Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision aufgehoben: Feststellungen zu Landfriedensbruch unklar, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 536/51
Datum
07.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen unsicherer Feststellungen im Verfahren wegen schweren Landfriedensbruchs auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Revision beanstandete Beweis- und Feststellungslücken; verfahrensrechtliche Rügen waren unbegründet. Das Gericht betont Mängel bei der Feststellung der Öffentlichkeit der Versammlung und bei der Zurechnung von Vorsatz sowie die Notwendigkeit, alternativ den Tatbestand der Nötigung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Protokoll der Hauptverhandlung ist maßgebliches Beweismittel dafür, welche Beweisanträge tatsächlich gestellt wurden.

2

Für das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 125 StGB ist erforderlich, dass die Versammlung grundsätzlich für unbeteiligte Dritte zugänglich ist; ein durch Zutrittskontrollen geschlossener Personenkreis erfüllt dieses Merkmal nicht.

3

Eine Annahme vorsätzlichen Handelns setzt Feststellungen voraus, die Einsicht und Willensrichtung des Täters belegen; widersprüchliche Strafzumessungsgründe, die Unübersichtlichkeit oder fehlende Einsicht nahelegen, stehen einer solchen Annahme entgegen und sind aufzuklären.

4

Sind die Voraussetzungen eines angegriffenen Straftatbestandes (z. B. Landfriedensbruch) nicht eindeutig erfüllt, sind andere in Betracht kommende Straftatbestände (z. B. Nötigung nach § 240 StGB) zu prüfen und zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 22. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Drogisten Hans Erich ████████ aus Helmstedt, geboren ███████ █████ in ███ Kr. ████, wegen schweren Landfriedensbruchs hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Bundesrichter

Werner Bundesrichter

Sauer Bundesrichter

Dr. Ludwig Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 22. Juni 1951, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Landfriedensbruchs zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Urteil aus verfahrens- und sachlichrechtlichen Gründen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Unbegründet ist allerdings die Verfahrensbeschwerde.

I. Sie macht geltend, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung beantragt, den Ingenieur ██████ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass der „Schulstreik“ am 13. Oktober 1950 friedlichen Charakter getragen habe; dieser Antrag sei jedoch nicht beschieden, ███████ auch nicht vernommen worden. Die Rüge scheitert daran, dass nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung, das allein beweisen kann, ob und welche Anträge die Parteien gestellt haben, der vom Angeklagten behauptete Beweisantrag nicht gestellt worden ist.

II. Wegen sachlichrechtlicher Mängel kann jedoch das Urteil nicht bestehen bleiben.

Wie die Strafkammer feststellt, beteiligte sich der Angeklagte am 13. Oktober 1950 an einer Ansammlung von etwa 400 Volksschulkindern, die, z. T. von ihren Vätern oder Müttern begleitet, sich einem Aufruf des Elternrats ihrer Schule folgend vor ihrem Schulgebäude in Lüneburg, ██ ████, zusammengefunden hatten. Der Elternrat, dem der Angeklagte als 2. Vorsitzender angehörte, wollte durch diese öffentliche Kundgebung erreichen, dass, wie schon früher die eine Hälfte des Schulgebäudes, nun auch die andere, die noch von mehreren Dienststellen des Bezirksamtes Hamburg-Nord belegt war, für den Unterricht der Kinder geräumt werde.

Im Laufe der Demonstration, bei der von Kindern Plakate mit der Aufschrift wie z. B. „wir wünschen einen geregelten Schulunterricht“ mitgetragen wurden, wurden mehrere Beamte und Angestellte des Bezirksamtes, die zu Beginn ihres Dienstes ihre Arbeitsstelle erreichen wollten, am Betreten des Gebäudes gehindert. Dabei wurden einzelne von ihnen, die sich dennoch einen Weg durch die Menge zum Eingang bahnen wollten, von allen Seiten bedrängt und gestoßen. Einzelne versuchten es daher, über den hinter dem Gebäude liegenden Hof durch eine Hintertür ins Innere zu gelangen. Dies bemerkten Kinder und Erwachsene. Etwa 50 Kinder und einige Erwachsene, darunter der Angeklagte, begaben sich deshalb durch eine niedrige Pforte in der Hofmauer über den Schulhof zum hinteren Eingang und versperrten auch dort den Bediensteten des Bezirksamtes den Weg. Besonders der Angeklagte trat mehreren von ihnen entgegen und hinderte sie, als sie trotzdem sich jede Behinderung verbaten, gewaltsam am Eintritt. Einen von ihnen, einen Kriegsbeschädigten, der eine Beinprothese trug, stieß er rückwärts, sodass er beinahe zu Boden fiel.

Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen der Strafkammer die Annahme des Merkmals der Öffentlichkeit im Sinne des § 125 StGB nicht rechtfertigen. Für die Teilnahme an der im Schulhof versammelten Menschenmenge legt das Landgericht dem Angeklagten zur Last, aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass der Angeklagte ███ sich an der Pforte zum Schulhof aufgestellt habe, auf die Bediensteten des Bezirksamtes einredete, sie sollten von einem Betreten des Gebäudes absehen, und die Pforte denen, die trotzdem Einlass verlangten, nicht freigab. Folgerichtig bestand infolge dieser Kontrolltätigkeit für jemanden, der sich nicht schon im Hof befand, keine Möglichkeit des ungehinderten Zutritts mehr. Dann würde es sich bei der im Schulhof versammelten Anzahl von Kindern, denen sich der Angeklagte schon zugesellt hatte, um einen geschlossenen Personenkreis gehandelt haben, der durch das Hinzukommen beliebiger weiterer Personen nicht ohne Weiteres verstärkt werden konnte.

Aber auch der innere Tatbestand ist nicht zweifelsfrei festgestellt. In den Strafzumessungsgründen hat das Landgericht dem Angeklagten zugutegehalten, dass er „durch einen unglückseligen Zwischenfall in eine Situation geraten ist, aus der er sich nicht mehr herausfand und deren Tragweite und Gefahrlichkeit er nicht übersah…“. Mit dieser Erwägung verträgt sich die Annahme, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, nicht. Die Strafkammer wird daher Veranlassung nehmen, diesen Widerspruch aufzuklären.

Einerlei, ob der Angeklagte des Landfriedensbruchs schuldig ist oder nicht, bleibt zu prüfen, ob er sich nicht wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar gemacht hat. Nach den bisherigen Feststellungen wäre eine Verurteilung hierwegen gerechtfertigt und geboten gewesen.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Ludwig
WernerSauer
Revision aufgehoben: Feststellungen zu Landfriedensbruch unklar, Zurückverweisung — Themis