Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Berücksichtigung von Vorstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 536/74
Datum
27.11.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des Schwurgerichts; der Schuldspruch blieb bestehen, der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben. Das Gericht hatte Vorverurteilungen als strafschärfend herangezogen, ohne Zeitpunkt, Art und verhängte Strafen anzugeben. Damit konnte nicht ausgeschlossen werden, dass diese dem Verwertungsverbot des BZRG unterfallen, weshalb die Strafzumessung rechtsfehlerhaft ist. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berücksichtigung von Vorstrafen als strafschärfender Umstand setzt darstellende Feststellungen über Zeitpunkt, Art und die Höhe der jeweils verhängten Strafe voraus.

2

Fehlen konkrete Angaben zu den Vorverurteilungen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese dem Verwertungsverbot des Bundeszentralregistergesetzes unterliegen; dies macht die Strafzumessung rechtsfehlerhaft.

3

Werden Einzelstrafen aufgehoben, ist auch der Ausspruch über die gebildete Gesamtstrafe und damit verbundene Nebenfolgen (z. B. Einziehungsanordnungen) zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.

4

Kann ein Revisionsgericht nicht ausschließen, dass die fehlerhafte Berücksichtigung von Vorstrafen das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 14. Mai 1974

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 536/74 Beschluss vom 27. November 1974 in der Strafsache gegen den Gastwirt Wilhelm S —, aus █████, geboren am █ in ██ wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 14. Mai 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.

Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Schwurgericht legt dem Angeklagten als strafschärfend zur Last, dass er „bereits zweimal auch wegen Widerstandsleistungen vorbestraft ist“ (UA S. 49), teilt jedoch im Urteil weder den Zeitpunkt dieser Vorverurteilungen noch die Art und Höhe der jeweils verhängten Strafen mit. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, dass es sich um Verurteilungen handelt, die dem Verwertungsverbot der §§ 60, 49 BZRG unterfallen. Ebensowenig kann mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Schwurgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es die erwähnten Verurteilungen unberücksichtigt gelassen hätte.

Die hiernach gebotene Aufhebung der Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags hat die Aufhebung des Ausspruchs über die vom Schwurgericht mit Recht gebildete Gesamtstrafe und damit zugleich den Wegfall der Einziehungsanordnung zur Folge. Auch hierüber muss neu entschieden werden.

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