Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Verfallanordnung über Geldbeträge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 535/87
Datum
27.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein LG-Urteil wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln an. Der BGH hob die im Urteil erklärte Verfallanordnung über 10.000 US-$ und 28.844 spanische Pesetas auf. Diese Aufhebung erfolgte aufgrund der vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründe. Die übrigen Revisionen wurden als unbegründet verworfen; jeder hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann einzelne Verfallanordnungen eines Strafurteils aufheben; die Aufhebung kann sich konkret auf bezeichnete Vermögenswerte erstrecken.

2

Die Aufhebung einer Verfallanordnung kann erfolgen, wenn überzeugende materielle oder verfahrensbezogene Gründe, wie sie etwa vom Generalbundesanwalt vorgetragen werden, das Fortbestehen der Anordnung entfallen lassen.

3

Wird die Revision nach Maßgabe der Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO geprüft, ist sie zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten des Revisionsführers wirkenden Rechtsfehler ergibt.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 535/87 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Mai 1987 aufgehoben, soweit „ein Betrag von 10.000 US-$ und ein weiterer Betrag von 28.844 spanischen Pesetas für verfallen erklärt“ worden sind.

Diese Verfallanordnung fällt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Oktober 1987 dargelegten Gründen weg.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten [REDACTED] als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Revisionen der Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Herdegen Miller Meyer Maier Niemöller

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