Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zeugnisverweigerung und unzulässige Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 53/69
Datum
18.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und die Bildung einer Gesamtstrafe mit früheren Verurteilungen ein. Der BGH prüfte insbesondere die Reichweite der anwaltlichen Zeugnisverweigerung und die Voraussetzungen einer neuen Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB. Die Revision wurde verworfen; die angezeigten Verfahrensfehler waren unbegründet oder wirkten zu Gunsten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO entfällt nicht allein dadurch, dass eine zur Entbindung Befugte als Zeugin vernommen wird und unbeschränkt aussagt; hierfür findet das Gesetz keine Stütze.

2

Die gesetzliche Zeugnispflicht (§§ 52 ff. StPO) beschränkt sich auf die Mitteilung eigener Wahrnehmungen und die Duldung bestimmter körperlicher Untersuchungen nach § 81c StPO; eine weitergehende Mitwirkungspflicht des Zeugen ist nicht vorgesehen.

3

Bei Bildung einer Gesamtstrafe gegenüber einer bereits zuvor ausgesprochenen Gesamtstrafe entscheidet über die Anwendbarkeit des § 79 StGB das zeitliche Verhältnis der nunmehr abgeurteilten Tat zur frühesten in der früheren Gesamtstrafe einbezogenen Verurteilung; eine neue Gesamtstrafenbildung ist nur zulässig, wenn die jetzt verurteilte Tat vor dieser frühesten Verurteilung begangen wurde.

4

Ein Rechtsfehler, der sich ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten auswirkt, rechtfertigt keine Abänderung des Urteils zugunsten des Revisionseinlegers; das Urteil kann in diesem Punkt bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 18. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Hans Walter ███ (genannt: ███████████ ███) aus R[REDACTED] am Rhein, geboren ███████ 1916 in [REDACTED], wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. Juni 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen eines im Jahre 1962 begangenen Betrugs auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis erkannt und ihn unter Einbeziehung einer Verurteilung von vier Jahren Zuchthaus wegen Beihilfe zum Mord durch das Schwurgericht in Braunschweig vom 20. April 1964 zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt, wobei es eine vom Schwurgericht Braunschweig gebildete Gesamtstrafe mit Verurteilungen aus den Jahren 1955 und 1960 aufgelöst hat.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.

1. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf dem Landgericht vorliegende Urkunden Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 245 StPO rügt, kann auf BGHSt 4, 347 verwiesen werden.

Die von ihm mit seiner Rüge einer unvollständigen Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt H[REDACTED] vertretene Auffassung, dass das Aussageverweigerungsrecht des Rechtsanwalts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht gegeben sei, wenn die zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht befugte Person (§ 53 Abs. 2 StPO) als Zeuge vernommen werde und ihrerseits unbeschränkt aussage, findet im Gesetz keine Stütze.

Sie kann insbesondere auch nicht aus der gesetzlichen Zeugnispflicht abgeleitet und begründet werden. Diese ist nach Maßgabe der §§ 52 ff. StPO auf die Mitteilung eigener Wahrnehmungen und auf die Duldung gewisser körperlicher Untersuchungen in den engen Grenzen des § 81c StPO beschränkt. Einen weitergehenden Beitrag zur Wahrheitsfindung verlangt das Gesetz von dem Zeugen nicht.

2. Ein sachlicher Mangel des angefochtenen Urteils ist allein darin zu finden, dass die Strafkammer eine Gesamtstrafe mit der früheren Verurteilung des Schwurgerichts Braunschweig unter Auflösung der vom Schwurgericht mit Einbeziehung zweier Verurteilungen aus dem Jahre 1955 und 1960 erkannten Gesamtstrafe gebildet hat. Für diese neue Gesamtstrafenbildung der Strafkammer war kein Raum, weil gegenüber einer schon früher ausgesprochenen Gesamtstrafe das zeitliche Verhältnis der neuerdings abgeurteilten Tat zu der dort einbezogenen frühesten Verurteilung über die Anwendung des § 79 StGB entscheidet. Nur wenn die jetzt abgeurteilte Tat vor der Verurteilung des Jahres 1955 begangen worden wäre, hätte eine neue Gesamtstrafe gebildet werden dürfen (BGHSt 9, 370, 383; BGH, Urteil vom 10. Mai 1955 – 2 StR 14/55 –; RGSt 18, 333; 46, 179).

Der Rechtsfehler beschwert indessen den Angeklagten nicht, sondern hat sich allein zu seinen Gunsten ausgewirkt. Es war deshalb von einer Änderung des Urteils in diesem Punkt abzusehen und allein die Verwerfung der Revision auszusprechen.

BaldusMeyerMüller
WillmsBaumgarten
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