Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen Beweisausschluss aus Kostenüberlegungen und Zweifel am Gesamtvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 536/77
Datum
21.12.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Frankfurt in einer Strafsache (Urkundenfälschung, Untreue) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Staatsanwaltschaft rügte zu Unrecht ausgesparte Beweiserhebungen; das Gericht darf Anklageteile nicht allein aus Verhältnismäßigkeits- oder Kostenüberlegungen ausklammern. Zudem bestanden Zweifel am angenommenen Gesamtvorsatz, und ein relevanter Beweisantrag des Angeklagten wurde rechtsfehlerhaft abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tatrichter darf Teile der Anklage nicht ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft und ohne rechtliche Grundlage allein wegen vermeintlicher Verhältnismäßigkeits- oder Kostenüberlegungen von der Beweisaufnahme ausnehmen.

2

Bestehen Zweifel daran, dass mehrere tatgleiche Handlungen einen einheitlichen Gesamtvorsatz bilden, hat das Gericht von mehreren selbständigen Taten auszugehen.

3

Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn die behauptete Tatsache das Gewicht eines für die Verurteilung wesentlichen Indizes mindern kann und die Behauptung nicht offensichtlich ohne Bedeutung ist.

4

Beruht ein Urteil auf der fehlerhaften Beschränkung der Beweiserhebung in entscheidungserheblichen Punkten, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 15. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Angestellten Dietmar ███████ aus █████████████, geboren am ████████████████ in Ostpreußen, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte war ab Mai 1967 als Kassierer bei der Nebenkasse des Ausgleichsamtes der Stadt Frankfurt/Main beschäftigt. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte die Auszahlung des sogenannten Begrüßungsgeldes an Besucher aus der DDR sowie aus den ost- und südeuropäischen Vertreibungsgebieten. Zuständig für die Anweisung einer solchen Bargeldhilfe ist die Beratungsstelle. Deren Sachbearbeiter füllt ein Antragsformular in dreifacher Ausfertigung aus, lässt es von dem Besucher und dessen Gastgeber unterschreiben, versieht die auf dem Erstformular vorgedruckte Kassenanweisung mit seiner Unterschrift und veranlasst die vorgeschriebene Mitzeichnung durch einen weiteren Anweisungsberechtigten. Während die zweite Ausfertigung bei der Beratungsstelle verbleibt, wird die dritte dem Gastgeber und die erste dem Besucher ausgehändigt. Aufgrund dieser Ausfertigung erhält der Besucher die Bargeldhilfe sowie eine Vergünstigungskarte für die kostenlose Inanspruchnahme verschiedener städtischer Einrichtungen. Den Empfang hat er schriftlich zu bestätigen.

Bei einer Sonderprüfung stellte sich heraus, dass in den Geschäftsräumen der Beratungsstelle größere Mengen blanko-unterschriebener Anweisungsformulare vorhanden waren, die zum Teil in unverschlossenen Schränken und in einem offenen Regal lagen. Nach den Feststellungen der Strafkammer verschaffte sich der Angeklagte unbefugt solche Vordrucke und ergänzte sie in mindestens zehn Fällen durch falsche Angaben und Unterschriften. Auf diese Weise gelangte er in den Besitz verbuchbarer Auszahlungsbelege und entnahm der Kasse den jeweils vermerkten Bargeldhilfebetrag. Insgesamt handelte es sich um DM 1.140,—. Die zehn Einzeltaten fielen in den Zeitraum vom 11. September 1969 bis 27. Juli 1971.

Durch die zugelassene Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, vom 8. September 1969 bis zum 2. November 1971 in 316 Fällen so vorgegangen zu sein und dabei DM 35.040,—, ferner größere Mengen Vergünstigungskarten veruntreut zu haben. Die Strafkammer „ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen“, dass lediglich in jenen zehn Fällen seine Täterschaft mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen sei. Zwar spreche sehr viel dafür, dass er der Urheber von wesentlich mehr, wenn nicht allen übrigen fingierten Anträgen sei. Um aber auch für diese Fälle die zu einer Überführung notwendigen Feststellungen treffen zu können, hätte die Beweisaufnahme unverhältnismäßig weit bei hohem Kostenaufwand ausgedehnt werden müssen, obwohl nur eine fortgesetzte Handlung im Raum gestanden habe. Das Landgericht weist selbst darauf hin, dass Bedenken bestehen könnten, ob der bei einer solchen Handlung vorausgesetzte enge zeitliche Zusammenhang gewahrt ist. Trotzdem hat es zugunsten des Angeklagten das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes angenommen, weil er möglicherweise wesentlich mehr als die zehn Einzeltaten begangen habe.

