - des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (II, 1 a); - in Tateinheit: des Überlassens vollautomatischer Selbstladewaffen in zwei Fällen, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit Erwerb der Waffen, sowie des Erwerbs und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (II, 1 b, c, d); - in Tateinheit: des Erwerbs vollautomatischer Selbstladewaffen, des Erwerbs und Überlassens einer Kriegswaffe sowie des Erwerbs und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen (II, 2, 3 und 4); b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen – mit Ausnahme der Einzelstrafe im Fall II, a – sowie im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben tatmehrheitlich begangener Waffendelikte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und fünf sichergestellte Schusswaffen eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in Bezug auf die angenommenen Konkurrenzverhältnisse. Dies hat die weitgehende Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Angeklagte sieben materiell-rechtlich selbständige Taten begangen hat. Nach dem festgestellten oder naheliegenden und deshalb zugunsten des Angeklagten anzunehmenden Sachverhalt bilden die Taten II, 1 b, c und d sowie die Taten II, 2, 3 und 4 jeweils eine Tateinheit. Aus den Urteilsgründen ergibt sich hierzu, dass genauere Feststellungen zu den Tatzeiten in den Fällen II, 1 sowie II, 2, 3 und 4 nicht möglich waren. Daher ist unter den hier gegebenen Umständen davon auszugehen, dass der Angeklagte die Waffen in den Fällen II, 1 b, c und d einerseits sowie in den Fällen II, 2, 3 und 4 andererseits jeweils gleichzeitig in Besitz hatte. Für die Fälle II, 2 und 4 ergibt sich dies schon daraus, dass der Angeklagte die Waffen, auf die sich diese Taten bezogen, bei seiner Festnahme im Besitz hatte. Auch der Umgang mit der Splitterhandgranate (Fall II, 3) fiel in denselben engeren Tatzeitraum. Die Fälle II, 1 b, c und d ereigneten sich im März 1997, wobei nur im Fall II, 1 der Tattag (21. März 1997) feststeht. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs ist es naheliegend, zumindest nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Waffen, auf die sich diese Taten bezogen, teilweise gleichzeitig in Besitz hatte (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1, 2 und 4; BGH, Beschl. v. 19. April 1995 – 3 StR 89/95). Durch die teilweise Gleichzeitigkeit des Besitzes mehrerer Waffen wird jedoch Tateinheit begründet. Dies gilt auch hinsichtlich verschiedenartiger Verstöße gegen das Waffengesetz (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1, 2; BGH, Beschl. v. 11. Juli 1994 – 2 StR 298/94) unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Waffen (BGH NStZ 1997, 446).

Der Schuldspruch ist daher in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern und neu zu fassen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Einzelfreiheitsstrafe für die Tat II, a. Es ist auszuschließen, dass sich die unzutreffende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf den rechtsfehlerfreien Einzelstrafenausspruch für diese Tat ausgewirkt haben könnte.

Die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Schusswaffen kann bestehen bleiben. Sie beruht auf den aufrechterhaltenen Schuldsprüchen und wird durch die Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt (vgl. BGHSt 33, 306, 310; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 353 Rdn. 11; Pikart in KK 3. Aufl. § 353 Rdn. 21 jeweils m.w.N.).

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit bei mehreren Waffendelikten festgestellt — Themis