Revision verworfen, Zurückverweisung wegen Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 536/53
- Datum
- 27.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat nach § 354a StPO zurückzuverweisen, wenn über eine für das Strafmaß oder Vollstreckungsfragen bedeutsame Entscheidung (z. B. Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB) noch nicht entschieden ist.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine Verletzung von Verfahrensvorschriften und keine fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts ergibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels kann zusammen mit der bei Zurückverweisung zu treffenden Entscheidung der Vorinstanz erfolgen, soweit dies sachgerecht ist.
Bei Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ist die Vorinstanz zur ergänzenden Prüfung der Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB anzuhalten, wenn diese Frage noch offen geblieben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Theo J ███, geboren am ████ 1914 in █████, wegen versuchter schwerer Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. August 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gründe
Das angefochtene Urteil hat gegen den Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht unter Männern (§ 175a StGB) auf sechs Monate Gefängnis erkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und falsche Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Ihr Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Sachlich hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Fehler erkennen lassen.
Jedoch bedarf die Sache gemäß § 354a StPO um deswillen der Zurückverweisung an das Landgericht, weil noch Prüfung und Entscheidung hinsichtlich einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB erfolgen muss (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).
| Dr. Sauer | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Menges |