Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Verfahren wegen Doppelehe nach § 171 StGB wegen Straffreiheit eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 535/59
Datum
09.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Doppelehe verurteilt worden; die Revision rügte Verletzung sachlichen Rechts mit dem Vorbringen der Anwendung des § 3 StFG 1954. Der BGH gab der Revision statt: Die Tat wurde vor dem Stichtag begangen und als Zustandsdelikt im Sinne des StFG 1954 bewertet. Zudem lagen die aufgrund von Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen begründete Notlage, keine entgegenstehende Vorstrafe und die zu erwartende Höchststrafe von höchstens einem Jahr vor, so dass Straffreiheit zu gewähren und das Verfahren einzustellen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Doppelehe nach § 171 StGB ist ein Zustandsdelikt; sie wird mit der Schließung der zweiten Ehe vollendet und beendet und gilt für Zeitfragen als mit dem Zeitpunkt der Eheschließung begangen.

2

Die in § 171 Abs. 3 StGB abweichend geregelte Bestimmung für den Beginn der Verjährung beruht auf einer früheren Irrmeinung, die Doppelehe als Dauerverbrechen anzusehen, und steht einer Einordnung als Zustandsdelikt nicht entgegen.

3

Straffreiheit nach § 3 StFG 1954 ist zu gewähren, wenn die Tat vor dem maßgeblichen Stichtag begangen wurde, aus einer durch Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse bedingten Notlage herrührt, keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist und keine entgegenstehende Vorstrafe im Sinne der Vorschrift vorliegt.

4

Ist Straffreiheit nach § 3 StFG 1954 zu gewähren, ist das Verfahren einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich insoweit nach § 467 Abs. 1 StPO zugunsten der Staatskasse.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. September 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Landwirt Josef ███████ aus ████████████, geboren am ███ 1914 in [REDACTED], wegen Doppelehe hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. September 1959 wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsmittels, hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Doppelehe – Verbrechen nach § 171 StGB – zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und macht dazu geltend, ihm hätte nach § 3 StFG 1954 Straffreiheit gewährt werden müssen.

Die Revision hat Erfolg, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind.

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat, nämlich am 31. März 1951 in █████ eine – zweite Ehe eingegangen zu sein, obwohl er noch in einer gültigen Ehe lebte, vor dem für die Gewährung von Straffreiheit maßgeblichen Stichtag, dem 10. Dezember 1953, begangen, wenn auch die zweite Ehe über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestanden hat; denn es handelt sich bei dem Verbrechen nach § 171 StGB nicht um eine sog. Dauerstraftat. Vielmehr ist es ein sog. Zustandsdelikt, also ein Delikt, bei dem durch die Schließung der zweiten Ehe ein ungesetzlicher Zustand geschaffen wird, ohne dass dessen Aufrechterhaltung einen selbständigen kriminellen Unwert bildet. Allerdings ist in § 171 Abs. 3 StGB für den Beginn der Verjährung abweichend von der allgemeinen Regelung des § 67 Abs. 4 StGB der Tag bestimmt, an dem eine der beiden Ehen aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist. Diese Ausnahmebestimmung ist aber, worauf schon das Reichsgericht hingewiesen hat, nur deshalb in den § 171 StGB aufgenommen worden, weil der Gesetzgeber irrtümlich die Doppelehe als Dauerverbrechen angesehen hat (RGSt 15, 261). Daraus kann somit nichts gegen die Auffassung hergeleitet werden, dass

es sich, wie auch im Schrifttum allgemein angenommen wird, bei dem Verbrechen nach § 171 StGB um ein sog. Zustandsdelikt handelt, das mit der Eingehung der zweiten Ehe nicht nur vollendet, sondern auch beendet und damit im Sinne des § 1 StFG 1954 begangen ist.

Die Straftat des Angeklagten ist auch aus einer Notlage heraus geschehen, die eine Folge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse war.

Wie sich aus dem Urteil und aus dem sonstigen Inhalt der Akten ergibt, lernte der Angeklagte während der Kriegsgefangenschaft in [REDACTED], in die er, obwohl [REDACTED] Staatsangehöriger, geraten war, weil er auf deutscher Seite als Soldat am Kriege teilgenommen hatte, seine zweite Ehefrau, die damalige Magdalena [REDACTED], kennen, die im April 1950 ein von dem Angeklagten gezeugtes Kind gebar. Nachdem er Ende 1950 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen war, begab er sich mit der Mutter und dem Kinde nach ████, wo dieses an Masern und Keuchhusten erkrankte. Sein Vorhaben, mit den beiden von [REDACTED] nach ██████ abzuwandern, war nicht ohne weiteres durchführbar. Die Erlaubnis hierfür wurde seitens der alliierten Militärbehörde davon abhängig gemacht, dass er die Mutter zuvor heiratete. Dies tat er dann, um sie und das erst einjährige, noch dazu kranke Kind nicht allein in [REDACTED] zurücklassen zu müssen.

Ob unter diesen Umständen bei dem Angeklagten von einer durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse bedingten, unverschuldeten Notlage gesprochen werden kann, mag dahinstehen. Jedenfalls war für das Kind und auch für dessen Mutter, die damals nicht wusste, dass der Angeklagte bereits verheiratet war, eine solche Notlage gegeben; ihr hat der Angeklagte durch die Eheschließung abhelfen wollen.

Das weitere Erfordernis, dass für die Tat keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist, liegt ebenfalls vor, da das Landgericht auf eine Strafe von neun Monaten Gefängnis erkannt und nur der Angeklagte das Urteil angefochten hat.

Schließlich steht der Anwendung des § 3 Abs. 1 StFG 1954 auch keine Vorstrafe der in Abs. 2 daselbst angeführten Art und Höhe entgegen. Der Angeklagte hat sich bei seiner polizeilichen Vernehmung im Vorverfahren als unbestraft bezeichnet. Irgendwelche Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Angabe sprechen könnten, sind nicht hervorgetreten.

Sonach sind hier die Voraussetzungen für die Gewährung von Straffreiheit nach § 3 StFG 1954 erfüllt, so dass das Verfahren einzustellen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Von der Möglichkeit des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, besteht kein Anlass.

BaldusDr. SchalschaKirchhof
ScharpenseelMenges
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