Revision wegen Sprengstoff- und Sachbeschädigungsdelikten: Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 535/72
- Datum
- 06.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtfertigung durch Notwehr setzt voraus, dass die gewählte Abwehr nach Art und Maß erforderlich und verhältnismäßig ist; erhebliche Sachbeschädigungen überschreiten regelmäßig das notwendige Verteidigungsmittel.
Ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG kommt nicht als Rechtfertigungsgrund in Betracht, wenn das Verhalten nicht in einem staatlich gebotenen Widerstandskontext steht und über zumutbare legale Handlungsoptionen hinausgeht.
Geheimhaltung und planmäßige Vorbereitung von Taten können indizieren, dass dem Täter die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst war und damit dolose Entschlüsse belegen.
Bei der Strafzumessung dürfen subjektive ‚sittliche Anschauungen‘ des Täters nicht ohne weiteres strafschärfend gewertet werden; das Gericht hat naheliegende Milderungsgründe (z.B. vorherige weniger gefährliche Aktionen, Unterlassen staatlichen Einschreitens) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 22. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 535/72
in der Strafsache gegen den Statiker Aribert S. ███ aus Br., geboren am █ 1933 in ███, wegen Sachbeschädigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Miller, Dr. Meyer, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus ██████ als ███████████ des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 22. März 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herbeiführung einer Explosion in Tateinheit mit einfacher Brandstiftung, wegen Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens und wegen Sachbeschädigung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Reihe von Gegenständen eingezogen. Von weiteren Vorwürfen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Der Angeklagte zerschoss in einem Fall und zertrümmerte mit einem Stein in einem weiteren Fall die Schaufensterscheibe eines Sex-Shops in █████. In drei Fällen warf er eine Schaufensterscheibe eines anderen Bre- ██ Sex-Shops mit Steinen ein. In einem weiteren Falle zerstörte er Scheiben beider Geschäfte durch Steinwürfe. Der Angeklagte wollte damit gegen die Verbreitung von sexuellen Darstellungen vorgehen und die Öffentlichkeit wachrütteln. Als die von ihm erhoffte öffentliche Diskussion ausblieb, fasste er den Plan, die beiden Geschäfte in die Luft zu sprengen. Er warf in einen der Läden Treibstoffkanister und einen selbstgefertigten Sprengkörper, der jedoch nicht zündete. Die Zerstörung des anderen Geschäfts verschob er auf den nächsten Tag, als er in der Nähe des Gebäudes Passanten bemerkte. Der dann in die Geschäftsräume geworfene Sprengsatz explodierte mit großer Wucht und verursachte entsprechend der Absicht des Angeklagten einen Brand. Inventar und Scheiben wurden zerstört. An in der Nähe liegenden Gebäuden zersprangen Fensterscheiben. Als beide Sex-Shops schon wenige Tage später den Verkauf fortsetzten, entschloss sich der Angeklagte, den misslungenen Bombenwurf zu wiederholen. Er fertigte dazu einen weiteren Sprengkörper, wurde jedoch vor Ausführung der Tat festgenommen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht verneint, dass das Handeln des Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt ist. Es ist davon auszugehen, dass zur Tatzeit in den Laden Schriften und Abbildungen verkauft und in den Schaufenstern gezeigt wurden, deren Verbreitung und Ausstellung nach § 184 Abs. 1 StGB verboten ist. Dennoch sind die objektiven Voraussetzungen der Notwehr entgegen der Ansicht der Revision nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in den gegen § 184 Abs. 1 StGB verstoßenden Schaufensterauslagen ein Angriff im Sinne des § 53 StGB zu sehen ist, ob die Abwehr eines solchen Angriffs allein dem Staat und öffentlichen Behörden zusteht und nicht von einer Einzelperson wahrgenommen werden kann (vgl. BGHSt 5, 245), ob auch der Angeklagte als hier selbst angegriffene Person zur Abwehr berechtigt sein konnte und ob schließlich eine mögliche Notwehrlage für den Angeklagten nicht deshalb entfallen würde, weil er sich zu seinen Taten freiwillig in den Wirkungsbereich der Schaufensterauslagen begeben hatte. Soweit überhaupt eine Notwehrlage vorgelegen haben könnte, hat der Angeklagte sich jedenfalls nicht im Rahmen der notwendigen Verteidigung (§ 53 Abs. 2 StGB) gehalten. Die von ihm gewählte Zerstörung nicht unerheblicher Sachwerte war nicht das zur Verteidigung erforderliche Mittel. Art und Maß der Abwehr haben sich an der Stärke und Gefahrlichkeit des Angriffs auszurichten. Die angemessene Abwehr von mit der Strafdrohung des § 184 StGB bewehrten Störungen der öffentlichen Ordnung ist die Einschaltung der dem Legalitätsprinzip unterliegenden Strafverfolgungsbehörden, die Mobilisierung der öffentlichen Meinung wie z. B. durch die vom Angeklagten – allerdings anonym – durchgeführte Plakataktion oder die Anrufung des Gerichts im zivilrechtlichen Verfahren. Alles, was über diese und etwaige gleichwertige Mittel hinausgeht, übersteigt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schon aus diesem Grunde scheidet auch ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG als Rechtfertigungsgrund aus.
