Revisionen wegen fortgesetzter Untreue/Betrug/Urkundenfälschung verworfen (Tateinheit, Nachtat)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 535/54
- Datum
- 22.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsberatung gehört nicht zu den Förmlichkeiten, deren Beachtung nach § 274 StPO ausschließlich durch das Sitzungsprotokoll bewiesen wird; ihr Unterbleiben kann daher nicht allein mit fehlendem Protokollvermerk begründet werden.
Ein Eröffnungsbeschluss muss die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalen bezeichnen, muss aber seiner Natur nach nicht erschöpfend sein; die vollständige Aufklärung ist Aufgabe der Hauptverhandlung.
Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO sind unzulässig, wenn kein konkretes Beweismittel benannt wird, dessen Erhebung sich dem Tatgericht hätte aufdrängen müssen.
Ein vom Gericht bestellter und vernommener Sachverständiger bleibt als Gutachtenverfasser verwertbar, auch wenn er später zusätzlich als Zeuge vernommen wird; ein Verfahrensverstoß folgt hieraus nicht.
Die Veruntreuung eines durch Betrug erlangten Vermögensgegenstands kann ausnahmsweise nicht als straflose Nachtat zu bewerten sein, wenn durch die Untreue ein weiterer, eigenständiger Vermögensschaden verursacht wird; dann besteht Tateinheit zwischen Betrug und Untreue.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 10. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ██████████ ███████████ ██████, geboren am █ in ████,
2.) den Angeklagten Hermann ████████, geboren 1905 in █████████,
wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:
Dotterweich, Bundesrichter Dr. als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. K███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. Mai 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt ██: ███ wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, ████████ wegen fortgesetzter Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug. Ihre Revisionen sind unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten ████████
Verfahrensrügen:
1. Die Revision rügt als Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO, dass das Urteil ohne vorherige Beratung verkündet worden sei. Die Sitzungsniederschrift enthält darüber nichts. Das ist auch nicht notwendig, weil die Urteilsberatung nicht zu den Formlichkeiten gehört, die nach § 274 StPO nur durch das Protokoll zu beweisen sind, BGHSt 5, 294. Die dienstlichen Erklärungen der Richter, die an der Verhandlung mitwirkten, ergeben, dass eine Beratung stattgefunden hat. Die Rüge geht deshalb fehl.
2. Die Revision behauptet, der Eröffnungsbeschluss bezeichne hinsichtlich der Untreue nicht die Tatsachen, in denen die Strafkammer die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gefunden hat. Das Gegenteil ist der Fall. Der Beschluss führt in jedem einzelnen Falle an, welche Scheinbelege der Angeklagte angefertigt und welche Buchungsunterlagen er verfälscht hat. Dass hierbei ein Eingangsbericht fehle, wie die Revision geltend macht, ist kein Mangel des Beschlusses. Er kann seiner Natur nach nicht vollständig sein. Zur erschöpfenden Aufklärung dient die Hauptverhandlung.
Der Eröffnungsbeschluss spricht es zwar nicht aus, dass die Untreue des Angeklagten auch in unordentlicher Buchführung zu finden sei. Ihm ist vielmehr zu entnehmen, dass die Strafkammer den Tatbestand des § 266 StGB nur in der Verfügung über Kupferbestände der Energieversorgung Weser-Ems sah. Auf diese Veränderung der Sachlage hat die Strafkammer den Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift hingewiesen und hierbei hervorgehoben, dass Tateinheit zwischen den Straftaten des Angeklagten vorliegen könne, was schon der Eröffnungsbeschluss angenommen hatte. Deshalb ist auch die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei nicht in der Lage gewesen, „sich gegen diese Veränderung des tatsächlichen Gesichtspunktes, mit der er nicht zu rechnen brauchte, ordnungsgemäß zu verteidigen“, offensichtlich unrichtig.
3. Die Revision meint, die Strafkammer habe sich an eine Wahrunterstellung nicht gehalten. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass der Präsident a. D. Bro█████ „mit dem Angeklagten ████████ in der Zeit von 1945 bis 1946 über die Anlage von Reichsmark in wertbeständigen Werten, insbesondere Metallen, durch Angestellte gesprochen und eine solche angeregt hat, insbesondere auf einer gemeinsamen Fahrt ins Ruhrgebiet.“
Im Urteil ist ausgeführt, der Angeklagte habe zur Zeit der Kapitulation noch nicht daran gedacht, sein privates Vermögen durch Verwertung von Kupferbeständen vor einer späteren Entwertung zu retten; dieser Gedanke sei ihm nach seiner eigenen Einlassung erst gekommen, als er mit dem Präsidenten Bro█████ nach der Kapitulation eine Geschäftsreise in das Rheinland unternahm. Diese Reise fand nach dem Urteil „kurze Zeit nach der Kapitulation“ statt.
