Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Meineids beim Offenbarungseid

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 535/57
Datum
15.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vollendeten und versuchten Meineids im Zusammenhang mit Offenbarungseiden verurteilt. Der BGH prüfte, ob für den Versuch die subjektive Vorstellung vorlag, mit der Versicherung einen Eid abzulegen. Mangels Feststellungen hierzu hob der Senat die Verurteilung wegen versuchten Meineids und den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Offenbarungseid (Nacheid) beginnt der Versuch des Meineids nicht bereits mit der Abgabe falscher Vermögensangaben, sondern erst mit dem tatsächlichen Beginn der Eidesleistung.

2

Die Strafbarkeit wegen versuchten Meineids setzt voraus, dass der Täter die Vorstellung hat, mit seiner Versicherung einen Eid abzulegen; bloße Bezugnahme auf einen früher geleisteten Eid reicht nicht aus.

3

Eine Bezugnahme auf einen zuvor geleisteten Eid kann die erforderliche Vorstellung der Eidesleistung nicht ersetzen und begründet deshalb ohne weitere Anhaltspunkte keinen Meineidsversuch.

4

Fehlende Feststellungen zur subjektiven Vorstellung des Täters (dolus specialis) machen eine Verurteilung wegen versuchten Meineids offensichtlich unzureichend und sind zu beanstanden.

5

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerhafte Verurteilung wegen eines Tatbestands die Strafzumessung für andere Verurteilungen beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 27. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektromonteur Erwin W. aus M., dort geboren ██████████████ 1930, wegen Meineids u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 27. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Meineids verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war, nachdem er am 8. Januar 1955 den Offenbarungseid geleistet hatte, zum 21. März 1955 erneut vorgeladen worden, um seine Vermögensverhältnisse zu offenbaren. In diesem Termin verschwieg er, dass er sich in einem Arbeitsverhältnis befand, und gab an, er suche eine Stelle und hoffe, bald wieder zu arbeiten. Für die Richtigkeit seiner Angaben berief er sich auf den bereits geleisteten Eid.

Am 26. März 1956 verschwieg der Angeklagte in einem erneuten Offenbarungseidverfahren wiederum, dass er sich in Arbeit befand, und beschwor seine Angaben als vollständig.

Das Landgericht hat sein Verhalten am 21. März 1955 als versuchten Meineid, seine beschworenen Angaben vom 26. März 1956 als vollendeten Meineid angesehen und ihn unter Einbeziehung einer gegen ihn rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von sieben Monaten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und Nebenstrafen verurteilt; die Einzelstrafen sind für den Meineidsversuch ein Jahr Gefängnis, für den vollendeten Meineid ein Jahr Zuchthaus.

Der Angeklagte stützt seine Revision, die nach Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zulässig ist, auf Verletzung des sachlichen Rechts.

Soweit der Angeklagte wegen vollendeten Meineids, begangen im März 1956, verurteilt worden ist, ist die Revision zum Schuldsprach offensichtlich unbegründet. Dass der Angeklagte seine Pflicht, sein Arbeitsverhältnis zu offenbaren, kannte, ergibt die Urteilsfeststellung, er habe Angaben über seine frühere Beschäftigung gemacht. Außerdem hatte er Erfahrungen aus dem früheren Offenbarungseidverfahren, in dem er, wie die Strafkammer festgestellt hat, ebenfalls teils wahre, teils unwahre Angaben über seine Beschäftigung gemacht hatte.

Unzureichend sind indessen die Feststellungen hinsichtlich des Tatbestandes des versuchten Meineids. Das Landgericht sagt hierzu, der Angeklagte wäre bereit gewesen, seine falschen Angaben zu beschwören; zur Vollendung eines Meineids sei es nur deshalb nicht gekommen, weil der Richter keinen Eid vom Angeklagten verlangt habe. Da es sich aber beim Offenbarungseid um einen Nacheid handelt, beginnt der Versuch des Meineids in diesem Falle erst mit der Abgabe der falschen Vermögenserklärung, sondern erst mit dem Beginn der Eidesleistung (RGSt 54, 117, 120). Da diese nicht vom Angeklagten verlangt worden und eine Bezugnahme auf einen früher geleisteten Eid nicht zulässig ist (RGSt 67, 331), konnte der Angeklagte wegen versuchten Meineids nur bestraft werden, wenn er glaubte, mit der Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben einen Eid zu leisten (RGSt 58, 302; 67, 331, 333). Dass der Angeklagte diese Vorstellung gehabt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafzumessung auch für den vollendeten Meineid durch die Verurteilung wegen des nach der Annahme des Landgerichts früher begangenen versuchten Meineids beeinflusst worden ist, hat der Senat den gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Der Vorsitzende wird zu erwägen haben, ob mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Rechtslage hinsichtlich des versuchten Meineids dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beizuordnen ist.

Dr. SchalschaBuschSeibert
ScharpenseelMenges
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