Das Urteil muss dahin verstanden werden, dass sich der Angeklagte durch die Schaufensterauslagen auch persönlich angegriffen fühlte und diesem Angriff begegnen wollte. Trotzdem hat die Strafkammer, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, einen Irrtum des Angeklagten über die Grenzen des Notwehr- und Widerstandsrechts ausgeschlossen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Schon Herkunft und Ausbildung des intelligenten Angeklagten sprechen gegen einen Irrtum. Dass bei ihm das Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit seines Handelns vorhanden war, wird vollends aus der heimlichen Vorbereitung und Durchführung der Taten deutlich. Der Angeklagte hat alles getan, um die Entdeckung seiner Urheberschaft der Sachbeschädigungen und Explosionen zu erschweren. Er hat die Herstellung der Sprengsätze mehrere Wochen geplant, die Zutaten für das verwendete Schwarzpulver und die Einzelteile der Bombenkörper in mehreren Geschäften, zum Teil in kleineren Mengen, an verschiedenen Tagen gekauft. Er hat die meisten der Taten nachts ausgeführt und einen Sprengstoffanschlag um einen Tag verschoben, als er Passanten in der Nähe des Tatortes bemerkte und baldige Entdeckung befürchtete. In diesem Falle vergewisserte er sich zudem vor der Tat noch, dass der Laden nicht durch eine Alarmanlage gesichert war.
Der gesamte Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat strafschärfend beriicksichtigt, dass der Angeklagte mit seinen Taten einer „persönlichen sittlichen Anschauung“ Nachdruck verleihen wollte. Diese Erwägung steht im Gegensatz zu dem festgestellten Motiv des Angeklagten, ein Fanal zu setzen und die Öffentlichkeit auf einen Missstand hinzuweisen. Das lässt sich nur dahin verstehen, dass der Angeklagte eine Verletzung der öffentlichen Ordnung bekämpfen wollte, wenn auch mit völlig verfehlten Mitteln. Darüber hinaus handelt es sich bei der Meinung, dass die Schaufensterauslagen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellten, angesichts der Strafvorschrift des § 184 StGB keineswegs lediglich um eine persönliche sittliche Anschauung. Schließlich ist es kaum vorstellbar, dass eine solche – sogar vom Gesetzgeber geteilte Vorstellung einen Strafschärfungsgrund abgeben könnte.
Die gesamten Strafzumessungserwägungen erwecken im Übrigen den Verdacht, dass naheliegende Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden sind. So hat sich die Strafkammer in diesem Zusammenhang weder damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte vor den Sprengstoffdelikten mit der Plakataktion einen anderen Weg, die Öffentlichkeit anzusprechen, gesucht hat, noch, dass die Strafverfolgungsbehörden bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils gegen die Schaufensterwerbung und den Verkauf in den Sex-Shops von sich aus nichts unternommen haben.
| Müller | Kirchhof | Schauenburg | |||
| Mayr | Kirchhof |