Die Revision ist der Ansicht, die Wahrunterstellung beinhalte, dass der Angeklagte schon bei dem Erwerb von Beutekupfer während der Kapitulation die Absicht gehabt habe, dieses Metall für sich zu behalten und zu verwerten. Das ist unverständlich. Eine Anregung des Präsidenten Bro█████ brauchte noch nicht den Angeklagten bestimmt zu haben, ihr zu folgen. Außerdem ist nur als wahr unterstellt, dass Bro█████ in der Zeit von 1945 bis 1946, insbesondere auf einer gemeinsamen Fahrt ins Ruhrgebiet, dem Angeklagten die Anregung gab, nicht aber, dass dies bereits während der Kapitulation geschehen sei. Die vom Urteil zugrunde gelegte Einlassung des Angeklagten steht also mit der Wahrunterstellung in Einklang.
4. Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer das Gutachten des Revisors Be█████████████ verwertet, obwohl dieser am Schluss der Verhandlung auch als Zeuge vernommen worden ist. Hierin liegt kein Verfahrensmangel. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1954 in NJW 1954, 687 und § 244 Abs. 4 StPO geht fehl. Dort hatte ein sachverständiger Zeuge sich auch gutachtlich geäußert und das Gericht den Antrag des Verteidigers, einen Sachverständigen zu hören, abgelehnt, weil das Gegenteil (durch die Aussage des Zeugen) bereits erwiesen sei. Mit Recht hat der 4. Strafsenat in der Bekundung eines Zeugen, wenn auch eines sachverständigen, kein Gutachten eines Sachverständigen gefunden; auf das gestützt, das Gericht den Antrag, einen Sachverständigen zu vernehmen, nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO hätte ablehnen dürfen. Den Revisor Be█████████████ hat die Strafkammer aber als Sachverständigen bestellt und vernommen. Deshalb durfte sie das Gutachten, das er in dieser Eigenschaft erstattet hatte, auch verwerten. Seine spätere Vernehmung als Zeuge schloss dies nicht aus. Sie war nicht deshalb unzulässig, weil ███████ vorher als Sachverständiger an der Verhandlung teilgenommen hatte. § 243 Abs. 4 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift. Für den Sachverständigen gilt sie nicht einmal, wie sich aus § 80 Abs. 2 StPO ergibt, der auch für die Hauptverhandlung zutrifft, RGSt 52, 161.
5. Die Revision meint, die Strafkammer habe „nicht alles im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO Notwendige zur Erforschung der Wahrheit getan“, um feststellen zu können, dass der private Kupferbestand des Angeklagten untrennbar mit dem der EWE vermischt worden sei. Sie bezeichnet aber kein Beweismittel, dessen sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen. Sie ist deshalb insoweit unzulässig. Im Übrigen kommt es auf diese Frage nicht an, weil die Strafkammer in der Veräußerung einer Kupfermenge, die seinem privaten Bestande entsprach, keine Untreue findet.
6. Eine weitere Aufklärungsrüge erhebt die Revision zu folgendem Punkt: Die EWE hatte am 20. Juli 1948 einen Überbestand an Kupfer infolge nicht gebuchter Lieferungen. Der Angeklagte ließ deshalb besondere Karteikarten anlegen und in sie Bestände von insgesamt 35.341,416 kg eintragen. Woraus sich diese Summe „genau“ zusammensetzt, haben die Revisoren der Treuhandgesellschaft Hannover, wie das Urteil sagt, nicht klären können. Die Revision beanstandet es zu Unrecht, dass die Strafkammer hierzu keinen „unabhängigen“ Sachverständigen gehört hat; denn sie trägt keine Umstände vor, die die Strafkammer dazu hätten drängen müssen, noch einen weiteren Sachverständigen zu hören. Nach der Sachlage war der einzige, der wirklich Aufklärungen über die nachträglichen Buchungen geben konnte, kein anderer als der Angeklagte. Im Übrigen ist auch diese Frage bedeutungslos, weil die Strafkammer in der Anlage der Karteikarten keine strafbare Handlung sieht.
7. Schließlich wendet sich die Revision gegen die Verwertung eines Teilgeständnisses des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Er hatte hierzu in der Hauptverhandlung erklärt, er sei damals mit den Nerven völlig herunter gewesen. Die Strafkammer sieht auf Grund der Aussage des Vernehmungsbeamten als erwiesen an, dass er ruhig und überlegt war, als er sein Geständnis ablegte. Sie hebt ferner hervor, dass der Amtsarzt seine Vernehmungsfähigkeit im Ermittlungsverfahren bestätigt hatte. Die Revision meint, die Unterschrift des Angeklagten unter dem Vernehmungsprotokoll hätte Zweifel an seiner Vernehmungsfähigkeit erwecken müssen. Deshalb sei § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Die Rüge ist unzulässig, weil sie kein Beweismittel bezeichnet, dessen sich die Strafkammer nach den aufgenommenen Beweisen noch hätte bedienen sollen.
