Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Berücksichtigung von Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 536/74
- Datum
- 27.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berücksichtigung von Vorstrafen als strafschärfender Umstand setzt darstellende Feststellungen über Zeitpunkt, Art und die Höhe der jeweils verhängten Strafe voraus.
Fehlen konkrete Angaben zu den Vorverurteilungen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese dem Verwertungsverbot des Bundeszentralregistergesetzes unterliegen; dies macht die Strafzumessung rechtsfehlerhaft.
Werden Einzelstrafen aufgehoben, ist auch der Ausspruch über die gebildete Gesamtstrafe und damit verbundene Nebenfolgen (z. B. Einziehungsanordnungen) zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.
Kann ein Revisionsgericht nicht ausschließen, dass die fehlerhafte Berücksichtigung von Vorstrafen das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 14. Mai 1974
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 536/74 Beschluss vom 27. November 1974 in der Strafsache gegen den Gastwirt Wilhelm S —, aus █████, geboren am █ in ██ wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 14. Mai 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht legt dem Angeklagten als strafschärfend zur Last, dass er „bereits zweimal auch wegen Widerstandsleistungen vorbestraft ist“ (UA S. 49), teilt jedoch im Urteil weder den Zeitpunkt dieser Vorverurteilungen noch die Art und Höhe der jeweils verhängten Strafen mit. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, dass es sich um Verurteilungen handelt, die dem Verwertungsverbot der §§ 60, 49 BZRG unterfallen. Ebensowenig kann mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Schwurgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es die erwähnten Verurteilungen unberücksichtigt gelassen hätte.
Die hiernach gebotene Aufhebung der Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags hat die Aufhebung des Ausspruchs über die vom Schwurgericht mit Recht gebildete Gesamtstrafe und damit zugleich den Wegfall der Einziehungsanordnung zur Folge. Auch hierüber muss neu entschieden werden.
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