Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Feststellungen zu Notwehr/Putativnotwehr – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 535/91
Datum
24.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; die Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg. Der BGH bemängelt unzureichende Feststellungen dazu, ob ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorlag oder der Angeklagte in Putativnotwehr handelte. Mangels Feststellungen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB liegt nicht nur beim Beginn einer Verletzungshandlung vor, sondern bereits dann, wenn ein Verhalten des Gegners unmittelbar in eine Rechtsgutverletzung umschlagen kann.

2

Zur Beurteilung der Notwehr ist auf die zum Tatzeitpunkt bestehende bedrohliche Lage abzustellen; das Hinauszögern der Abwehr kann den Erfolg der Verteidigung gefährden und rechtfertigt frühzeitige Abwehrmaßnahmen.

3

Bei Putativnotwehr nach § 33 StGB kommt es auf die subjektive Vorstellung des Täters an, also darauf, welche Umstände er tatsächlich glaubte; maßgeblich ist nicht, ob diese Annahme nach objektiven Maßstäben „dürfte“ gerechtfertigt gewesen sein.

4

Fehlen ausreichender Feststellungen zur tatsächlichen Wahrnehmung und Vorstellung des Angeklagten, sind die tat- und schuldrechtlichen Fragen zur Notwehr/Putativnotwehr nicht abschließend beurteilbar und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 535/91

in der Strafsache gegen Stefan Alexander ███ aus ██████, geboren am ███ 1968 in ██████, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1991 gemäß §§ 349 Abs. 4, 397a Abs. 2 Satz 1 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Dem Nebenkläger Wolfgang ████ wird für die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes Dr. ████ aus ██████ ██ ███████ ███ im Revisionsverfahren mit Wirkung vom 27. September 1991 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte sich während der Inhaftierung des späteren Tatopfers Wolfgang Z. eine Liebesbeziehung zwischen dessen Ehefrau ██████ und dem Angeklagten entwickelt. Diese erhob Scheidungsklage und bezog zusammen mit ihrem Kind und dem Angeklagten eine Wohnung in der [REDACTED]-straße in ██████. Nach der Haftentlassung suchte Wolfgang Z. seine Ehefrau dort auf, während der Angeklagte aus Sicherheitsgründen zu seinen Eltern zurückkehrte. Da ████ Z. ihm von Drohungen ihres Ehemannes berichtet hatte, geriet er in erhebliche Angst und rüstete sich mit einem Springmesser aus.

Als Wolfgang Z. am Nachmittag des 8. Januar 1991 vorübergehend die Wohnung verlassen hatte, wollte der Angeklagte mit ███ Z. die Gelegenheit nutzen, deren dort befindliches Kind herauszuholen. Nachdem Versuche, von der Polizei und von Verwandten Schutz hierfür zu erlangen, gescheitert waren, begab sich der Angeklagte gegen 24.00 Uhr in das Wohnhaus und durchsuchte ängstlich zunächst Keller und Treppenhaus, da er befürchtete, Wolfgang Z., der keinen Wohnungsschlüssel hatte, könne sich dort verborgen halten und ihn mit einer Waffe, etwa einer Pistole, überraschen. Schließlich betrat er die noch immer versperrte Wohnung in der Annahme, dass sich Wolfgang Z. dort nicht aufhalten könne. Als er sich in der dunklen Diele befand, hörte er hinter sich aus Richtung des Badezimmers die Stimme seines Kontrahenten, der über den Balkon eingestiegen war, mit den Worten: „Damit habt ihr nicht gerechnet!“. Er drehte sich um, zog sein Springmesser und versetzte dem sich aus der Badezimmertüre auf ihn zubewegenden, noch etwa einen Meter entfernten Tatopfer einen wuchtigen Stich in den Oberkörper. Nach einem Handgemenge brach der lebensgefährlich verletzte Wolfgang Z. zusammen. Der Angeklagte bemühte sich um umgehende ärztliche Hilfe, die schließlich zur Rettung des Lebens des Tatopfers führte.

