Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Diebstahl (Fall II 4)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 535/67
- Datum
- 11.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen konkrete Feststellungen zum zum Zeitpunkt der Tatausführung gefassten Willen (insbesondere ob das Fahrzeug selbst oder nur Gegenstände daraus gestohlen werden sollten), ist eine abschließende rechtliche Qualifikation als schwerer oder einfacher Diebstahl nicht möglich.
Sind entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen zur rechtlichen Bewertung unklar oder lückenhaft, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorstrafen, die tatbestandliche Voraussetzung für die Verurteilung wegen Rückfalls nach § 244 StGB bilden, dürfen nicht erneut als strafverschärfender Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Erstreckt sich die Aufhebung eines Teilsurteils auf eine gemeinschaftlich begangene Tat, so wirkt sich diese Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte aus und kann die Aussprüche über Einzel- und Gesamtstrafen berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 23. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Bäcker Helmut Günther Herbert ████, geboren am ███████ 1940 in ███, ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen schweren Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 23. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit es den Angeklagten selbst und den Mitangeklagten ███ betrifft, a) im Fall II 4 der Urteilsgründe, b) in den Aussprachen über die Gesamtstrafen,
2. soweit es den Angeklagten allein betrifft, auch in den Aussprachen über die Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2, 3, 8 und 9 der Urteilsgründe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu insgesamt drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision den Schuldspruch in den Fällen II 1, 2, 3, 8 und 9 der Urteilsgründe. Insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung in den Fällen II 2, 3 und 8 wegen schweren und in den Fällen II 1 und 9 wegen einfachen Diebstahls im Rückfall.
2. Die Revision ist jedoch begründet, soweit der Angeklagte im Fall II 4 wegen gemeinsam mit dem Mitangeklagten ███ begangenen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Die Strafkammer hat hierzu festgestellt (UA S. 8):
„In der Nacht zum 13. November 1966 brach ███████████ auf Grund eines mit dem Angeklagten gefaßten Planes einen abgestellten Personenkraftwagen auf, während der Angeklagte in Fahrzeugnähe aufpaßte. Aus dem Wageninnern entwendete ███████████ eine Aktentasche und eine Sonnenbrille. ‚Ihren zunächst ebenfalls gefaßten Plan, das Fahrzeug für den Abtransport des Diebesgutes zu benutzen, machten die Angeklagten nicht wahr.‘“
Diesen Feststellungen kann nicht entnommen werden, zu welcher Zeit die Angeklagten den Willen hatten, den Kraftwagen „für den Abtransport des Diebesgutes zu benutzen“. Waren sie, was nach den Feststellungen nicht auszuschließen ist, zum Diebstahl des Fahrzeugs entschlossen, als █████████ mit dem Aufbrechen begann, so scheidet schwerer Diebstahl ebenso wie in den Fällen II 1 und 9 aus; dagegen sind die Tatbestandsmerkmale des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, wenn beim Aufbrechen des Wagens nur die Absicht bestand, Gegenstände aus dem Wageninnern, nicht aber den Wagen selbst zu stehlen.
Da die Feststellungen keine abschließende rechtliche Würdigung ermöglichen, war das Urteil im Fall II 4 aufzuheben. Diese Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten █████████. Sie hat, da die im Fall II 4 ausgesprochenen Einzelstrafen die Höhe der Gesamtstrafen beeinflußt haben können, hinsichtlich beider Angeklagter auch die Aufhebung des jeweiligen Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
3. Zu Gunsten des Angeklagten führt die Sachbeschwerde weiterhin zur Aufhebung der in den Fällen II 2, 3, 8 und 9 verhängten Einzelstrafen.
Die Strafkammer hat bei allen diesen Strafen zum Nachteil des Angeklagten seine „einschlägigen Vorstrafen“ gewertet (UA S. 17). Es kann sich dabei nur um die auf S. 6 UA zu a) und c) mitgeteilten Vorstrafen wegen Diebstahls handeln. Diese Vorstrafen aber sind tatbestandliche Voraussetzung für die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls (§ 244 StGB). Als Tatbestandsmerkmal können sie nicht bei der Strafzumessung noch einmal straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 17, 72; 324).
Willms Meyer Henning Müller Baumgarten