Revision verworfen: Verurteilung wegen Missbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 53/57
- Datum
- 06.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anwendbarkeit des § 174 Nr. 1 StGB genügt, dass dem Täter durch langjährige, elternähnliche Bindungen Verantwortung für das körperliche, geistige und sittliche Wohl der Abhängigen übertragen war; das Fortbestehen dieser Verantwortung kann auch nach Verlassen des Haushalts bejaht werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dies tragen.
Die Würdigung des Tatgerichts ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen; behauptete Verfahrensverstöße sind nur dann zu beanstanden, wenn die Revision konkrete Anhaltspunkte oder substantiierten Vortrag liefert.
Ein Vorwurf nach § 244 Abs. 2 StPO (Unterlassung bestimmter Beweiserhebungen) ist in der Revision unbeachtlich, wenn der Revisionsführer nicht die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderliche Angabe der seiner Ansicht nach zu erhebenden Beweismittel macht.
Sexuelle Berührungen der genitalen oder unteren Bauchregion eines Abhängigen können den tatbestandsmäßigen Erfolg eines Missbrauchs zur Unzucht bewirken; liegt der Erfolg bereits vor, kommt ein freiwilliger Rücktritt nach § 46 Nr.1 oder Nr.2 StGB nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 16. November 1956
Rubrum
2 StR 53/57
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Imermann, jetzt Gastwirt, Fred Johann Christian, geboren am ███, aus ███, wegen Missbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. November 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB, begangen an seiner zur Tatzeit 15-jährigen Stieftochter, zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
a) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht in ausreichender Weise dargetan, dass zur Tatzeit die Stieftochter dem Angeklagten zur Aufsicht und zur Erziehung anvertraut war. Wie dazu im Urteil festgestellt ist, war sie sieben Jahre alt, als sie in den Haushalt des Angeklagten kam. Dieser fühlte sich als Vater. Alle Erziehungsfragen wurden von ihm und seiner Frau gemeinsam besprochen und die Entscheidungen in beidseitigem Einverständnis getroffen. Zwischen ihm und der Stieftochter bestand ein besonders gutes Verhältnis, das sich mit deren wachsendem Alter noch vertiefte.
Hiernach waren die persönlichen Bindungen und Beziehungen so geartet, dass sie dem Angeklagten eine Verantwortung für das körperliche, geistige und sittliche Wohl seiner Stieftochter auferlegten. Dafür, dass diese Beziehungen nur in der Zeit bestanden, in der die Stieftochter im Haushalt des Angeklagten lebte, nicht aber fortdauerten, als sie aus dem Haushalt ausgeschieden und bei einer Frau ███ in Stellung war, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Zwar kann der Umstand, dass eine Stieftochter den Haushalt des Stiefvaters verlässt und dann außerhalb der häuslichen Gemeinschaft lebt und arbeitet, einer Änderung in der tatsächlichen Gestaltung des Verhältnisses zwischen Stiefvater und Stieftochter möglicherweise zu Grunde liegen. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bringt aber nicht stets und ausnahmslos eine solche Änderung mit sich. Daher kann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass das Landgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen die Verantwortung des Angeklagten für das körperliche, geistige und sittliche Wohl seiner Stieftochter auch für die Zeit bejaht hat, in der die damals gerade 15 Jahre alte Stieftochter schon in Stellung war.
Die Behauptung der Revision, diese Feststellungen des Urteils beruhten nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung, entbehrt jeder Grundlage. Das Vorbringen, anscheinend habe sich in den Gerichtsakten eine Akte der Jugendbehörde oder einer anderen Behörde befunden, der das Gericht diese Feststellungen entnommen habe, ist eine reine Vermutung. Demnach kann von einer Verletzung des § 261 StPO, wie die Revision sie geltend macht, keine Rede sein.
Der in diesem Zusammenhang weiterhin erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO scheitert schon daran, dass die Revision es entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO unterlassen hat, die Beweismittel anzugeben, deren sich das Landgericht nach ihrer Auffassung hätte bedienen müssen.
2.) Auch die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr. 1 StGB hat das Landgericht sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite zutreffend als durch das Vorgehen des Angeklagten gegenüber seiner Stieftochter erfüllt angesehen. Insbesondere ist die Annahme, in dem Streicheln des Unterleibes des Mädchens durch den geschlechtlich erregten Angeklagten liege ein vollendeter Missbrauch zur Unzucht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn auch, wie es im Urteil heißt, der Angeklagte weitergehende Absichten hatte, die auszuführen er auf Grund einer Äußerung seiner Stieftochter unterließ, so ist doch schon das Streicheln des Unterleibes eine unzüchtige Handlung, zu der der Angeklagte seine Stieftochter missbraucht hat. Das Landgericht hat es daher mit Recht abgelehnt, hier die Vorschrift des § 46 StGB über den freiwilligen Rücktritt vom Versuch anzuwenden. § 46 Nr. 1 StGB kommt nicht in Betracht, weil er den Rücktritt vom nicht beendeten Versuch behandelt. Für eine Anwendung des § 46 Nr. 2 StGB ist kein Raum, da mit der Vornahme des Streichelns der zur Vollendung des Verbrechens gehörige Erfolg eingetreten war. Ihn dadurch abzuwenden, dass der Angeklagte seine weitergehenden Absichten aufgab, war also nicht mehr möglich.
3.) Die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken gleichfalls keinen Anlass.
Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Busch | Scharpenseel |