Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen Fehlern bei Heimtücke und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 535/83
Datum
14.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen zweifachen Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revision gegen den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer. Beanstandet wurden die unzulässige Zuschreibung „objektiver Heimtücke“, die fehlende Prüfung einer möglichen schuldmindernden Affektüberflutung (§ 21 i.V.m. § 20 StGB) im Zusammenhang mit der Tatausführung und die unzureichende Begründung einer nahe der Höchstgrenze liegenden Gesamtfreiheitsstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zuschreibung einer ‚objektiven Heimtücke‘ ist unzulässig; Heimtücke erfordert die subjektive Betrachtung der Gesinnung des Täters und darf nicht als rein objektives Strafschärfungsmerkmal behandelt werden.

2

Bei der Strafzumessung dürfen besonders qualifizierende Tatmodalitäten (z. B. zahlreiche, mit großer Wucht geführte Messerstiche) nur nach Prüfung berücksichtigt werden, ob sie Folge eines schuldmindernden Zustands wie einer Affektüberflutung (§ 21 i.V.m. § 20 StGB) sein können.

3

Die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe, die nahe an der gesetzlichen Höchstgrenze liegt, bedarf einer eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Begründung.

4

Eine Revision kann hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg haben, auch wenn der Schuldspruch bestandhaft bleibt; in diesem Fall hebt das Revisionsgericht den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung und Strafzumessung zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 11. März 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 535/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Gerd ██ aus █████, dort geboren am ██ 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. März 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch ist hingegen aufzuheben.

Das Schwurgericht wertet unter anderem zu Lasten des Angeklagten, dass bei der Tötung eines seiner Opfer „objektiv das Merkmal der Heimtücke gegeben“ gewesen sei, dass der Angeklagte aus „einem vergleichsweise geringfügigen Anlass heraus die auch bei ihm bestehende Hemmschwelle, einen Menschen zu töten, gleich zweimal übersprungen“ und „insgesamt zehnmal auf sein Opfer, teilweise mit großer Wucht, eingestochen“ habe.

Diese Erwägungen sind fehlerhaft: „Objektive Heimtücke“ durfte dem Angeklagten nicht angelastet werden. Es könnte ihm hier allenfalls vorgeworfen werden, dass er einen Menschen tötete, der – wie er erkannte – keine Chance hatte, sich zu wehren. Die strafschärfende Berücksichtigung der mit großer Wucht geführten zahlreichen Messerstiche ist deshalb bedenklich, weil diese Art der Tatausführung Folge der dem Angeklagten zugutegehaltenen schuldmindernden Affektüberflutung im Sinne von § 21 i.V.m. § 20 StGB gewesen sein kann.

Schließlich hätte die Verhängung der nahe an die Höchstgrenze heranreichenden Gesamtfreiheitsstrafe einer eingehenden Begründung bedurft.

MeyerNiehammer
TheuneGollwitzer
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