Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Berichtigung der Urteilsformel und Aufhebung des Strafausspruchs bei schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 536/75
Datum
19.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH berichtigte die Urteilsformel, weil die Tat auch den früheren Tatbestand des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB aF erfülle, und hob den Strafausspruch auf, da das Landgericht eine falsche Mindeststrafe zugrunde gelegt hatte. Zur neuen Entscheidung wurde an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung des Strafrechts ist vorrangig die zum Tatzeitpunkt maßgebliche Vorschrift anzuwenden; ein späteres Gesetz findet nur dann Anwendung, wenn es milder ist (lex mitior).

2

Ein zur Tatzeit eingesetzter Gegenstand ist als "Waffe" im nichttechnischen Sinne zu qualifizieren, wenn seine konkrete Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und dadurch den Tatbestand des § 250 StGB zu verwirklichen.

3

Trifft das Gericht eine fehlerhafte Bestimmung der einschlägigen Mindeststrafe und ist nicht auszuschließen, dass bei richtiger Rechtsanwendung eine mildere Strafe verhängt worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Die Berichtigung der Urteilsformel durch den Revisionsgerichtshof ist geboten, wenn die Tatbestandsbezeichnung im Urteil nicht der rechtlich zutreffenden Norm entspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21. April 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans Winfried R. aus ███, geboren am █████ 1940 in ██, ███ wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. April 1975 1. dahin berichtigt, dass der bisherige Klammerzusatz in der Urteilsformel durch folgende Ziffern ersetzt wird: „(§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, 223a, 52 StGB nF)“ 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am 6. Juli 1974 begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, führt zur Berichtigung der Urteilsformel und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Wie von der Kammer zutreffend gewürdigt (U.A. S. 10), hat der Angeklagte den Tatbestand des schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF erfüllt. Da der bei der Begehung der Tat verwendete Knüppel als Waffe im nichttechnischen Sinne anzusehen ist, hat der Angeklagte aber auch die zum Zeitpunkt der Tat geltende Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF verletzt. Die Verurteilung musste nach dieser Vorschrift erfolgen, da das ab 1. Januar 1975 geltende Recht nicht milder ist (BGH Beschluss vom 10. Juli 1975 – GSSt 1/75). Die Urteilsformel war deshalb zu berichtigen.

2. Bei der Strafzumessung ist die Kammer bei Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB von einer auf zwei Jahre ermäßigten Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB nF statt von einer solchen von eineinhalb Jahr nach Tatzeitrecht (§§ 250 Abs. 1, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB aF) ausgegangen. Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Zugrundelegung dieser Mindeststrafe zu einem milderen Strafausspruch gekommen wäre, musste das Urteil insoweit aufgehoben werden.

SchumacherMüllerBuddenberg
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