Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu §175a Nr.3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 536/59
- Datum
- 16.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach §175a Nr.3 StGB ist für jeden Einzelfall festzustellen, dass das jugendliche Opfer sowohl nach der äußeren als auch der inneren Tatbestandsseite den Tatbestand des §175 StGB erfüllt; fehlt dies, kommt allenfalls ein Versuch in Betracht.
Fehlen Feststellungen darüber, ob spätere sexuelle Handlungen auf einer fortwirkenden Verführung beruhten oder auf Bereitschaft des Jugendlichen wegen Entlohnung oder Abhängigkeitsverhältnis, ist §175a Nr.3 StGB nicht ohne Weiteres anwendbar; gegebenenfalls sind §175a Nr.2 oder §175 anzuwenden.
Die Annahme eines auf alle späteren Einzeltaten gerichteten Gesamtvorsatzes bedarf konkreter Feststellungen; bloße pauschale Schlussfolgerungen genügen nicht, insbesondere bei Sittlichkeitsdelikten, die häufig impulsiv begangen werden.
Sind die für die wesentliche Rechtsanwendung erforderlichen Feststellungen unzureichend, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20. August 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Anton S. ██████ aus ███, geboren am ████████ 1911 in ███, wegen schwerer Unzucht mit einem Manne
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als ███████████ ████████, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat nach den bisherigen Feststellungen den von ihm als Botenjungen beschäftigten Peter Wo[REDACTED] wenige Tage nach Antritt seiner Stellung aufgefordert, ihn am Geschlechtsteil über der Hose anzufassen. Ob der Junge dieser Aufforderung nachgekommen ist, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; es ergibt nur, dass der Angeklagte den Geschlechtsteil des Jungen über der Kleidung bei dieser Gelegenheit berührt hat.
Einige Tage danach onanierte er mit Peter wechselseitig und gab ihm dafür Geld. In gleicher Weise verfuhr er mit dem Jungen noch vier- bis fünfmal. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, führt zur Aufhebung des Urteils.
Auch wenn die Annahme einer fortgesetzten Handlung richtig wäre, worauf noch einzugehen wird, ist für jeden Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 175a Nr. 3 StGB erfüllt sind. Das ist im ersten Fall schon deshalb zweifelhaft, weil keine Feststellungen über das Verhalten des Jungen getroffen worden sind. Das vollendete Verbrechen der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Jugendliche nach der äußeren und inneren Tatseite den Tatbestand des § 175 StGB erfüllt. Ist das nicht der Fall, so liegt möglicherweise ein Versuch vor. Das ist auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung für den Schuldumfang von Bedeutung.
Während die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB insoweit keinen rechtlichen Bedenken begegnet, als es zum ersten Mal zum wechselseitigen Onanieren kam, lassen die Feststellungen nicht erkennen, ob bei den späteren Unzuchtshandlungen es noch einer Verführung des Jungen bedurfte oder ob dieser, weil er mit einer Entlohnung rechnete, ohne weiteres bereit war, dem Verlangen des Angeklagten nachzukommen. Es ist allerdings möglich, dass die früher ausgeübte Verführung noch fortwirkte. War dies nicht der Fall, fügte sich der Junge aber dem Angeklagten, weil er ihm wegen seiner Abhängigkeit auf Grund des Dienstverhältnisses nicht zu widersprechen wagte, so käme § 175a Nr. 2 StGB in Frage (BGHSt 9, 111); sonst würde in diesen späteren Fällen nur § 175 StGB anzuwenden sein.
Dass der Angeklagte schon beim ersten Versuch oder bei der ersten vollendeten Tat mit einem alle späteren Einzelakte umfassenden Gesamtvorsatz (BGHSt 2, 163, 167) handelte, ist nicht ausreichend festgestellt. Es ist zu beachten, dass Sittlichkeitsverbrechen regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss entspringen, sondern viel eher der plötzlichen Hingabe des Geschlechtstriebs, also einer die sittlichen Hemmungen überwindenden Augenblickserregung, die selbst dann nicht die Einzeltaten zur fortgesetzten Handlung macht, wenn diese auf einem inneren Hang des Täters beruhen sollten.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Kirchhof | |||
| Scharpenseel | Busch | Dr. Schalscha |