Das Landgericht hat dem Angeklagten im Hinblick auf seine Bemühungen um Hilfeleistung einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch eines Totschlags zugebilligt. Notwehr oder Putativnotwehr hat es dagegen abgelehnt, weil der Angeklagte keine Umstände „dargetan“ habe, die einen Schluss dahin rechtfertigen könnten, ein Angriff des späteren Tatopfers habe unmittelbar bevorgestanden oder der Angeklagte habe mit einem solchen Angriff rechnen „dürfen“. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er sei nach der Tat zu dem Schluss gekommen, dass er von Wolfgang Z. angegriffen worden sei, hat es unter Berufung auf seine Angaben unmittelbar nach der Tat gegenüber der Polizei für widerlegt erachtet, wonach jener nicht angegriffen habe und sich nur auf ihn zubewegt habe. Einen Angriff habe er nur aufgrund der vorherigen Äußerungen des Zeugen „vermutet“ (UA S. 18, 19).

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Schwurgerichtskammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche tatsächlichen Absichten das spätere Tatopfer im Tatzeitpunkt hatte. Dies wäre jedoch zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte in Notwehr nach § 32 StGB oder in einem schuldausschließenden Notwehrexzess nach § 33 StGB gehandelt hat, erforderlich gewesen. Zudem lassen die Ausführungen der Schwurgerichtskammer besorgen, dass sie den Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs zu eng aufgefasst hat. Ein Angriff ist gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB nicht nur, wenn er beginnt, sondern schon dann, wenn er unmittelbar bevorsteht. Zu den erforderlichen Verteidigungsmaßnahmen berechtigt nicht erst die Verletzungshandlung selbst, sondern bereits ein Verhalten des Gegners, das unmittelbar in eine Rechtsgutverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben der Abwehrhandlung entweder deren Erfolg gefährdet würde oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste. Für die Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidend ist nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1; BGH NJW 1973, 255).

Da die beiden Kontrahenten, über deren körperliche Verhältnisse nichts festgestellt ist, in der dunklen Diele bis auf einen Meter zusammengekommen waren, erscheint es immerhin vorstellbar, dass ein etwa geplanter Angriff so nahe bevorstand, dass ein weiteres Abwarten dem Angeklagten die Chance zu einer erfolgversprechenden Verteidigung genommen hätte. Wenn das Kriterium eines gegenwärtigen Angriffs in diesem Sinne erfüllt gewesen wäre, kommt nach Sachlage bei dem ganz erheblich in Angst versetzten Angeklagten auch in Betracht, dass er die Grenzen der Notwehr infolge Furcht nach § 33 StGB überschritten hat.

b) Auch wenn objektiv ein Angriff nicht bevorstand, hätte das Landgericht weiter feststellen müssen, welche Vorstellung der Angeklagte im Tatzeitpunkt über das weitere Verhalten seines Gegners hatte. Hat er nämlich mit einem im obigen Sinne unmittelbar bevorstehenden Angriff gerechnet und damit einen Sachverhalt angenommen, der ihn – falls er zuträfe – zur Notwehr berechtigte, käme ihm Putativnotwehr zugute.

In diesem Zusammenhang kommt es entgegen einer missverständlichen Formulierung der Schwurgerichtskammer für das Vorliegen einer vorsätzlichen Tat nicht darauf an, ob er eine solche Annahme auf Grund der Umstände hegen „durfte“ (UA S. 19); entscheidend ist allein, welche subjektive Vorstellung er tatsächlich hatte. Dass er aber mit einem bevorstehenden Angriff gerechnet haben kann, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei in der Tatnacht, von denen das Landgericht ausgeht (UA S. 19). Nach dem Gesamtzusammenhang der wiedergegebenen Aussage kann er damit zwar eine bereits begonnene Angriffshandlung, nicht aber einen konkret bevorstehenden Angriff verneint haben.

JahnkeMaierWinkler
TheuneNiemöller
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