Sachbeschwerde:
Die Revision vermisst die Prüfung, ob die Untreue, deren der Angeklagte nach dem Urteil schuldig ist, nicht eine straflose Nachtat zum Betrug sei. Das kommt jedoch nicht in Betracht. Wer einen durch Betrug erlangten Vermögensgegenstand veruntreut, begeht allerdings hierbei in der Regel eine straflose Nachtat, BGH NJW 1954, 1009, 17. Dieser Grundsatz trifft jedoch den Fall des Angeklagten nicht. Er hat sich von der EWE als deren Verkaufsleiter den Kaufpreis für vorgespiegelte Kupferlieferungen verschafft und, um diesen Betrug zu verschleiern, die Buchführung durch Urkundenfälschungen und die Anfertigung von Scheinbelegen in Unordnung gebracht, sodass sie kein richtiges Bild über die Vermögenslage der Gesellschaft gab. In diesem Nachteil liegt ein anderer und weiterer Schaden, den der Angeklagte der EWE neben dem Betrug durch die Untreue zugefügt hat. Die Strafkammer nimmt deshalb mit Recht Tateinheit zwischen beiden Straftaten an.
Auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden, dass es keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Seine Revision ist deshalb zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten ████████
Verfahrensrügen:
1. Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer nicht durch Vernehmung des Präsidenten █████ aufgeklärt hat, ob der Vorstand der EWE über private Kupfergeschäfte der Angestellten unterrichtet war und sie billigte. Der Angriff geht fehl. Der verstorbene Lagerverwalter Baumann hat in den Fällen, in denen die Strafkammer eine fortgesetzte Beihilfe des Angeklagten zur Untreue und zum Betrug findet, keine solchen privaten Geschäfte (Verkauf eigener Kupferbestände) getätigt. Er hat vielmehr durch Scheinrechnungen Kupferlieferungen vorgetäuscht und sich von der EWE bezahlen lassen, obwohl ihm hierzu keine eigenen Bestände zur Verfügung standen. Hierbei half ihm der Angeklagte. Es kam deshalb nicht darauf an, ob der Vorstand der EWE damit einverstanden war, dass die Angestellten eigene Lagerbestände im Rahmen des allgemeinen Geschäftsverkehrs verwerteten. Es war deshalb auch ohne Bedeutung, in welchem Umfange Angestellte solche Geschäfte machten.
2. Die Revision rügt, dass die Strafkammer den Antrag des Verteidigers, den Angeklagten durch einen Psychiater untersuchen zu lassen, abgelehnt hat. Zur Begründung dieses Antrages heißt es:
„Die Vernehmung und das Verhalten des Angeklagten ████████ im Übrigen lässt erkennen, dass er wegen Geistesschwäche unfähig war, das etwaige Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. II StGB).“
Darauf ist der Gerichtsbeschluss ergangen:
„Der Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten ████████, diesen Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, wird abgelehnt, weil
Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Tatsache nicht behauptet worden sind,
Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung nicht hervorgetreten sind, obwohl der Angeklagte seit 1952 als Beschuldigter in den Akten mehrfach vernommen worden ist und dem Gericht in dieser Besetzung seit dem 3. Mai 1954 bekannt ist, er selbst auch in der Verhandlung am 6. Mai 1954 erklärt hat, dass er sich geistig völlig gesund fühle.“
Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat den Antrag des Verteidigers auf Grund eigener Sachkunde abgelehnt. Das war zulässig, da der Verteidiger keine in der Person des Angeklagten liegenden Umstände behauptete, die auf eine Geistesschwäche schließen ließen.
In sachlicher Hinsicht vermisst die Revision „hinreichende Feststellungen“, „aus denen sich mit Sicherheit das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten ergibt“. Er hat zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe Baumann nur bei der Verwertung eigener Bestände geholfen und dies angesichts der Erlaubnis des Vorstandes nicht für Unrecht gehalten. Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich jedoch, wie der Angeklagte wusste, nicht um solche „Privatgeschäfte“ (vgl. oben II 1 a). Das Urteil enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass es der Angeklagte für erlaubt gehalten haben könnte, Baumann und sich von seiner Arbeitgeberin den Kaufpreis für vorgetäuschte Lieferungen zu verschaffen. Das behauptet die Revision selbst nicht. Bei so völlig klarer Sach- und Rechtslage sind keine ausdrücklichen Feststellungen zur Frage des Unrechtsbewusstseins erforderlich.
Auch die weitere Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Revision ist deshalb zu verwerfen.
Dr. Arndt Dr. Dotterweich Werner ██████████████
| Dr. Schalscha | |