Es hat ihn wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Beschwerdeführer beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

II. 1. Zu Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision dagegen, dass die Strafkammer auf weitere Beweiserhebungen in den von ihr unberücksichtigt gelassenen Fällen verzichtet und damit den Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft hat. Die Überlegungen, von denen sich das Landgericht bei dieser Verfahrensweise hat leiten lassen, rechtfertigen ein derartiges Vorgehen nicht. Das Landgericht hat sich im Ergebnis auf einen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berufen, den das Prozessrecht mit einem solchen Inhalt nicht kennt. Er würde dem Gericht die Beschränkung des Verfahrens ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft gestatten. Für ihn ist auch kein sachliches Bedürfnis ersichtlich. Die Verfolgung und Ahndung kriminellen Unrechts kann nicht von der Höhe der durch die notwendigen Beweiserhebungen entstehenden Kosten abhängig sein. Zu welchen unbilligen Folgen die Anerkennung eines derartigen Grundsatzes führen würde, zeigt der vorliegende Fall, in dem der Tatrichter aufgrund solcher Erwägungen insgesamt 306 von 316 angeklagten Einzelfällen ausgeschieden hat. Zudem geht der Hinweis der Strafkammer fehl, durch die Überführung des Angeklagten in weiteren Fällen würde sich gegenüber dem gefällten Urteil insofern nichts geändert haben, als auch dann nur eine fortgesetzte Handlung in Betracht gekommen wäre. Abgesehen davon, dass gegen die Annahme einer solchen einheitlichen Handlung hier rechtliche Bedenken bestehen, wäre die Ausdehnung der Beweiserhebung zumindest für den Schuldumfang bedeutsam gewesen.

2. Zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft ferner die Annahme eines Gesamtvorsatzes bezüglich der zehn Einzelfälle. Die Urteilsgründe zeigen, dass der Strafkammer zweifelhaft war, ob der Angeklagte mit einem solchen Vorsatz gehandelt hat. Bei dieser Sachlage hätte sie von mehreren selbständigen Taten ausgehen müssen (BGHSt 23, 33, 35). Zu einer entsprechenden Berichtigung des Schuldspruchs sieht sich der Senat nicht in der Lage, weil das Landgericht in einer neuen Hauptverhandlung möglicherweise zur eindeutigen Feststellung eines Gesamtvorsatzes gelangt. Das angefochtene Urteil muss deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden.

Die Revision des Angeklagten greift mit einer Verfahrensrüge durch.

Von ihm war der Hilfsbeweisantrag gestellt worden, den Zeugen Naundorf zu dem Thema zu vernehmen, dass er, der Angeklagte, in der Zeit vom 2. September 1971 bis 1. Oktober 1971, während deren der Zeuge █████████████ die Kasse geführt habe, wegen Sonderarbeiten in einer anderen Abteilung überhaupt nicht im Hause (in dem sich die Beratungsstelle und die Nebenkasse befinden) gewesen sei und deshalb nichts mit dieser Kasse zu tun gehabt habe. Das Landgericht hat den Antrag im Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, ihm komme für die Entscheidung keine Bedeutung zu, da die letzte der zehn erwiesenen Einzeltaten bereits am 27. Juli 1971 verübt worden sei.

Entgegen der Ansicht der Strafkammer war diese Tatsachenbehauptung für das angefochtene Urteil nicht bedeutungslos. Das Landgericht hat die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in jenen zehn Fällen aus verschiedenen Indizien gewonnen. Als eines dieser Beweisanzeichen wird in den Urteilsgründen die Feststellung genannt, dass die von den Sonderprüfern für die Zeit von September 1969 bis Ende Oktober 1971 als gefälscht eingeordneten mindestens 289 Antragsvorgänge alle an Tagen verbucht worden sind, an denen der Angeklagte als Kassierer eingesetzt war, und dass sich demgegenüber keine derartigen Beanstandungen für die Zeiträume, während deren er sich zum Beispiel infolge Urlaubs oder Krankheit nicht im Dienst befunden hat, ergeben haben, obwohl diese rund 20 % der auf jene Zeit entfallenden Arbeitstage ausmachten (S. 13 UA). Zu drei der 289 Fehlauszahlungen kam es am 22., 28. und 30. September 1971 (S. 8 UA) und damit an Tagen, die jener Hilfsbeweisantrag mitbetraf. Wäre die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptung bewiesen worden, so hätte das Indiz, gegen welches er sich richtete, an Gewicht verloren. Unter diesen Umständen trifft die Ablehnungsbegründung des Landgerichts nicht zu. Zugleich kann das Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Zurückweisung des Antrags nicht mit Sicherheit verneint werden. Das Urteil unterliegt deshalb auch auf die Revision des Angeklagten der Aufhebung. Ein Eingehen auf die sonstigen formellen und materiellen Rügen des Beschwerdeführers erübrigt sich.

SchumacherMüllerMeyer
WillmsBaumgarten
BGH: Aufhebung wegen Beweisausschluss aus Kostenüberlegungen und Zweifel am Gesamtvorsatz — Themis