Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 535/64
- Datum
- 27.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesamtstrafenausspruch ist aufzuheben, wenn zwischen der in der Urteilsformel angegebenen und der in den Urteilsgründen genannten Gesamtstrafe ein nicht aufklärbarer Widerspruch besteht.
Bei der Auslegung eines widersprüchlichen Urteils sind auch Niederschrift der Urteilsformel, Aktendeckel und Sitzungsprotokoll heranzuziehen; führen diese Unterlagen nicht zur Beseitigung der Unklarheit, ist die Aufhebung geboten.
Die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs schließt die erneute Bildung einer Gesamtstrafe nicht aus, soweit die gesetzliche Obergrenze eingehalten wird; § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen.
Handschriftliche Änderungen oder Verbesserungen in der Urschrift können die Feststellung des wahren Willens der Strafkammer erschweren und begründen eine Unsicherheit, die zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 4. September 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Former, jetzt Hilfsarbeiter, Horst ███ aus ███████, geboren ███████████ 1940 in ███ bei ███, zur Zeit in Strafhaft in Lohaseon, wegen versuchten schweren Raubes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 4. September 1964 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Einbeziehung früher verhängter Strafen wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur im Gesamtstrafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Während der Angeklagte nach der Urteilsformel zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, wird in den Urteilsgründen die Gesamtstrafe mit zwei Jahren einem Monat angegeben. Dieser Widerspruch ist unlesbar und nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs (vgl. RGSt 46, 326; RG GA 42, 37). Die Einzelstrafen von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis für den versuchten schweren Raub und die einbezogenen Einzelstrafen von insgesamt zwei Jahren und fünf Monaten Gefängnis lassen eine Gesamtstrafe in der einen wie in der anderen Höhe zu. Im Urteil finden sich keine Anhaltspunkte dafür, welche Gesamtstrafe das Landgericht festsetzen wollte. Obwohl in der Niederschrift der Urteilsformel auf dem Aktendeckel und im Sitzungsprotokoll die Gesamtstrafe mit zwei Jahren und acht Monaten angegeben ist, bleibt unsicher, ob der Widerspruch auf einem bloßen Schreibversehen in den Urteilsgründen beruht, zumal da in der Urschrift gerade bei der Angabe der Gesamtstrafe handschriftliche Verbesserungen vorgenommen worden sind, ohne dass die Zahl „1“ geändert wurde (vgl. BGH Urteil vom 11.1.1957 – 1 StR 370/56, 19.3.1957 – 5 StR 51/57).
§ 358 Abs. 2 StPO steht der Bildung einer neuen Gesamtstrafe bis zu 2 Jahren und 8 Monaten Gefängnis nicht entgegen.
| Scharpenseel | Baldus | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Henning |